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VerlustverrechnungTermingeschäfte und Forderungsausfälle: Gesetzgeber hebt Verlustbegrenzung auf

Abo-Inhalt02.12.20242 Min. Lesedauer

| Eigentlich sollte die Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitalerträge vereinfachen. Im Widerspruch dazu stehen unzählige Verlustverrechnungsbeschränkungen. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und die Abgeltungsteuer wieder etwas einfacher gemacht: Zwei Verlustverrechnungsbeschränkungen sind entfallen – und das sogar rückwirkend. |

Termingeschäfte: Verluste waren bisher nur bis 20.000 Euro verrechenbar

Realisieren Sie einen Gewinn oder einen Verlust aus einem Termingeschäft, stellt dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG dar. Erzielte Verluste dürfen Sie nach § 20 Abs. 6 S. 5 EStG bisher aber nur in Höhe von bis zu jährlich 20.000 Euro verrechnen – und das auch nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Einkünften aus Stillhalterprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG). Nicht verrechnete Verluste sind fortzutragen und in den folgenden Jahren nach gleichen Maßgaben mit positiven Einkünften zu verrechnen.

Forderungsausfälle: Jährliche Verrechnungsgrenze betrug 20.000 Euro

Gleichermaßen dürfen Verluste aus Kapitalvermögen aus

  • der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. v. § 20 Abs. 1 EStG

nur in Höhe von 20.000 Euro jährlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind fortzutragen und in den folgenden Jahren mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen; allerdings pro Jahr ebenfalls maximal in Höhe von 20.000 Euro.

Ab sofort ist uneingeschränkte Verrechnung möglich

Beide Verlustverrechnungsbeschränkungen hat der Gesetzgeber nun im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) aufgehoben – und zwar für alle offenen Fälle. Folglich können Sie ab sofort Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen.

Das bedeutet auch: Sie können rückwirkend von der Gesetzesänderung profitieren. Nämlich dann, wenn für vergangene Jahre noch ein Einspruch anhängig ist oder sich die Steuerfestsetzung aus anderen Gründen noch ändern lässt.

Praxistipp | Besteht bereits ein vom Finanzamt festgestellter Verlustvortrag für Termingeschäfte oder Forderungsausfälle, der sich rückwirkend nicht mehr ändern lässt, können Sie diesen zumindest vom ersten offenen Jahr an uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen.

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 40 · ID: 50247799

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