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V+V-EinkünfteAnschaffungsnahe Herstellungskosten: Darum gilt § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht auch für Aufwand vor der Anschaffung
| Der BFH hat 2020 entschieden, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur für Aufwendungen gilt, die innerhalb von drei Jahren „nach“ der Anschaffung entstehen. Umgekehrt heißt das: Aufwendungen vor der Anschaffung – vor Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten – lassen sich unabhängig von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG absetzen. Eine Leserin will jetzt wissen, ob die BFH-Entscheidung vom Finanzamt anerkannt wird; sie sei noch nicht veröffentlicht. |
Antwort | Weil der BFH-Beschluss (vom 28.04.2020, Az. IX B 121/19, Abruf-Nr. 216741) bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist, bindet er nur die Parteien im Urteilsfall. Ob noch eine (nachträgliche) Veröffentlichung zur allgemeinen Bindungswirkung erfolgen wird, bleibt abzuwarten. Das kann auch noch nach mehreren Jahren erfolgen. Dennoch kann die Entscheidung als Argumentationshilfe dienen. Urteilsbegründung und Rechtsauffassung des BFH sind eindeutig. Auch die Vorinstanz, das FG Rheinland-Pfalz, hatte entsprechend entschieden (Urteil vom 13.11.2019, Az. 2 K 2304/17, Abruf-Nr. 249121). Weil zwischenzeitlich keine anderslautenden Verfügungen erlassen wurden, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt der Rechtsprechung folgen wird. Und falls nicht? Dann stehen die Erfolgsaussichten für eine Klage basierend auf der bisherigen Rechtsprechung sehr, sehr gut.
AUSGABE: SSP 8/2025, S. 3 · ID: 50484212