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WerbungskostenArbeitsloser studiert Teilzeit an Fern-Uni: BFH bestätigt Fahrtkostenabzug als Reisekosten

Abo-Inhalt01.02.20252 Min. Lesedauer

| Ein Studium in Teilzeit ist auch während der Arbeitslosigkeit nicht zwangsläufig ein Vollzeitstudium – und damit die Bildungseinrichtung auch nicht die erste Tätigkeitsstätte. In der Folge sind die Fahrtkosten nicht auf die Entfernungspauschale begrenzt. Das hat der BFH entschieden und sich damit dem FG Niedersachsen angeschlossen. |

Um diesen Fall ging es vor dem BFH

Im konkreten Fall ging der Steuerzahler keiner Erwerbstätigkeit nach, absolvierte aber ein Studium in Teilzeit an einer Fern-Universität. In seiner Steuererklärung machte er Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohnort und Fern-Uni in Höhe von knapp 5.000 Euro als Werbungskosten geltend. Die Berechnung hatte er nach Reisekostengrundsätzen vorgenommen, also mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer. Das wollte das Finanzamt nicht gelten lassen. Es war der Auffassung, dass es sich bei der Fern-Uni um die erste Tätigkeitsstätte handelte.

Die Entscheidung und Begründung durch den BFH

Der BFH entschied jetzt zugunsten des Studenten und begründet das wie folgt (BFH, Urteil vom 24.10.2024, Az. VI R 7/22, Abruf-Nr. 246106):

Aufwendungen für Fahrten zu einer Bildungseinrichtung, die ein Steuerzahler außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufsucht, sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar, weil die Bildungseinrichtung in diesem Fall die erste Tätigkeitsstätte bildet.

Anders sieht es aus, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgerichtet ist, dass die Studierenden für die Erbringung der vorgeschriebenen Studienleistungen nur einen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden müssen. Dann liegt ein Teilzeitstudium vor. Ob der Student daneben in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder anderweitig erwerbstätig ist, ist für die steuerrechtliche Einordnung eines Studiums als Teilzeitstudium unerheblich.

Die Folge: Da der Gesetzgeber bei § 9 Abs. 4 S. 8 EStG (erste Tätigkeitsstätte) ausdrücklich auf ein Vollzeitstudium abstellt, nimmt der BFH an, dass der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für die Fahrtkosten nur im Fall eines Vollzeitstudiums auf die Entfernungspauschale begrenzen wollte. Für ein Vollzeitstudium sei ein zeitlicher Umfang von etwa 40 Stunden wöchentlich kennzeichnend. Im Urteilsfall war der Steuerzahler aber nur für ein Teilzeitstudium mit einem zeitlichen Umfang von 20 Wochenstunden eingeschrieben. Es lag also keine vollzeitige Bildungsmaßnahme vor. Dass der Steuerzahler im betreffenden Jahr arbeitslos war und sich dem Studium vollumfänglich hätte widmen können, ist für den BFH im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich. Folglich konnte der Student die Fahrten mit 30 Cent je km als Werbungskosten ansetzen.

AUSGABE: SSP 3/2025, S. 8 · ID: 50304739

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