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BilanzMit Bilanzierungswahlrechten Steuern aktiv gestalten: Die Rechnungsabgrenzungsposten

Abo-Inhalt28.02.20254 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere Periode verschieben und so progressionsbedingt Steuern sparen können. Teil 2 der Serie beleuchtet das Potenzial der Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). |

Das sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)

Eine Einnahme oder Ausgabe wird nicht immer in dem Jahr gezahlt, zu dem sie bei wirtschaftlicher Betrachtung gehört. Während Sie eine Forderung bzw. Verbindlichkeit bilanzieren müssen, wenn das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bereits verstrichen ist und die Zahlung in späteren Perioden erfolgt, müssen Sie im umgekehrten Fall einen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 EStG). RAP sind also zu bilden, wenn

  • 1. eine Zahlung vor dem Abschlussstichtag erfolgt (Ausgabe oder Einnahme),
  • 2. die Zahlung erst nach dem Abschlussstichtag erfolgswirksam zu berücksichtigen ist (Aufwand/Ertrag) und
  • 3. die zeitliche Zuordnung der Zahlung bestimmbar ist.

RAP dienen also dazu, Ausgaben und Einnahmen im Sinne der periodengerechten Gewinnermittlung zu bilanzieren, um diese dann in einem späteren Gewinnermittlungszeitraum erfolgswirksam werden zu lassen. Das gilt nicht nur für die Besteuerung, sondern auch für die Handelsbilanz (§ 250 Abs. 1 und 2 HGB). Weil es sich typischerweise um zeitbezogene Leistungen handelt, sind RAP meistens bei Verträgen mit Dauerschuldverhältnis zu bilden. Denn bei diesen kommt es häufiger vor, dass Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen.

Beispiel 1

Unternehmer Malte hat am 01.07.2024 die Miete für einen kleinen Lagerplatz (1.500 Euro) für den Zeitraum 01.07.2024 bis 30.06.2025 bezahlt.
Lösung: Die Zahlung ist in 2024 und damit vor dem Abschlussstichtag 31.12.2024 erfolgt. Allerdings ist die Zahlung in Höhe von 6/12 erst im Jahr 2025 erfolgswirksam zu berücksichtigen (Anteil 01.01. – 30.06.2025). Deshalb ist zum 31.12.2024 ein aktiver RAP über 750 Euro zu aktivieren und im Jahr 2025 aufzulösen. Der Effekt: Der Jahresüberschuss des Jahres 2024 erhöht sich um 750 Euro, der des Jahres 2025 mindert sich um 750 Euro.

Beispiel 2

Unternehmer Malte vermietet einen Kran für eine Jahresmiete von 6.000 Euro. Der Mietzeitraum läuft vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025. Der Kunde bezahlt die Miete wie vereinbart mit Beginn der Vermietung am 01.10.2024.
Lösung: Die Zahlung ist auch hier in 2024 und damit vor dem Abschlussstichtag 31.12.2024 erfolgt. Allerdings ist die Zahlung in Höhe von 9/12 erst im Jahr 2025 erfolgswirksam zu berücksichtigen (Anteil 01.01. – 30.09.2025). Deshalb ist zum 31.12.2024 ein passiver RAP über 4.500 Euro zu passivieren und im Jahr 2025 aufzulösen. Der Effekt: Der Jahresüberschuss für 2024 mindert sich um 4.500 Euro, der Jahresüberschuss des Jahres 2025 erhöht sich um 4.500 Euro.
Praxistipp | Weitere Beispiele für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (und auch Gegenbeispiele!) können Sie H 5.6 EStH entnehmen.

§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG gestattet Verzicht auf RAP

Liegen die Voraussetzungen für einen RAP vor, ist prinzipiell zwingend ein RAP zu bilden. Mit einer Ausnahme. Nach § 5 Abs. 5 S. 2 EStG können Sie auf die Bildung von RAP für Zwecke der Besteuerung verzichten, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG nicht übersteigt. Gemeint ist hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von aktuell 800 Euro.

Wichtig | Wer „A“ sagt, muss aber auch „B“ sagen: Sie können dieses steuerliche Wahlrecht nur einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen ausüben und nicht einzelne Positionen auswählen.

Beispiel 3

Malte stellt seinen Jahresabschluss zum 31.12.2024 auf. Für diesen hat er ermittelt, dass er einen aktiven RAP über 5.000 Euro für die Kfz-Steuer des betrieblichen Fuhrparks, welche auf die Zeit nach dem 31.12.2024 entfällt, bilden kann (alle Einzelzahlungen < 800 Euro). Zudem könnte er einen passiven RAP über 500 Euro bilden, weil ein betrieblicher Mieter die Miete für Januar 2025 bereits im Dezember 2024 überwiesen hat. Er fragt sich nun, welche Auswirkung sich dadurch ergibt. Sein Jahresüberschuss für 2024 beträgt bisher (ohne RAP) 75.000 Euro.
Lösung: Weil die Einzelbeträge 800 Euro nicht übersteigen, hat Malte ein Wahlrecht. Er kann – muss aber nicht – die RAP bilden. Er kann sein Wahlrecht aber nur einheitlich für alle RAP ausüben. Bildet er keine RAP, verbleibt es bei einem Jahresüberschuss für 2024 von 75.000 Euro. Bildet er die beiden RAP, erhöht sich sein Jahresüberschuss für 2024 um 4.500 Euro (aktiver RAP + 5.000 Euro und passiver RAP ./. 500 Euro). Als Folgeeffekt mindert sich aber der Jahresüberschuss für 2025 um ebenfalls 4.500 Euro. Im Saldo versteuert er den identischen Totalgewinn. Die Nutzung des RAP ist seine unternehmerische Entscheidung.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Bilanzierungswahlrechte kennen und steuergestaltend ausüben (Teil 1)“, SSP 2/2025, Seite 22 → Abruf-Nr. 50227636

AUSGABE: SSP 3/2025, S. 27 · ID: 50314890

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