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SteuergestaltungWachstums-Booster Teil 4: Jetzt auf schrittweise reduzierte Unternehmenssteuern vorbereiten
| Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. SSP zeigt, welche praxisrelevanten Steueränderungen konkret anstehen. Teil 4 behandelt die ab dem Veranlagungszeitraum 2028 schrittweise reduzierte Unternehmensbesteuerung und welche Gestaltungen jetzt schon erwogen werden sollten. |
Die neue Körperschaftsteuer von zehn Prozent ab 2028
Bislang müssen Körperschaften, zu denen v. a. AG, GmbH und UG gehören, auf Gesellschaftsebene mit einer Steuerbelastung von etwa 30 Prozent rechnen.
So setzt sich die Steuerbelastung von Körperschaften aktuell zusammen
Zwar beträgt die Körperschaftsteuer nur 15 Prozent (§ 23 Abs. 1 KStG). Dazu kommen aber noch der Soli mit 5,5 Prozent der Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt davon ab, in welcher Gemeinde sich die Körperschaft befindet. Denn die Gemeinde legt selbstständig den Gewerbesteuer-Hebesatz fest. Daher entwickelt sich die Gesamtsteuerbelastung je nach Gewerbesteuer-Hebesatz wie folgt:
... ergibt hebesatz-
abhängig Gesamt-
belastung von über 33 Prozent GewSt- Hebesatz | Gewerbe- steuer | Körperschaft- steuer | Soli | Gesamt- steuerbelastung |
250 | 8,750 % | 15,000 % | 0,825 % | 24,575 % |
300 | 10,500 % | 15,000 % | 0,825 % | 26,325 % |
350 | 12,250 % | 15,000 % | 0,825 % | 28,075 % |
400 | 14,000 % | 15,000 % | 0,825 % | 29,825 % |
450 | 15,750 % | 15,000 % | 0,825 % | 31,575 % |
500 | 17,500 % | 15,000 % | 0,825 % | 33,325 % |
Diese Neuregelungen stehen ab 2028 an
Um den Wirtschaftsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten, wird die Körperschaftsteuer und damit die Gesamtsteuerbelastung für Körperschaften schrittweise gesenkt. Konkret reduziert sich die Körperschaftsteuer wie folgt:
Bis VZ 2027 | VZ 2028 | VZ 2029 | VZ 2030 | VZ 2031 | Ab VZ 2032 | |
Steuersatz | 15 % | 14 % | 13 % | 12 % | 11 % | 10 % |
Wichtig | Die Senkung der Körperschaftsteuer bedingt die Anpassung weiterer Gesetze – z. B. Anpassungen im Kapitalertragsteuerabzug und beim Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen. Diese Änderungen sollen in einem späteren Gesetzgebungsverfahren nachvollzogen werden. Details sind noch nicht bekannt.
Steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte haben ab sofort Hochkonjunktur
Steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte haben damit bis 2031 eine hohe Bedeutung – weil sich damit effektive Steuervorteile erzielen lassen. Nämlich dadurch, indem der Gewinn in einem Jahr mit höherem Steuersatz durch die Ausübung eines Wahlrechts (künstlich) reduziert wird und im Gegenzug der Gewinn eines künftigen Jahres mit geringerem Steuersatz erhöht wird. IWW bietet Ihnen dazu am 23.09. ein Spezialwebinar an → https://www.iww.de/ssp/veranstaltungen.
Beispiel |
So wirken sich Gewinnverlagerungen in steuergünstigere Jahre aus Im Januar 2027 erwirbt eine GmbH ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro. Dieses wird a) linear bzw. b) über die „Super-AfA“ (§ 7 Abs. 2a EStG) abgeschrieben. Lösung a): Die lineare Abschreibung beträgt 2027 bis 2032 p. a. 10.000 Euro. Das spart 7.500 Euro an Körperschaftsteuern. Lösung b): Die Abschreibung nach § 7 Abs. 2a EStG beträgt 2027 45.000 Euro, 2028 6.000 Euro, 2029 und 2030 3.000 Euro, 2031 1.800 Euro und 2032 1.200 Euro. Das spart 8.658 Euro an Körperschaftsteuern. Ein effektiver Steuervorteil über netto 1.158 Euro zzgl. 5,5 Prozent Soli! |
Wichtig | Durch die reduzierte Körperschaftsteuer gewinnen auch reine Immobilien-GmbH an Bedeutung. Weil diese wegen § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG keine Gewerbesteuer zahlen, unterliegen die Gewinne nur noch einer Besteuerung von 10,55 Prozent (zehn Prozent zzgl. Soli). Bis dato sind es immerhin 15,825 Prozent, im Privatvermögen sogar bis zu 45 Prozent.
Die verbesserte Thesaurierungsbesteuerung in § 34a EStG
Von der langfristig auf zehn Prozent reduzierten Körperschaftsteuer profitieren prinzipiell nur Körperschaften, also klassischerweise AG, GmbH und UG. Doch auch Personengesellschaften können profitieren. Nämlich dann, wenn die Gesellschaft zur Körperschaftsteuer optiert hat (§ 1a KStG). Umgekehrt bedeutet das aber auch: Einzelunternehmer und Gesellschafter nicht optierter Gesellschaften gehen leer aus. Dieser Umstand würde dazu führen, dass körperschaftliche Rechtsformen künftig an Attraktivität gewinnen.
Das soll § 34a EStG bewirken und so funktioniert er
Um dem entgegenzuwirken und am Ziel von § 34a EStG festzuhalten, eine Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften zu erreichen, ist die in § 34a EStG verankerte Thesaurierungsbesteuerung modifiziert worden. Bisher ermöglicht § 34a EStG Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Mitunternehmerschaften, eine mit Kapitalgesellschaften vergleichbare Besteuerung zu erreichen. Denn auf Antrag werden bei diesen nicht entnommene betriebliche Gewinne nur mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Soli besteuert.
Der Vorteil: Dem Betrieb bleiben etwa 70 Prozent des Gewinns für Investitionen. Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli. Effektiv wird der thesaurierte Gewinn damit höher besteuert als es bei der sofortigen Besteuerung der Fall gewesen wäre:
Beispiel 1 |
Der ledige Unternehmer U hat 2025 einen Gewinn von 500.000 Euro erzielt. Sein z. v. E. beträgt infolge von Sonderausgaben 490.000 Euro. Lösung: Die Einkommensteuer inkl. Soli beträgt 212.321 Euro. |
Ergänzung 1 |
So wirkt § 34a in den unterschiedlichen ... 100.000 Euro des Gewinns thesauriert U gemäß § 34a EStG. Lösung: Das z. v. E. reduziert sich auf 390.000 Euro, die Steuer auf 164.846 Euro. Die thesaurierten 100.000 Euro werden mit 28,25 Prozent zzgl. Soli besteuert, sodass die Steuer 29.803 Euro beträgt. Die Nettothesaurierung beträgt damit 70.197 Euro (100.000 ./. 29.803 Euro), die Gesamtsteuerbelastung 194.649 Euro. Im Vergleich zum Ausgangsbeispiel ein Liquiditätsvorteil über 17.672 Euro. |
Ergänzung 2 |
... Fallkonstellationen in der Praxis Zwei Jahre später (2027) entnimmt U den thesaurierten Betrag. Lösung: Es kommt zur Nachversteuerung und die Steuerbelastung beträgt 18.510 Euro (70.197 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli). Effektiv zahlt U durch die Thesaurierung 838 Euro mehr an Steuern, als er ohne Thesaurierung hätte zahlen müssen. |
Wichtig | Viele Details zur Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG können Sie dem aktuellen BMF-Schreiben vom 12.03.2025 entnehmen. In der Praxis bietet § 34a EStG v. a. durch die zinslose Steuerstundung Vorteile, wenn der Gewinn über viele Jahre thesauriert werden soll.
Die Thesaurierungssteuersätze ab 2028
Diese allseits bekannte Thesaurierungsbesteuerung gilt in der bisherigen Form noch bis zum Veranlagungszeitraum 2027. Weil ab 2028 die Körperschaftsteuer in mehreren Schritten von 15 auf zehn Prozent reduziert wird, hat der Gesetzgeber sich auch dazu entschieden, auch die Thesaurierungsbesteuerung zu reduzieren. Damit soll die Belastungsneutralität gewahrt bleiben. Die Thesaurierungssteuer beträgt demnächst:
Bis VZ 2027 | VZ 2028 und 2029 | VZ 2030 und 2031 | Ab VZ 2032 | |
Steuer | 28,25 % | 27 % | 26 % | 25 % |
Beispiel 2 |
... mit der Körperschaftsteuer reduziert Wie Beispiel 1, nur thesauriert U die 100.000 Euro im Jahr 2032. Lösung: Die infolge der Gewinnthesaurierung zu zahlende Steuer beträgt nicht mehr 29.803 Euro (100.000 Euro x 28,25 Prozent zzgl. Soli), sondern 26.375 Euro (100.000 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli). Ein finanzieller Vorteil von 3.428 Euro. |
Das macht die Thesaurierung ab 2028 attraktiv
Damit bietet die Thesaurierung abgesehen von der Steuerstundung und der reduzierten Steuerbelastung erstmals einen echten Vorteil im Vergleich zur tariflichen Einkommensteuer. Kommt es im Beispiel 2 nämlich zur Nachversteuerung der Nettothesaurierung von 73.625 Euro (100.000 Euro ./. 26.375 Euro), so beträgt die darauf entfallende Steuer 19.418 Euro (73.625 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli). In der Summe erfolgt nun folglich eine Besteuerung der 100.000 Euro mit 45.793 Euro (26.375 und 19.418 Euro). Und das entspricht nach Abzug des darin enthaltenen Soli einem Steuersatz von 43,4 Prozent (45.793 Euro : 1,055 : 100.000 Euro).
Zum Vergleich: Der aktuelle Spitzensteuersatz beträgt 45 Prozent zzgl. Soli (§ 32a Abs. 1 EStG) – also 1,6 Prozent mehr als bei der Gewinnthesaurierung. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber mit einem weiteren Gesetz in § 32a Abs. 1 EStG eingreift und den Spitzensteuersatz reduziert. Sollte das nicht der Fall sein, dürfte die Thesaurierungsbesteuerung spätestens ab 2032 deutlichen Zulauf gewinnen.
- Beitrag „Wachstums-Booster Teil 1: Steuerprivileg für E-Fahrzeuge erweitert“ auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 50481747
- Beitrag „Wachstums-Booster Teil 2: Das bringt die reaktivierte und verbesserte degressive Abschreibung“ auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 50481834
- Beitrag „Wachstums-Booster Teil 3: Die neue Super-AfA für E-Fahrzeuge“ auf iww.de/ssp → Abruf-Nr. 50481671
- Wortlaut „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ → Abruf-Nr. 249194ihr Plus Im NetzBilanzierungswahlrechte effektiv nutzen
- Beitragserie „Bilanzierungswahlrechte kennen – und steuergestaltend ausüben, Teile 1 bis 6 in SSP 1/2025 bis 7/2025 (Reihe wird weiter monatlich fortgesetzt).
AUSGABE: SSP 8/2025, S. 12 · ID: 50481428