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LohnsteuerMahlzeiten: Nachträgliche Kostenerstattung zulässig?
| Ein SSP-Leser möchte wissen: Kann der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auch rückwirkend einen Zuschuss zur Mahlzeit zahlen und diesen steuerfrei belassen bzw. pauschalversteuern, wenn der Arbeitnehmer erst nach der Einnahme der Mahlzeit dem Arbeitgeber den Beleg (z. B. Kassenbon) vorlegt? |
Antwort | Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten handelt es sich um einen Sachbezug (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Abruf-Nr. 228328). Diese sind entsprechend der in R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR und dem BMF-Schreiben vom 18.01.2019, (Az. IV C 5 – S 2334/08/10006-01, Abruf-Nr. 206696) verankerten Grundsätze einzuordnen. Je nach Konstellation kann der Zuschuss z. B. dann mit dem amtlichen Sachbezugswert in der Lohnabrechnung zu erfassen und auch eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent zulässig sein. Nach diesen Vorgaben ist es möglich, dass der Arbeitgeber sich vom Mitarbeiter zunächst die Einzelbelege für die Einnahme der Mahlzeit vorlegen lässt, diese prüft, und im Anschluss den Zuschuss auszahlt.
Wichtig | Der Zuschuss darf den amtlichen Sachbezugswert der Mahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigen. Weil der amtliche Sachbezugswert im Jahr 2025 für ein Mittagessen 4,40 Euro beträgt, darf sich der Zuschuss für ein Mittagessen also auf maximal 7,50 Euro belaufen.
AUSGABE: SSP 4/2025, S. 2 · ID: 50357084