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PV-Anlage Mieterstrom und Mieterstrommodell: So ist steuerlich abzurechnen

Abo-Inhalt24.03.20259 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Viele Vermieter versorgen ihre Mieter mit Strom, der von einer PV-Anlage produziert wird. Dabei wird entweder nur der produzierte Strom geliefert oder der Mieter wird vom Vermieter komplett mit Strom versorgt (Mieterstrommodell). Doch was gilt eigentlich für die Besteuerung, v. a. mit Blick auf die Umsatzsteuer? Handelt es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung oder um eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung? SSP klärt auf. |

Szenario 1: Mieterstrom ohne Wahlmöglichkeit des Mieters

In diese Fallgruppe sind wohl die meisten PV-Anlagen auf Vermietungsobjekten einzuordnen.

So funktioniert das Modell

Der Vermieter installiert auf der Immobilie eine PV-Anlage und verkauft den Strom vorrangig an den Mieter. Der Kaufpreis für jede kWh kann dabei frei verhandelt werden. In der Praxis liegt er regelmäßig etwas unter dem günstigsten Preis am Markt, damit die Stromlieferung sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter vorteilhaft ist (Grafik unten: 25 Ct/kWh). Erzeugter – vom Mieter nicht genutzter – Strom wird an den Netzbetreiber veräußert (EEG-Vergütung, Grafik unten: 8,4 Ct/kWh). Produziert die PV-Anlage keinen bzw. nicht genügend Strom, muss der Mieter am Markt Strom zukaufen. Dafür schließt er einen normalen Stromvertrag ab (Grafik unten: 30 Ct/kWh).

SSP_Grafik 1.eps (© IWW Institut)
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Praxistipp | Dieses Modell wird meistens ohne Wahlrecht für den Mieter umgesetzt. Das heißt: Der Mieter wird für die Dauer des Mietverhältnisses vertraglich verpflichtet, den Strom zu den vereinbarten Konditionen abzunehmen. Dabei wird die verbrauchte Strommenge typischerweise durch gesonderte Zähler ermittelt. Weil der Strompreis regelmäßig unterhalb des Marktpreises liegt, ist die vertragliche Abnahmepflicht für den Mieter jedoch oft nicht nachteilig, sondern gewünscht.

So ist das Modell steuerlich einzuordnen

Für die Besteuerung ist der zwischen dem Vermieter und dem Mieter bestehende Mietvertrag von entscheidender Bedeutung. Das liegt daran, dass zwischen der Vermietung und der Stromversorgung eine Verknüpfung besteht und die Stromversorgung als Nebenleistung zur Vermietung angesehen wird (Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 UStAE). Konkret bedeutet das Folgendes:

  • Umsatzsteuerfreie Vermietung: Ist die Vermietung lt. § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG umsatzsteuerfrei, gilt die Steuerbefreiung auch für den gelieferten Strom als Nebenleistung. Das ist in der Praxis typischerweise der Fall bei
    • der langfristigen Vermietung von Wohnraum oder
    • der Vermietung von Gewerbeimmobilien an Unternehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Ärzte).
  • Umsatzsteuerpflichtige Vermietung: Unterliegt die Vermietung hingegen der Umsatzsteuer, weil sich § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG nicht anwenden lässt, gilt die Steuerpflicht auch für die Stromlieferung. Diese unterliegt der Besteuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Das ist typischerweise der Fall
    • bei einer kurzfristigen Vermietung von Wohnraum (z. B. Hotel) oder
    • bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien an einen anderen Unternehmer, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn eine Option i. S. v. § 9 UStG ausgeübt wurde (z. B. Vermietung einer Gewerbefläche an einen Einzelhändler).

Beispiel 1

Ein Vermieter vermietet umsatzsteuerfrei ein EFH, auf dem Dach hat er eine PV-Anlage installiert. Die Anlage hat 2024 10.000 kWh Strom erzeugt, von denen 2.500 kWh an den Mieter geliefert und 7.500 kWh ins Stromnetz eingespeist wurden. Mit dem Mieter wurde vereinbart, dass der Strom mit 25 Ct/kWh zu bezahlen ist. Die EEG-Vergütung für die Einspeisung beträgt 8,4 Ct/kWh.
Lösung: Vom Netzbetreiber erhält der Vermieter eine EEG-Vergütung von netto 630,00 Euro (7.500 kWh x 8,4 Ct). Dieser Verkauf unterliegt der Umsatzsteuer, sodass sich die EEG-Vergütung um 19 Prozent auf 749,70 Euro erhöht. Diese Umsatzsteuer muss der Vermieter ans Finanzamt abführen. Er ist aber parallel für diesen Anteil (75 Prozent) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Gegenüber dem Mieter ist der Strom umsatzsteuerfrei abzurechnen, sodass der Mieter netto wie brutto 625,00 Euro zu bezahlen hat (2.500 kWh x 25 Ct). Für diesen Anteil (25 Prozent) besteht für den Vermieter kein Vorsteuerabzug.
Praxistipp | Ob der Strom mit dem Mieter innerhalb der Nebenkostenabrechnung oder separat abgerechnet wird, spielt keine Rolle. Die Lieferung ist in jedem Fall als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Vermietung steuerfrei. Möchte der Vermieter die Umsatzsteuer umgehen (im Beispiel: EEG-Vergütung), kann er die Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19 Abs. 1 UStG). In diesem Fall wird die auszuzahlende EEG-Vergütung aber nicht mehr um die Umsatzsteuer erhöht und der Vermieter ist nicht mehr zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt.

Ertragsteuerlich ist zu differenzieren, weil der Stromverkauf nicht der Vermietung zugeordnet werden kann. Damit besteht zum einen die Vermietung (§ 21 EStG) und zum anderen der Gewerbebetrieb PV-Anlage (§ 15 EStG). Sollte der Betrieb der PV-Anlage unter die in § 3 Nr. 72 EStG verankerte Steuerbefreiung fallen, sind alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit der PV-Anlage steuerfrei. Diese Steuerbefreiung umfasst also nicht nur die EEG-Vergütung, sondern auch die Zahlungen des Mieters für den von ihm verbrauchten Strom. Parallel können für den steuerfreien Gewerbebetrieb keine Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Vorteil: Der Betrieb der PV-Anlage hat keine steuerliche Relevanz, sodass für Zwecke der Besteuerung kein Gewinn zu ermitteln ist (§ 3 Nr. 72 S. 2 EStG).

Praxistipp | Handelt es sich beim Mieter um eine Privatperson, kann diese die Stromkosten steuerlich nicht geltend machen. Handelt es sich hingegen um einen Unternehmer, der den Strom für seinen Betrieb verwendet, berechtigt die Zahlung zum Betriebsausgabenabzug. Soweit die Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt und der Mieter zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er bei Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung auch den Vorsteuerabzug beanspruchen.

Szenario 2: Das Mieterstrommodell – ohne Förderung

Beim Mieterstrommodell versorgt der Vermieter den Mieter nicht nur mit Strom aus der PV-Anlage, sondern mit dem kompletten benötigten Strom.

So funktioniert das Mieterstrommodell ohne Förderung

Weil die PV-Anlage nicht immer genügend Strom produziert und auch die Kapazität eines Batteriespeichers ausgeschöpft sein kann, muss der Vermieter also zusätzlich einen Stromvertrag mit einem regulären Marktanbieter abschließen, um den erforderlichen „Reststrom“ einzukaufen. Damit bezahlt der Mieter den von ihm benötigten Strom nur an den Vermieter. Grundsätzlich kann auch hier der Strompreis zwischen Vermieter und Mieter frei vereinbart werden, wobei in der Praxis regelmäßig ein Betrag leicht unter dem Marktpreis gewählt wird, um sowohl einen Vorteil für den Mieter als auch für den Vermieter zu gewährleisten.

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Praxistipp | Auch dieses Modell wird typischerweise ohne Wahlrecht für den Mieter umgesetzt. Das heißt: Der Mieter ist für die Dauer des Mietverhältnisses vertraglich verpflichtet, den vom Vermieter bereitgestellten Strommix (PV-Anlage + Zukauf der Reststrommenge) zu den vereinbarten Konditionen abzunehmen.

So ist das Mieterstrommodell steuerlich einzuordnen

Hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bestehen keine Unterschiede im Vergleich zum Ausgangsfall. Damit ist bezogen auf den Stromverkauf an den Mieter wieder auf die Vermietungsumsätze abzustellen. Sind diese von der Umsatzsteuer befreit, dann gilt die Steuerbefreiung auch für die Stromlieferung. Für den Vermieter ergibt sich dann insoweit kein Vorsteuerabzug. Sollte jedoch eine Steuerpflicht bestehen, dann unterliegt auch der Stromverkauf der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz und der Vermieter kann den Vorsteuerabzug (z. B. für den zugekauften Reststrom und die PV-Anlage) geltend machen.

Praxistipp | Ein Vermieter, der nicht nur selbst produzierten Strom an seinen Mieter liefert, sondern auch Strom von einem Netzbetreiber zukauft und liefert, kann zum Wiederverkäufer von Strom werden. In diesem Fall würde er gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuer schulden, die auf den zugekauften Strom entfällt (§ 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 5 S. 4, § 3g UStG). Ob diese Umkehr der Steuerschuldnerschaft wirklich Vermieter im Rahmen von Mieterstrommodellen betrifft, ist aber noch nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung hat sich soweit ersichtlich bisher noch nicht zu dieser Problematik geäußert.

Ertragsteuerlich ergibt sich ein Unterschied. Denn nun besteht kein Gewerbebetrieb „PV-Anlage“, sondern ein Gewerbebetrieb „Stromerzeugung und Stromhandel“. Innerhalb dieses Gewerbebetriebs befindet sich die PV-Anlage, für deren Einnahmen unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG die Steuerbefreiung gilt (bei parallelem Betriebsausgabenabzugsverbot). Hinsichtlich des zugekauften und an den Mieter verkauften „Reststroms“ gilt die Steuerbefreiung jedoch nicht. Besteht also für diesen Bereich eine Gewinnerzielungsabsicht, muss der Gewinn ermittelt und versteuert werden.

Szenario 3: Das Mieterstrommodell – mit Förderung

Bei Mieterstrommodellen kann auch eine staatliche Förderung kassiert werden. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass

  • der eigenerzeugte und gelieferte Strom nur aus Solaranlagen stammt,
  • der Stromvertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt wird,
  • der mit dem Mieter vereinbarte Strompreis 90 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreitet,
  • die maximale Vertragslaufzeit bei Abschluss zwei Jahre beträgt, wobei sich der Vertrag danach stillschweigend verlängern darf und
  • die maximale Kündigungsfrist einen Monat betragen darf.

Es handelt sich also um einen regulären Strombelieferungsvertrag zwischen Vermieter und Mieter, sodass für diesen eine jährliche Verbrauchsabrechnung zu erstellen ist. Dabei muss der Vermieter neben der korrekten Verbuchung von Abschlagszahlungen u. a. zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Transparenzpflichten, Verbraucherschutzvorschriften und Pflichten zur Stromkennzeichnung einhalten und auch eine Abrechnung der Stromversorgung über die Nebenkostenabrechnung ist nicht erlaubt.

Im Gegenzug für diese zahlreichen Pflichten und dem Mieter einzuräumenden Vorteilen (z. B. Kündigungsmöglichkeit) erhält der Vermieter zusätzlich zu dem vom Mieter gezahlten Strompreis einen staatlichen Mieterstromzuschlag. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Größe der PV-Anlage und beträgt derzeit:

PV-Anlage bis zu 10 kWp
2,62 Ct/kWh
PV-Anlage bis zu 40 kWp
2,43 Ct/kWh
PV-Anlage bis zu 100 kWp
1,64 Ct/kWh
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Steuerliche Einordnung

Umsatzsteuerlich ist nun die Stromlieferung von dem Vermieter an den Mieter von der Vermietung zu trennen. Das liegt daran, dass es sich bei der Stromversorgung nun nicht mehr um eine Nebenleistung zur Vermietung, sondern um eine eigenständige Hauptleistung handelt (BFH, Urteil vom 17.07.2024, Az. XI R 8/21, Abruf-Nr. 243963). Voraussetzung für diese eigenständige Hauptleistung ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromlieferanten unabhängig vom Mietvertrag auszuwählen. Diese Möglichkeit wurde durch den gesonderten Strombelieferungsvertrag geschaffen. Aufgrund dieses Vertrags hat der Mieter nicht nur monatliche Abschläge für den gelieferten Strom zu entrichten, und es ist nach einem Belieferungsjahr mit einer Endabrechnung über die tatsächlich gelieferte Strommenge abzurechnen, sondern der Vertrag gibt dem Mieter auch die Möglichkeit, den Strombelieferungsvertrag unabhängig vom Mietvertrag zu kündigen und sich am regulären Markt durch einen anderen Stromanbieter mit Strom zu versorgen.

Praxistipp | Entsprechendes gilt auch für die Varianten 1 und 2, wenn entsprechende vertragliche Vereinbarungen bestehen. Das dürfte in der Praxis aber der absolute Ausnahmefall sein, weil der Vermieter mit seiner Investition dann ein höheres Risiko eingeht, ohne parallel den Mieterstromzuschlag zu vereinnahmen.

Weil es sich bei der Stromversorgung nun um eine eigenständige Hauptleistung handelt, findet § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG in keinem Fall Anwendung. Damit unterliegt die Vergütung für den Strom immer der Umsatzsteuer; und der Vermieter ist bezogen auf die Strombelieferung auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Diese Steuerpflicht gilt natürlich auch für die EEG-Vergütungen. Der zusätzlich gezahlte Mieterstromzuschlag ist von der Steuerpflicht jedoch nicht betroffen, weil es sich um einen echten, nicht steuerbaren, Zuschuss handelt (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation vom 26.02.2021, Az. VI 3510 – S 7124-009). Ertragsteuerlich ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zur Variante 2.

Beispiel 2

Ein Vermieter vermietet umsatzsteuerfrei ein EFH und auf dem Dach hat er eine PV-Anlage installiert. Die Anlage hat 2024 10.000 kWh Strom erzeugt, von denen 2.500 kWh an den Mieter geliefert und 7.500 kWh ins Stromnetz eingespeist wurden. Mit dem Mieter wurde ein Mieterstrommodell vereinbart, nach dem der Mieter für jede kWh Strom 25 Ct/kWh zu bezahlen hat. Insgesamt hat der Mieter 3.500 kWh verbraucht. Die EEG-Vergütung für die Einspeisung beträgt 8,4 Ct/kWh und der Mieterstromzuschlag 2,62 Ct/kWh.
Lösung: Der Mieterstromzuschlag beträgt 65,50 Euro und ist nicht steuerbar (2.500 kWh x 0,0262 Euro/kWh). Vom Mieter erhält der Vermieter 875,00 Euro (3.500 kWh x 0,25 Euro/kWh). Darin enthalten ist eine Umsatzsteuer von 139,70 Euro, die ans Finanzamt abzuführen ist (875,00 Euro : 119 x 19). Die EEG-Vergütung beträgt brutto 749,70 Euro (7.500 kWh x 0,084 Euro/kWh x 1,19). Darin enthalten ist eine Umsatzsteuer von 119,70 Euro, die ebenfalls ans Finanzamt abzuführen ist (749,70 Euro : 119 x 19). Parallel ist der Vermieter insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt (Zukauf Reststrommenge und Investition PV-Anlage).
Praxistipp | Möchte der Vermieter die Umsatzsteuerbelastung umgehen, kann er unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG die Kleinunternehmerregelung anwenden. Zwar wird die EEG-Vergütung dann um die Umsatzsteuer reduziert und nur netto ausgezahlt. Der Mieter zahlt jedoch weiterhin die 0,25 Euro je kWh. Kleiner Wermutstropfen: Der Vorsteuerabzug geht für den Vermieter verloren (insbesondere bzgl. des Zukaufs der „Reststrommenge“).

AUSGABE: SSP 4/2025, S. 14 · ID: 50322200

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