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WerbungskostenReisekosten als Werbungskosten absetzen (Teil 3): Das geht beim Verpflegungsmehraufwand
| Reisekosten stellen oft die höchsten steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten von Arbeitnehmern dar. Doch wann genau liegen Reisekosten vor und wie ermitteln sich die Abzugs- und Erstattungsbestandteile konkret? Diesen Fragen geht SSP in einer Beitragsserie auf den Grund. Teil 3 beleuchtet, wann Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig ist und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind. |
Der pauschale Abzug von Verpflegungsmehraufwand
Wann Sie Reisekosten infolge einer so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit geltend machen können, hat SSP Ihnen in Teil 1 der Serie erläutert. Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehört auch der Mehraufwand für Verpflegung, der Ihnen infolge der Auswärtstätigkeit entstanden ist.
Das sind die Pauschalen für Auswärtstätigkeiten in Deutschland
Ein Einzelnachweis ist aber ausdrücklich ausgeschlossen. Sie können lediglich Pauschalen absetzen. Diese sind in § 9 Abs. 4a EStG geregelt und belaufen sich auf
- 1. jeweils 14 Euro für jeden An- und Abreisetag, wenn Sie an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb Ihrer Wohnung übernachten (die Abwesenheitszeiten sind unerheblich),Pauschalen richten sich nach Dauer ...
- 2. 28 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie 24 Stunden von Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend sind („Zwischentage“),
- 3. 14 Euro für jeden Kalendertag, an dem Sie ohne Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte mehr als acht Stunden abwesend sind. Mehrere Einzelabwesenheiten werden zusammengerechnet. Sollte der Beginn der Tätigkeit an einem und dessen Ende an einem anderen Tag erfolgen, ohne dass eine Übernachtung stattgefunden hat, können die Zeiten ebenfalls addiert werden (Wahlrecht).... der Auswärts-tätigkeit
Beispiel 1 |
So berechnen Sie die Werbungskosten ... ... für Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten |
Beispiel 2 |
So wird bei tageübergreifender Tätigkeit gerechnet Lösung: Bei der Tätigkeit in der anderen Filiale handelt es sich um eine Auswärtstätigkeit, sodass Reisekosten abzugsfähig sind. Zwar erfolgt keine Übernachtung, und es liegt auch an keinem Tag eine Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden vor. Weil jedoch die Zeiten an beiden Tagen addiert werden können, lässt sich eine Verpflegungspauschale von 14 Euro absetzen. |
Beispiel 3 |
Acht Stunden Mindestdauer kann auch durch zwei ... ... Auswärtstätigkeiten an einem Tag erreicht werden |
Für das Ausland gelten andere Pauschalen
Differenzieren müssen Sie, wenn die Auswärtstätigkeit im Ausland erfolgt. Denn für Auslandstätigkeiten schreibt § 9 Abs. 4a S. 5 EStG vor, dass sich die abzugsfähige Pauschale nach dem jeweiligen Land richtet. Maßgebend ist dabei der Ort, den Sie vor 24:00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht haben. Liegt dieser Ort bereits wieder im Inland, ist der letzte Tätigkeitsort im Ausland entscheidend. Die konkrete Höhe der Pauschalen für Auslandsreisen ab dem 01.01.2025 finden Sie im BMF-Schreiben vom 02.12.2024 (Az. IV C – S 2353/19/10010 : 006, Abruf-Nr. 245476).
Wichtig | Ist das entsprechende Land in der BMF-Tabelle nicht enthalten, sind die Pauschalen für Luxemburg abzugsfähig. Das sind
- für den An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als acht Stunden je Kalendertag 42 Euro und
- bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden je Kalendertag 63 Euro.
Die für Luxemburg geltenden Pauschalen gelten zudem für Schiffsreisen. Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der Handelsmarine unter deutscher Flagge auf Hoher See gilt hingegen der Inlandsbetrag. Nur für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.
Beispiel 4 |
Ein Arbeitnehmer besucht von Montag bis Freitag eine auswärtige Fortbildung in Luxemburg. Er verlässt dazu seine Wohnung am Sonntag gegen 22:00 Uhr und kehrt am Freitag gegen 16:00 Uhr zur Wohnung zurück. Die Grenze zwischen Deutschland und Luxemburg übertritt er bei der Anreise am Montag um 01:00 Uhr morgens und bei der Abreise am Freitag um 13:00 Uhr. |
Lösung: Der abzugsfähige Verpflegungsmehraufwand beträgt 308 Euro. 14 Euro für den Anreisetag, weil hier die Grenze noch nicht überschritten wurde, und 42 Euro für den Abreisetag, weil hier auch ein Aufenthalt in Luxemburg vorlag. Für die Zwischentage Montag bis Donnerstag sind jeweils 63 Euro anzusetzen. |
Das Damoklesschwert: Die Dreimonatsfrist
Manche Arbeitnehmer werden bei einer Auswärtstätigkeit länger an einem Ort tätig – teils sogar länger als drei Monate. Das betrifft in der Praxis vor allem in Großprojekten eingesetzte Handwerker sowie Arbeitnehmer, die vorübergehend in anderen Filialen tätig werden.
Hier lautet die Auffassung des Fiskus: Je länger die Auswärtstätigkeit an einem Ort dauert, umso besser kann sich der Arbeitnehmer auf die auswärtige Verpflegungssituation einstellen – der Verpflegungsmehraufwand sinkt. Deshalb wird der Abzug der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG).
Beispiel 5 |
Ein Arbeitnehmer wird für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.10. in einer anderen Filiale eingesetzt, weil dort akuter Personalmangel herrscht. Lösung: Es liegt vom 01.04. bis zum 31.10. eine Auswärtstätigkeit vor, sodass Reisekosten abzugsfähig sind. Verpflegungsmehraufwendungen können jedoch nur für die ersten drei Monate geltend gemacht werden. |
Dreimonatsfrist ganz legal umgehen
Die ungünstige Dreimonatsfrist können Sie umgehen. Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die zur Anwendung der Dreimonatsfrist führt, ist nämlich erst dann auszugehen, wenn Sie an der Tätigkeitsstätte an mindestens drei Tagen in der Woche tätig werden. Die Frist beginnt also nicht, solange Sie die Tätigkeitsstätte nur an maximal zwei Tagen in der Woche aufsuchen – auch wenn das über Jahre hinweg der Fall ist (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – 2553/19/10011 : 006, Abruf-Nr. 219235, Rz. 55).
Abwandlung zu Beispiel 5 |
... drei Tage Anwesenheit in der Woche Lösung: Die Dreimonatsfrist greift nicht. Er kann für den gesamten Zeitraum Verpflegungspauschalen absetzen (wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind). |
Wann die Dreimonatsfrist nicht gilt
Die Dreimonatsfrist gilt auch nicht bei Tätigkeiten auf mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen wie z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen oder Schiffen. Auch hier können Sie die Pauschalen unbefristet absetzen. Das gilt ebenfalls, wenn Sie als Fernfahrer jeden Tag den gleichen Lkw nutzen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn Sie Tätigkeiten in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet erbringen, z. B. als Zusteller oder Forstarbeiter (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 56).
Für Neubeginn der Dreimonatsfrist sorgen
Nach § 9 Abs. 4a S. 7 EStG führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an der Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn diese Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert. Der Grund der Unterbrechung ist vollkommen unerheblich. In der Praxis liegt eine solche Unterbrechung meistens infolge von Urlaub, Krankheit, Fortbildung und Tätigkeiten an anderen Orten vor.
Praxistipp | Es empfiehlt sich für die Praxis, nach einer dreiwöchigen Krankheit im Anschluss eine Woche Urlaub zu nehmen, um erneut in den Genuss der Pauschalen zu gelangen. |
Beispiel 6 |
... für Neubeginn der Dreimonatsfrist Lösung: Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer nur für die ersten drei Monate (August bis Oktober) Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Infolge der Unterbrechung von mindestens vier Wochen beginnt die Frist jedoch von vorne. Deshalb können ab dem ersten Tätigkeitstag im Januar für die folgenden drei Monate erneut Verpflegungsmehraufwendungen abgesetzt werden. |
Mahlzeitengestellung mindert Verpflegungspauschale
Manche Arbeitgeber stellen Arbeitnehmern während der Auswärtstätigkeit kostenlose Mahlzeiten zur Verfügung. Das ist vor allem bei auswärtigen Fortbildungen die Regel. Diese kostenlose Mahlzeit führt dazu, dass sich der Verpflegungsmehraufwand des Arbeitnehmers reduziert. Konkret mindert sich die Pauschale
- für ein Frühstück um 20 Prozent und
- für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 40 Prozent
der anzusetzenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag.
Die Kürzung beträgt im Inland folglich 5,60 Euro für ein Frühstück (28 Euro x 20 Prozent) und je 11,20 Euro für ein Mittag- bzw. Abendessen (28 Euro x 40 Prozent). Dabei ist der Kürzungsbetrag auf die Höhe der grundsätzlich abzugsfähigen Verpflegungspauschale begrenzt. Ein negativer Betrag kann sich nicht ergeben.
Beispiel 7 |
Ein Arbeitnehmer besucht von 08:00 bis 17:00 Uhr eine auswärtige Fortbildung. Mittags wird ihm von seinem Arbeitgeber ein Mittagessen gestellt. Lösung: Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 14 Euro absetzen (Auswärtstätigkeit > acht Stunden). Infolge des kostenlosen Mittagessens wird sie jedoch um 11,20 Euro gekürzt – und beträgt nur 2,80 Euro. |
Wichtig | Umfassende Beispiele und Fallgestaltungen zur Mahlzeitengestellung in Kombination mit dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand finden Sie im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 in den Rz. 61 bis 90.
Steuerfreie Arbeitgebererstattungen einfordern
Die als Werbungskosten abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitgeber auch steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG). In diesem Fall mindert sich der Werbungskostenabzug um die Erstattung (§ 9 Abs. 4a S. 11 EStG).
Liegt die Erstattung oberhalb des als Werbungskosten abzugsfähigen Betrags, muss der übersteigende Betrag grundsätzlich mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuert und verbeitragt werden. Das lässt sich aber umgehen. Denn gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG ist eine pauschale Besteuerung zu Lasten des Arbeitgebers mit 25 Prozent (zzgl. Soli und ggf. KiSt) möglich, soweit die gezahlte Vergütung die als Werbungskosten abzugsfähigen ungekürzten Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt. Der Vorteil: Der Arbeitnehmer erhält einen hohen Nettobetrag für die Verpflegung während der Auswärtstätigkeit; zugleich tritt infolge der Pauschalversteuerung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung ein.
Beispiel 8 |
... Lohnsteuer-
pauschalierung in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG nutzen Lösung: Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale von 14 Euro absetzen. Diese wird infolge des Mittagessens um 11,20 Euro gekürzt und beträgt deshalb nur 2,80 Euro. Diesen Betrag von 2,80 Euro kann der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten. Dann reduzieren sich die Werbungskosten auf null Euro. Zudem kann der Arbeitgeber einen pauschal zu seinen Lasten mit 25 Prozent pauschalierten Zuschuss von 14 Euro zahlen. Alle darüber hinaus gehende Zahlungen unterliegen der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben. |
- Beitrag „Reisekosten als Werbungskosten absetzen“: Teil 1 in SSP 2/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50208380; Teil 2 in SSP 3/2025, Seite 9 → Abruf-Nr. 50314273
AUSGABE: SSP 4/2025, S. 8 · ID: 50347751