Außergewöhnliche Belastung
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind kein Fall des § 33 EStG
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Das hat das FG Münster entschieden.