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BilanzMit Bilanzierungswahlrechten Steuern aktiv gestalten: Die Rechnungsabgrenzungsposten
| Der Totalgewinn ist von der Aufnahme bis zur Beendigung einer Tätigkeit immer identisch – unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Allerdings gibt es eine Vielzahl steuerlicher Wahlrechte, mit denen Sie aktiv und legal den Gewinn von einer Periode in eine andere Periode verschieben und so progressionsbedingt Steuern sparen können. Teil 2 der Serie beleuchtet das Potenzial der Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). |
Das sind Rechnungsabgrenzungsposten (RAP)
Eine Einnahme oder Ausgabe wird nicht immer in dem Jahr gezahlt, zu dem sie bei wirtschaftlicher Betrachtung gehört. Während Sie eine Forderung bzw. Verbindlichkeit bilanzieren müssen, wenn das Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bereits verstrichen ist und die Zahlung in späteren Perioden erfolgt, müssen Sie im umgekehrten Fall einen Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden (§ 5 Abs. 5 S. 1 EStG). RAP sind also zu bilden, wenn
- 1. eine Zahlung vor dem Abschlussstichtag erfolgt (Ausgabe oder Einnahme),
- 2. die Zahlung erst nach dem Abschlussstichtag erfolgswirksam zu berücksichtigen ist (Aufwand/Ertrag) und
- 3. die zeitliche Zuordnung der Zahlung bestimmbar ist.
RAP dienen also dazu, Ausgaben und Einnahmen im Sinne der periodengerechten Gewinnermittlung zu bilanzieren, um diese dann in einem späteren Gewinnermittlungszeitraum erfolgswirksam werden zu lassen. Das gilt nicht nur für die Besteuerung, sondern auch für die Handelsbilanz (§ 250 Abs. 1 und 2 HGB). Weil es sich typischerweise um zeitbezogene Leistungen handelt, sind RAP meistens bei Verträgen mit Dauerschuldverhältnis zu bilden. Denn bei diesen kommt es häufiger vor, dass Leistung und Gegenleistung zeitlich auseinanderfallen.
Beispiel 1 |
So wirkt sich dasWahlrecht im konk-reten RAP-Fall aus Lösung: Die Zahlung ist in 2024 und damit vor dem Abschlussstichtag 31.12.2024 erfolgt. Allerdings ist die Zahlung in Höhe von 6/12 erst im Jahr 2025 erfolgswirksam zu berücksichtigen (Anteil 01.01. – 30.06.2025). Deshalb ist zum 31.12.2024 ein aktiver RAP über 750 Euro zu aktivieren und im Jahr 2025 aufzulösen. Der Effekt: Der Jahresüberschuss des Jahres 2024 erhöht sich um 750 Euro, der des Jahres 2025 mindert sich um 750 Euro. |
Beispiel 2 |
Unternehmer Malte vermietet einen Kran für eine Jahresmiete von 6.000 Euro. Der Mietzeitraum läuft vom 01.10.2024 bis zum 30.09.2025. Der Kunde bezahlt die Miete wie vereinbart mit Beginn der Vermietung am 01.10.2024. Lösung: Die Zahlung ist auch hier in 2024 und damit vor dem Abschlussstichtag 31.12.2024 erfolgt. Allerdings ist die Zahlung in Höhe von 9/12 erst im Jahr 2025 erfolgswirksam zu berücksichtigen (Anteil 01.01. – 30.09.2025). Deshalb ist zum 31.12.2024 ein passiver RAP über 4.500 Euro zu passivieren und im Jahr 2025 aufzulösen. Der Effekt: Der Jahresüberschuss für 2024 mindert sich um 4.500 Euro, der Jahresüberschuss des Jahres 2025 erhöht sich um 4.500 Euro. |
Praxistipp | Weitere Beispiele für aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten (und auch Gegenbeispiele!) können Sie H 5.6 EStH entnehmen. |
§ 5 Abs. 5 S. 2 EStG gestattet Verzicht auf RAP
Liegen die Voraussetzungen für einen RAP vor, ist prinzipiell zwingend ein RAP zu bilden. Mit einer Ausnahme. Nach § 5 Abs. 5 S. 2 EStG können Sie auf die Bildung von RAP für Zwecke der Besteuerung verzichten, wenn die jeweilige Ausgabe oder Einnahme den Betrag des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG nicht übersteigt. Gemeint ist hier die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von aktuell 800 Euro.
Wichtig | Wer „A“ sagt, muss aber auch „B“ sagen: Sie können dieses steuerliche Wahlrecht nur einheitlich für alle Ausgaben und Einnahmen ausüben und nicht einzelne Positionen auswählen.
Beispiel 3 |
... kennen und als unternehmerische Entscheidung ... ... ausüben oder nicht |
- Beitrag „Bilanzierungswahlrechte kennen und steuergestaltend ausüben (Teil 1)“, SSP 2/2025, Seite 22 → Abruf-Nr. 50227636
AUSGABE: SSP 3/2025, S. 27 · ID: 50314890