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ErbschaftsteuerErbschaft- und Schenkungsteuer: Das JStG 2024 enthält vier spürbare Verbesserungen

Abo-Inhalt02.12.20244 Min. Lesedauer

| Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) hat auch in puncto Erbschaftsteuer wesentliche Verbesserungen mit sich gebracht. Die Erbfallkostenpauschale ist angehoben worden, die Begünstigung nach § 13d ErbStG auf Immobilien in Drittstaaten ausgedehnt worden, Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht sind jetzt anteilig abzugsfähig – und last but not least ist die Steuerstundung für Wohnimmobilien erweitert worden. |

1. Angehobene Erbfallkostenpauschale

Haben Sie geerbt, dann können Sie von den geerbten Vermögensgegenständen gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG die Nachlassverbindlichkeiten abziehen. Dazu zählen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (sog. Erbfallkosten).

Diese Kosten müssen Sie grundsätzlich einzeln nachweisen, damit sich der für die Erbschaftsteuer maßgebende steuerpflichtige Erwerb reduziert. Weil das aufwendig ist, akzeptiert das Finanzamt auch eine Pauschale. Diese beläuft sich seit 1996 auf 10.300 Euro. Sie ist mit dem JStG 2024 auf 15.000 Euro angehoben worden. Ein Einzelnachweis der Aufwendungen lohnt sich damit nur, wenn der Pauschbetrag („Erbfallkostenpauschale“) überschritten wird.

2. Nachlassverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht

Bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht unterliegt nur inländisches Vermögen der Erbschaftsteuer. Deshalb bestimmt § 10 Abs. 6 S. 2 ErbStG, dass Sie nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abziehen können. Der EuGH sieht das anders. Er urteilte am 21.12.2021 (Rs. C-394/20, Abruf-Nr. 229247), dass die dadurch geregelte Nichtabzugsfähigkeit von Pflichtteilsverbindlichkeiten bei beschränkter Steuerpflicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Aus diesem Grund ist § 10 Abs. 6 ErbStG geändert worden. Er untergliedert sich nun in § 10 Abs. 6 und 6a ErbStG. Neu ist die anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 10 Abs. 6 S. 3 bis 5 ErbStG). Der abzugsfähige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des der Besteuerung nach dem deutschen ErbStG unterliegenden Vermögens zum Gesamtwert des erworbenen Vermögens; jeweils abzüglich der mit dem Vermögen wirtschaftlich in Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten.

3. Verminderter Wertansatz für Wohnimmobilien in Drittstaat

Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Wohnimmobilien nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt – zehn Prozent sind steuerfrei. Das gilt unter weiteren Voraussetzungen jedoch nur, wenn die Immobilie im Inland, der EU oder dem EWR belegen ist (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG). Für in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien können Sie die Begünstigung bisher nicht nutzen – entgegen der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 12.10.2023, Rs. C-670/21, Abruf-Nr. 238074). Durch die Änderung von § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG können jetzt auch in Drittstaaten belegene Wohnimmobilien von der Steuerbefreiung profitieren. Allerdings nur, wenn in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.

Praxistipp | Das BMF wird in absehbarer Zeit im BStBl eine Liste der Staaten veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.

4. Steuerstundung für Wohnimmobilien ist erweitert worden

Gehört zum Erwerb eine Wohnimmobilie im Sinne des § 13d Abs. 3 ErbStG, dann kann Ihnen die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahre gestundet werden, soweit Sie die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen können (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Gleiches gilt, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das Sie nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzen, längstens für die Dauer der Selbstnutzung.

Mit einer Änderung des § 28 Abs. 3 ErbStG ist der Anwendungsbereich für die zehnjährige Steuerstundung erweitert worden. Jetzt können Sie die Steuerstundung unter den weiteren Voraussetzungen für sämtliche Fälle beantragen, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird und Sie die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen können. Damit sind auch Immobilien begünstigt, die der Erblasser (oder Schenker) bisher selbst bewohnt hat und die Sie jetzt vermieten. Zudem berechtigen auch von Ihnen eigengenutzte Wohnungen in Mehrfamilienhäusern für die Inanspruchnahme der Stundung.

Praxistipp | Sollte der zu Wohnzwecken genutzte Grundbesitz in Drittstaaten belegen sein, ist weitere Voraussetzung für die Steuerstundung, dass in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit dem Drittstaat sowie die Möglichkeit der Beitreibung entsprechender steuerlicher Forderungen sichergestellt ist. Das BMF wird in absehbarer Zeit im BStBl eine Liste der Staaten veröffentlichen und regelmäßig aktualisieren, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Wichtig | Die Änderungen gelten für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Verkündung des Gesetzes folgt (§ 37 Abs. 21 ErbStG). Wird das Gesetz also noch im November verkündet, gelten die Änderungen ab Dezember.

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 10 · ID: 50248103

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