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DienstwagenWelche selbst getragene Kosten mindern geldwerten Vorteil?
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Hinweis an Redaktion
BFH gestattet nur den Ansatz „arbeitgeber-
typischer“ Kosten
| Den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Fahrzeugs können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen als Einzelkosten mindern, die bei einer – hypothetischen – Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 18.06.2024, Az. VIII R 32/20, Abruf-Nr. 242101). |
AUSGABE: SSP 3/2025, S. 1 · ID: 50238354
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