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PV-Anlagenbesteuerung§ 3 Nr. 72 EStG: Sind Rückzahlungen von Einspeisevergütungen trotzdem abzugsfähig?

Abo-Inhalt10.03.2025162 Min. Lesedauer

| Mit Wirkung zum 01.01.2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung eingeführt, die die meisten PV-Anlagen betrifft. In der Praxis stellt sich die Frage, wie bei einer nach dem 31.12.2021 erfolgten Rückzahlung von Erlösen zu verfahren ist, wenn diese bei ihrem Zufluss vor dem 01.01.2022 der Besteuerung unterlagen. Darüber muss in Kürze der BFH entscheiden. |

Szenario 1: Anlagenbetreiber hat Gutschrift erhalten

Ist dem Betreiber nach dem 31.12.2021 eine Gutschrift zugeflossen, die sich auf Einspeisungen vor dem 01.01.2022 bezieht, ist diese bereits gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Zudem bleibt der volle Betriebsausgabenabzug für die Zeit vor dem 01.01.2022 bestehen.

Beispiel

M hat 2021 durch seine PV-Anlage insgesamt 10.000 kWh an den Netzbetreiber geliefert, die Vergütung belief sich auf zehn Cent je kWh (= 1.000 Euro). Weil ihm der Netzbetreiber im Jahr 2021 lediglich Abschläge von insgesamt 600 Euro ausgezahlt hatte, wurden M im Jahr 2022 weitere 400 Euro gutgeschrieben.
Lösung: M kann bis zum 31.12.2021 alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der PV-Anlage geltend machen. Von der Einspeisevergütung unterliegen nur 600 Euro der Besteuerung (Zufluss 2021). Die Nachzahlung in 2022 ist steuerfrei.

Szenario 2: Anlagenbetreiber musste Rückzahlung leisten

Musste der Betreiber nach dem 31.12.2021 eine Rückzahlung leisten, die sich auf vor dem 01.01.2022 ausgezahlte Erlöse bezieht, stellt sich die Frage, ob die Rückzahlung abzugsfähig ist. Die Finanzverwaltung meint nein, weil ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln ist (§ 3 Nr. 72 S. 2 EStG). Das FG Niedersachsen (Urteil vom 11.12.2024, Az. 9 K 83/24, Abruf-Nr. 246645) dagegen gestattet den Betriebsausgabenabzug, weil die ursprüngliche Einnahme der Besteuerung unterlag. Zudem hält es § 3c Abs. 1 EStG für nicht anwendbar.

Beispiel

Wie oben. Der Netzbetreiber hat im Jahr 2021 aber Abschläge von insgesamt 1.400 Euro gezahlt. M musste dem Betreiber 2022 daher 400 Euro zurückzahlen.
Lösung: Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die 2022 geleistete Rückzahlung nicht abzugsfähig. Nach Auffassung des FG Niedersachsen aber wohl.

Wichtig | Die Finanzverwaltung hat gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen Revision beim BFH eingelegt. Sie trägt das Az. X R 2/25.

AUSGABE: SSP 4/2025, S. 20 · ID: 50331019

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