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BuchführungKassensysteme: Ultimative Mitteilungspflicht startet am 01.08.

Leseprobe29.07.20254388 Min. Lesedauer

| Nutzt Ihr Unternehmen ein elektronisches Kassensystem, müssen Sie jetzt handeln. Denn die über § 146a Abs. 4 AO bestehende – bisher ausgesetzte – Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme greift endgültig ab dem 01.08.2025. Die Übergangsregelung läuft zum 31.07.2025 aus. |

Hintergrund | Erfassen Sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO, müssen Sie das dem örtlich zuständigen Finanzamt mitteilen – und zwar mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 146a Abs. 4 AO). Hauptanwendungsfall dieser Mitteilungspflicht sind die elektronischen Kassensysteme. Das sind typischerweise Registrier- bzw. PC-Kassen, Kassen-Apps oder Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion. Dieser Mitteilungspflicht können Sie sich ab dem 01.08. nicht mehr entziehen.

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ID: 50353656

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