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BuchführungKassensysteme: Ultimative Mitteilungspflicht startet am 01.08.
| Nutzt Ihr Unternehmen ein elektronisches Kassensystem, müssen Sie jetzt handeln. Denn die über § 146a Abs. 4 AO bestehende – bisher ausgesetzte – Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme greift endgültig ab dem 01.08.2025. Die Übergangsregelung läuft zum 31.07.2025 aus. |
Hintergrund | Erfassen Sie aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a Abs. 1 AO, müssen Sie das dem örtlich zuständigen Finanzamt mitteilen – und zwar mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung (§ 146a Abs. 4 AO). Hauptanwendungsfall dieser Mitteilungspflicht sind die elektronischen Kassensysteme. Das sind typischerweise Registrier- bzw. PC-Kassen, Kassen-Apps oder Warenwirtschaftssysteme mit Kassenfunktion. Dieser Mitteilungspflicht können Sie sich ab dem 01.08. nicht mehr entziehen.
- Welche Mitteilungspflichten Sie konkret haben und wie Sie diese erfüllen, hat das IWW Institut anhand der Autohaus-Branche dargestellt. Diesen Beitrag finden Sie hier: https://www.iww.de/asr/steuern-und-abgaben/elektronische-kassensysteme-kassensysteme-autohaeuser-muessen-mitteilungspflicht-einhalten-und-schnell-handeln-f164804
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