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AbschreibungWachstums-Booster Teil 2: Das bringt die reaktivierte und verbesserte degressive Abschreibung

Abo-Inhalt30.07.20251498 Min. Lesedauer

| Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SSP zeigt, welche praxisrelevanten Steueränderungen konkret anstehen. Teil 2 behandelt die nicht nur neu eingeführte, sondern auch erheblich verbesserte degressive Abschreibung. |

Die neue degressive Abschreibung ab dem 01.07.2025

Die in § 7 Abs. 2 EStG verankerte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Maschinen, Pkw) war eigentlich ausgelaufen. Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts“ ist sie aber reaktiviert worden. Sie gilt für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt werden.

Die AfA-Regelungen im Zeitreihenvergleich

Dabei beläuft sich die degressive Abschreibung aber nicht – wie bei der Vorgänger-Regelung – auf das doppelte der linearen Abschreibung und auf maximal 20 Prozent pro Jahr. Die neue degressive AfA erhöht sich vielmehr auf das dreifache der linearen Abschreibung und auf maximal 30 Prozent pro Jahr. Damit gilt im Zeitreihenvergleich:

Datum der Anschaffung/Herstellung

Degressive AfA?

Degressiver AfA-Satz

Höchstens

nach 31.12.2019 und vor 01.01.2023

Möglich

Lineare AfA x 2,5

25 %

nach 31.12.2022 und vor 01.04.2024

Nicht möglich

nach 31.03.2024 und vor 01.01.2025

Möglich

Lineare AfA x 2,0

20 %

nach 31.12.2024 und vor 01.07.2025

Nicht möglich

nach 30.06.2025 und vor 01.01.2028

Möglich

Lineare AfA x 3,0

30 %

nach 31.12.2027

Nicht möglich

Wer kann von der degressiven Abschreibung profitieren?

Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist, dass es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Sie kann daher nur für die Gewinneinkunftsarten (§§ 13, 15, 18 EStG) und für Kapitalgesellschaften (§ 8 Abs. 1 KStG) genutzt werden. Bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) kann nicht degressiv abgeschrieben werden.

Wahlrecht zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Liegen die Voraussetzungen für die degressive Abschreibung vor, wurde das bewegliche Wirtschaftsgut also innerhalb der begünstigten Zeiträume angeschafft oder hergestellt, haben Sie ein Wahlrecht: Entweder Sie schreiben das Wirtschaftsgut ganz normal linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab – oder Sie entscheiden sich für die degressive Abschreibung.

Die degressive Abschreibung erfolgt zwar im Ergebnis wie die lineare Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Allerdings reduziert sich die degressive Abschreibung von Jahr zu Jahr. Das liegt daran, dass sich der ermittelte AfA-Satz (das Dreifache der inearen AfA und max. 30 Prozent) nur im ersten Jahr auf die aufgewendeten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bezieht. Für alle Folgejahre wird der AfA-Satz auf den noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert angewandt, bis dann im letzten Jahr der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der bis dahin noch nicht abgeschriebene Restbuchwert abzugsfähig ist.

Beispiel

Es wird für 10.000 Euro eine Maschine angeschafft. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt acht Jahren

Lösung: Die lineare Abschreibung beträgt jährlich 12,5 Prozent (1/8) und damit 1.250 Euro. Die degressive Abschreibung beträgt dagegen das Dreifache (37,5 Prozent), wird aber auf 30 Prozent gedeckelt. Damit beträgt die degressive Abschreibung im ersten Jahr 3.000 Euro. Im zweiten Jahr reduziert sich die degressive Abschreibung bereits auf 2.100 Euro (Restwert 7.000 Euro x 30 Prozent) usw..

PraxistiPp | Bei beiden AfA-Varianten können Sie unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent geltend machen.

Wann ist die degressive Abschreibung von Vorteil?

Allgemein gilt, dass die degressive AfA v. a. dann einen Vorteil bietet, wenn Ihr Unternehmen in einem Jahr einen hohen Gewinn erzielt. Den können Sie so reduzieren und Progressionsvorteile erzielen. Zudem werden bei der degressiven Abschreibung die Steuerentlastungen durch den Betriebsausgabenabzug früher als bei der linearen Abschreibung gewährt. Das kann einen Investitionsvorteil und -anreiz durch erhöhte Liquidität bewirken.

Allerdings macht eine Wahl der degressiven Abschreibung für Anschaffungen ab dem 01.07.2025 wirtschaftlich betrachtet nur dann Sinn, wenn die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer mindestens vier Jahre beträgt. Denn bei einer Nutzungsdauer von drei Jahren oder weniger beläuft sich bereits die lineare Abschreibung auf 33 Prozent pro Jahr (oder mehr), während die degressive Abschreibung auf maximal 30 Prozent gedeckelt wird.

Wichtig | Entscheiden Sie sich für die degressive Abschreibung, haben Sie gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 7a Abs. 8 EStG das Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes, Verzeichnis aufzunehmen. Ergeben sich diese Angaben bereits aus der Buchführung, müssen Sie kein Verzeichnis führen.

Von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln

Da bei der degressiven Abschreibung die Abschreibung jährlich neu – auf Basis des noch nicht abgeschriebenen Restbuchwert des Vorjahrs – ermittelt wird, verringert sich die Abschreibung von Jahr zu Jahr. § 7 Abs. 3 EStG eröffnet Ihnen deshalb die Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung ist hingegen nicht zulässig. Wechseln Sie zur linearen AfA, ist nach dem Wechsel die lineare Abschreibung durch eine Verteilung des noch nicht abgeschriebenen Restbuchwerts auf die Restnutzungsdauer zu berechnen.

Der Afa-Vergleich im praktischen Fall

Beispiel

Unternehmer M erwirbt am 02.01.2026 einen neuen Firmenwagen für 60.000 Euro (Nutzungsdauer: sechs Jahre).

Wichtig | Entscheiden Sie sich für die degressive Abschreibung, können Sie nicht zusätzlich Abschreibungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen vornehmen. Das regelt § 7 Abs. 2 S. 4 EStG. Teilwertabschreibungen sind hingegen zulässig.

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Wachstums-Booster Teil 1: Steuerprivileg für E-Fahrzeuge erweitert“ auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 50481747
  • Quelle: „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194

AUSGABE: SSP 8/2025, S. 6 · ID: 50481834

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