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Kapitalanlagen Steuerstundungsmodell: Verlust-Verrechnungsbeschränkung ist verfassungsgemäß

Abo-Inhalt24.03.20252 Min. Lesedauer

| Die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen ist auch für den Fall verfassungsgemäß, dass ein definitiver Verlusts entstanden ist. Das hat der BFH entschieden. |

Steuerstundungsmodelle und die Verlustabzugsbeschränkung

§ 15b Abs. 1 EStG bestimmt, dass Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht im Wege des Verlustrück- oder -vortrags abgezogen werden dürfen. Sie mindern allein die Einkünfte, die der Steuerzahler in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 S. 1 EStG).

Im Streitfall hatte sich ein Kommanditist an einer im Jahr 2005 gegründeten GmbH & Co. KG beteiligt, die ein Werk zur Herstellung von Biodiesel aus Raps errichtete und betrieb. Im Anlegerprospekt des geschlossenen Fonds war den Anlegern für die Anfangsjahre 2005 bis 2007 kumulierte steuerliche Verluste in Höhe von 3,973 Mio. Euro prognostiziert worden. Gewinne sollten ab 2008 anfallen. Bis 2020 sollten die Anleger einen Totalüberschuss von rund 155 Prozent erwirtschaften. Tatsächlich wurde jedoch 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Betrieb der Gesellschaft aufgegeben.

BFH: § 15b EStG ist auch im Fall definitiver Verluste verfassungsgemäß

Das Finanzamt und jetzt auch der BFH stuften die Gesellschaft als Steuerstundungsmodell ein. Verluste der Kommanditisten waren nur mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar (und nicht sofort ausgleichs- und abzugsfähig). Die Rechtsbehelfe blieben folglich erfolglos. Nach Ansicht des BFH hat sich der Kommanditist an einem Steuerstundungsmodell i. S. v. § 15b EStG beteiligt. Die Annahme eines solchen Modells setze nicht voraus, dass sich eine Investition im Einzelfall als betriebswirtschaftlich nicht oder wenig sinnvoll darstelle (BFH, Urteil vom 21.11.2024, Az. IV R 6/22, Abruf-Nr. 247049):

  • Der Anwendung des § 15b EStG stehe auch nicht entgegen, dass die im Streitjahr 2009 nicht ausgleichsfähigen Verluste aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft und der Betriebsaufgabe nicht mehr mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden konnten. Die Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung erweise sich auch im Fall solcher definitiven Verluste als verfassungsgemäß.
  • Von der Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle bei Personengesellschaften seien zuletzt auch (individuelle) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters wie etwa Verluste aus der Gewährung nachrangiger Gesellschafterdarlehen erfasst.

ID: 50363077

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