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EinkommensteuerSpekulationsbesteuerung: Ist ein teures Wohnmobil ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“?
| Ist ein teures Wohnmobil noch ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ – mit der Folge, dass die Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ausscheidet, wenn das Wohnmobil innerhalb eines Jahres nach Kauf wieder verkauft wird? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen. |
Im konkreten Fall ging es um ein gelegentlich vermietetes Wohnmobil, das beim Kauf 323.046 Euro gekostet hatte und für das die Inhaber beim Verkauf knapp ein Jahr später 315.126 Euro netto erlösten. Der Buchwert bei Verkauf betrug 300.612 Euro. Den Gewinn in Höhe von 14.514 Euro besteuerte das Finanzamt als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 1. Das Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es werde nicht für alltägliche Fahrten genutzt. Vielmehr sei die Verwendung auf Reisen begrenzt bzw. es würde für solche Reisen vermietet. Dagegen wandte sich der Verkäufer und bekam vor dem FG Sachsen Recht. Das Wohnmobil war ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es unterlag dem Wertverzehr, da es durch Gebrauch, Alter und technischer Veränderung seinen Wert verliere. Es hatte nach der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter eine Nutzungsdauer von acht Jahren und war – wie hier auch bis zur Veräußerung geschehen – über diesen Zeitraum abzuschreiben. Zwar handele es sich in der Tat um einen Luxusgegenstand. Dies stehe aber der Annahme, dass ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt, nicht entgegen, da die Vorschrift eine dahingehende Einschränkung nicht vorsehe. Wirtschaftsgüter des täglichen Gebrauchs würden zur Nutzung und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft. Dies gelte auch für Luxusgüter (FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Abruf-Nr. 249254).
Wichtig | Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Sie ist beim BFH unter dem Az. IX R 4/25 anhängig.
AUSGABE: SSP 8/2025, S. 2 · ID: 50491468