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GrunderwerbsteuerBFH: Diese Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche erhöhen die Grunderwerbsteuer
| Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche für eine noch zu errichtende Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht. Sie sind dann nicht im ursprünglichen Grunderwerbsteuerbescheid über die Besteuerung des Kaufvertrags, sondern in einem nachträglichen Steuerbescheid zu erfassen. Das hat der BFH in zwei Entscheidungen klargestellt. |
Die Grundaussagen des BFH
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gehören auch solche Leistungen zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt. Die Vorschrift erfasst jedoch nur zusätzliche Leistungen, die nachträglich gewährt werden. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Käufer bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags verpflichtet, unterliegen schon im Rahmen der Besteuerung des Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
BFH-Fall Nummer 1: Nachträgliche Sonderwünsche
Im ersten Fall hatten die Steuerzahler ein Grundstück gekauft, auf dem der Verkäufer auch Eigentumswohnungen errichten sollte. Nach Beginn der Rohbauarbeiten wollten die Bauherren Teile der Bauausführung geändert haben („nachträgliche Sonderwünsche“). Kostenumfang: ca 39.000 Euro. Der BFH hat diese Sonderwünsche als grunderwerbsteuerpflichtig angesehen, weil sie in einem rechtlichen Zusammenhang mit dem notariell beurkundeten Vertrag gestanden hatten. Der Bauherr war nämlich nach dem Vertrag mit Bauträger zur Übernahme der aus Sonderwünschen entstandenen Mehrkosten verpflichtet. Außerdem war es ihm untersagt, vor der Übergabe des Objekts selber Arbeiten an dem Objekt auszuführen oder Dritte (Handwerker) damit zu beauftragen. Er sei insoweit an den Bauträger gebunden gewesen (BFH, Urteil vom 30.10.2024, Az. II R 15/22, Abruf-Nr. 246921).
BFH-Fall Nummer 2: Hausanschlusskosten
Etwas anders verhielt sich die Sache im zweiten Streitfall. Dort war der rechtliche Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag für den BFH zwar bzgl. der Entgelte für die nachträglichen Sonderwünsche „Innentüren, Rolllädenmotoren, Arbeiten und Materialien für Bodenbeläge“ gegeben.
In den „Hausanschlusskosten“ hingegen sah der BFH keine nachträglich vereinbarten Sonderwünsche. Hier war nämlich schon im Grundstückskaufvertrag festgelegt, dass diese Kosten den Käufern direkt in Rechnung gestellt werden würden. Leistungen, zu denen sich der Erwerber bereits bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags zusätzlich verpflichtet, gehören zu den übernommenen sonstigen Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG (BFH, Urteil vom 30.10.2024 , Az. II R 18/22, Abruf-Nr. 246922).
AUSGABE: SSP 4/2025, S. 13 · ID: 50346687