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WerbungskostenReisekosten als Werbungskosten (Teil 2): So machen Sie Fahrtkosten steuerlich optimal geltend

Abo-Inhalt28.02.202511 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Reisekosten stellen oft die höchsten steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten von Arbeitnehmern dar – und Arbeitgeber können sie auch steuer- und beitragsfrei erstatten. Doch wann genau liegen Reisekosten vor und wie ermitteln sich die Abzugs- und Erstattungsbestandteile konkret? Diesen Fragen geht SSP in einer Beitragsserie auf den Grund. Teil 2 analysiert, welche Fahrtkosten abzugsfähig sind bzw. steuer- und beitragsfrei erstattet werden können. |

Der Abzug von Fahrtkosten

Wann Reisekosten infolge einer so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abzugsfähig sind, wurde in Teil 1 vorgestellt. Der betragsmäßig oft größte Teil dieses Werbungskostenabzugs umfasst die Fahrtkosten. Für diese schreibt § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 EStG vor, dass die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig sind. Fahren Sie also mit Bahn, Taxi, Flugzeug oder Bus, sind die entsprechenden Fahrpreise anzusetzen.

Der lohnende Weg: Ermittlung der tatsächlichen Kosten

Nutzen Sie für die Fahrt ein Fahrzeug, das Ihnen gehört, klassischerweise den privaten Pkw, sind ebenfalls die tatsächlichen Kosten für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abzugsfähig. Klingt einfach, ist aber kompliziert. Denn auf welchen Betrag belaufen sich die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer? Diesen Kilometersatz müssen Sie zunächst basierend auf den tatsächlichen Gesamtkosten und der Fahrleistung berechnen.

Einen Ansatz der tatsächlichen Kosten auf Basis der ADAC-Tabellen (ADAC-Autokostenrechner) akzeptiert die Finanzverwaltung nicht. Den Kilometersatz müssen Sie also selbst ermitteln. Erfassen Sie dazu für einen Zeitraum von zwölf Monaten die Gesamtkosten und teilen Sie den Betrag durch die Jahresfahrleistung. Das erfordert folgende Aufzeichnungen:

  • 1. Sie dokumentieren die Gesamtfahrleistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten (z. B. Kilometerstand 31.12. ./. Kilometerstand 01.01.).
  • 2. Sie addieren sämtliche in diesem Zeitraum angefallenen Fahrzeugkosten (z. B. Treibstoff, Versicherung, Steuern, Reparaturen, Garagenkosten, Inspektion/TÜV, Pflege und Reinigung, Öl, Scheibenwischwasser, Zinsen für einen Kredit zur Finanzierung usw.). Vergessen Sie dabei nicht die hohe Abschreibung des Fahrzeugs (Neuwagen: Nutzungsdauer regelmäßig sechs Jahre; Gebrauchtwagen: Restnutzungsdauer schätzen). Zudem sind auch Leasingraten in die Gesamtkosten einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen, Park‑ und Mautgebühren, Verwarnungs‑, Ordnungs‑ und Bußgelder.

Die in Schritt 2 errechneten Gesamtkosten teilen Sie nun durch die in Schritt 1 ermittelte Fahrleistung. Das Ergebnis sind die Fahrzeugkosten je Kilometer. Diesen Kilometersatz nehmen Sie als Grundlage für Ihre Steuererklärung und jeden gefahrenen Kilometer während einer Auswärtstätigkeit.

Wichtig | Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH war eine Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung in voller Höhe bei den Gesamtkosten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 S. 1 EStG). An dieser Auffassung hält der BFH nicht mehr fest. Eine Leasingsonderzahlung ist nun auf den gesamten Leasingzeitraum zu verteilen, sodass sich die Kosten pro Kilometer gleichmäßig erhöhen (BFH, Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, Abruf-Nr. 245927).

Beispiel 1

Für den Zeitraum 01.01 bis 31.12.2024 hat die Fahrleistung für einen Leasingwagen 20.000 km betragen. Innerhalb dieses Zeitraums sind Gesamtkosten von 5.000 Euro entstanden. Diese enthalten auch die monatlichen Leasingraten. Von den Gesamtkosten entfallen 100 Euro auf ein Bußgeld. Zudem wurde bereits im Jahr 2023 eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 9.000 Euro geleistet. Der Leasingvertrag umfasst eine Laufzeit von 36 Monaten.
Lösung: Weil das Bußgeld nicht zu berücksichtigen ist, betragen die Gesamtkosten 4.900 Euro. Hinzu kommt noch die Leasingsonderzahlung, die auf drei Jahre zu verteilen ist. Das gilt nach neuester BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn die Zahlung bereits im Vorjahr geleistet wurde. Zu berücksichtigen sind deshalb 3.000 Euro (9.000 Euro : 36 Monate x 12 Monate), sodass die Gesamtkosten 7.900 Euro betragen. Daraus ergibt sich ein Kilometersatz von 0,395 Euro, der für jeden Kilometer einer Auswärtstätigkeit abgesetzt werden kann (7.900 Euro : 20.000 km).
Praxistipp | Der Aufwand ist groß, der Nutzen aber langfristig. Haben Sie den Satz einmal ermittelt, können Sie ihn so lange geltend machen, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Kommt auch eine teilweise Schätzung der tatsächlichen Kosten infrage?

Das Problem bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten sind oft die Treibstoffkosten. Haben Sie diese Kosten nicht dokumentiert, können Sie Treibstoffkosten nach § 162 AO auch schätzen. Hier müssen Sie aber die für Sie ungünstigsten Umstände unterstellen. Parameter Ihrer Schätzung sind die Fahrleistung, der laut Hersteller für das Fahrzeug geringste Kraftstoffverbrauch und der durchschnittliche Benzinpreis.

Beispiel 2

Malte möchte die tatsächlichen Kfz-Kosten ermitteln. Er hat es jedoch versäumt, die einzelnen Tankbelege zu dokumentieren, die er überwiegend bar bezahlt hat. Die tatsächliche Fahrleistung im Jahr 2024 betrug 15.000 km. Der Hersteller gibt für den Pkw einen Verbrauch von fünf Liter pro 100 km an. Der durchschnittliche Spritpreis in der Region belief sich 2024 auf 1,75 Euro je Liter.
Lösung: Die Gesamtkosten für Treibstoff können mit 1.312,50 Euro geschätzt werden (15.000 km : 100 km x 5 Liter x 1,75 Euro).

Der einfachere Weg: Ansatz von Kilometerpauschalen

Wer den Erhebungsaufwand für die tatsächlichen Kilometerkosten nicht betreiben will, kann pauschale Kilometersätze ansetzen. Das gestattet § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG als Alternative immer dann, wenn Sie ein eigenes (privates) Fahrzeug verwenden.

Wichtig | Bei einer Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln lassen sich keine Kilometerpauschalen, sondern nur die tatsächlichen Ticketpreise absetzen (BFH, Urteil vom 11.02.2021, Az. VI R 50/18, Abruf-Nr. 222023). Das Wahlrecht zwischen tatsächlichen Kosten und Pauschalen besteht also nur bei Nutzung eigener Fahrzeuge (z. B. privater Pkw).

Für die Höhe der Kilometerpauschale kommt es darauf an, welche Art von Fahrzeug für die Auswärtstätigkeit genutzt wird. Denn die Pauschale richtet sich nach der höchsten Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG für das tatsächlich genutzte Beförderungsmittel. Und das sind bei Benutzung eines

  • Kraftwagens (z. B. Pkw) → 0,30 Euro je Kilometer;
  • anderen motorbetriebenen Fahrzeugs (z. B. Motorrad) → 0,20 Euro je km.

Dabei deckt die Pauschale auch den Zusatzaufwand ab, der bei der Mitnahme weiterer Personen entsteht. Neben der Pauschale sind jedoch tatsächlich angefallene Parkgebühren sowie beruflich veranlasste Unfallkosten abzugsfähig.

Die Pauschalen sind nicht nur dann lukrativ, wenn Sie Ihre Werbungskosten verhältnismäßig einfach ermitteln möchten. Sie sind es auch dann, wenn Ihre tatsächlichen Fahrzeugkosten je Kilometer geringer als die Pauschale ausfallen. Das ist meistens der Fall, wenn Sie für die Fahrten einen bereits abgeschriebenen Gebrauchtwagen nutzen. Fahren Sie aber einen Neuwagen, liegen die tatsächlichen Kosten infolge der hohen Abschreibung fast immer deutlich über den Pauschalen.

Beispiel 3

Fritz hat für 60.000 Euro einen Neuwagen erworben. Die Jahresfahrleistung beträgt 15.000 km.
Lösung: Fritz sollte unbedingt anstelle der Kilometerpauschale die tatsächlichen Kosten ermitteln und geltend machen. Im Zweifel sind einzelne Kostenbestandteile zu schätzen. Denn alleine die Abschreibung führt dazu, dass sich ein Kilometersatz von 0,667 Euro und damit deutlich mehr als die Pauschale von 0,30 Euro ergibt (60.000 : 6 Jahre = 10.000 Euro; 10.000 Euro : 15.000 = 0,667 Euro je Kilometer).

Steuerfreie Arbeitgebererstattungen einfordern

Die als Werbungskosten abzugsfähigen Fahrtkosten kann Ihnen Ihr Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG). Die Erstattung mindert dann die abzugsfähigen Werbungskosten (§ 3c Abs. 1 EStG). Das ist aber nicht tragisch. Denn steuerfreie Erstattungen sind finanziell gesehen immer besser als ein Werbungskostenabzug.

Wichtig | Arbeitnehmer müssen den Arbeitgebern Unterlagen vorlegen, aus denen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Erstattung hervorgehen (= klassische Reisekostenabrechnung für die Auswärtstätigkeit). Werden bei Nutzung eines eigenen Fahrzeugs nicht die pauschalen Kilometersätze angesetzt, müssen aus den Unterlagen auch die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs und die Berechnung des Kilometersatzes ersichtlich sein. Der Arbeitgeber muss die Unterlagen als Belege zum Lohnkonto nehmen und aufbewahren (R 9.5 Abs. 2 LStR).

Eine Besonderheit gilt es zu beachten, wenn Ihnen für die Auswärtstätigkeit von Ihrem Arbeitgeber ein Dienst-/Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Weil Ihnen nun keine Kosten entstehen, können Sie keine Werbungskosten geltend machen. Das gilt auch für die Kilometerpauschale von 0,30 Euro. Denn diese ist nur dann zu berücksichtigen, wenn Sie ein eigenes Fahrzeug nutzen. Aus diesem Grund kann Ihr Arbeitgeber Ihnen in diesem Fall auch keine steuerfreie Fahrtkostenerstattung gewähren – auch nicht bemessen nach den pauschalen Kilometersätzen.

Auswärtstätigkeit und doch kein Reisekostenabzug

Tatsächlich können Sie nicht bei allen Auswärtstätigkeiten Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen und damit die tatsächlichen Kosten absetzen. Es gibt nämlich zwei Ausnahmen. Dann reduziert sich der Abzug der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG). Diese beträgt zwar ebenfalls 0,30 Euro je Kilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro), allerdings ist nicht der tatsächliche Fahrtweg, sondern die kürzeste Straßenverbindung und das auch nur für eine Tour zugrunde zu legen. Wird nur eine einfache Strecke gefahren, halbiert sich zudem der Kilometersatz. Diese für Sie ungünstigen Ausnahmen liegen vor bei Fahrten zu einem

  • 1. „Sammelpunkt“ bzw. einem
  • 2. „weiträumigen Tätigkeitsgebiet“.

Sonderfall 1: Die ungünstige Sammelpunktregelung

Haben Sie keine erste Tätigkeitsstätte und müssen Sie nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort typischerweise arbeitstäglich aufsuchen, gilt für diese Fahrten lediglich die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG). Erforderlich für diese ungünstige Regelung sind also fünf Dinge:

  • 1. Sie dürfen keine erste Tätigkeitsstätte haben und
  • 2. müssen nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen denselben Ort
  • 3. dauerhaft
  • 4. typischerweise arbeitstäglich
  • 5. zur Aufnahme Ihrer beruflichen Tätigkeit aufsuchen.

Beispiel 4

Ein Bus- oder Lkw-Fahrer, ein Kundendienstmonteur, Seeleute auf einem Schiff und angestellte Lotsen mit Tätigkeiten auf mehreren Schiffen haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Ihnen stehen Reisekosten zu. Suchen sie allerdings dauerhaft und arbeitstäglich einen vom Arbeitgeber festgelegten Ort auf (z. B. Sammelplatz, Busdepot, Rastplatz, Fähranleger, Lotsenstation), werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem „Sammelpunkt“ nicht wie Reisekosten, sondern nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.
Praxistipps |
  • Die Sammelpunktregelung erstreckt sich nur auf die Fahrtkosten. Verpflegungsmehraufwendungen lassen sich trotzdem absetzen (§ 9 Abs. 4a EStG).
  • Weil die Voraussetzungen für die Sammelpunktregelung genau definiert sind, können Sie diese mit einfachen Maßnahmen aushebeln und so doch Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Das funktioniert etwa, wenn nicht Ihr Arbeitgeber den Sammeltransport organisiert bzw. den Ort für den Sammelpunkt festlegt, sondern Sie die Sache selbst in die Hand nehmen. Bei privat organisierten Fahrgemeinschaften und Treffpunkten findet die Regelung keine Anwendung, weil es an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung Ihres Arbeitgebers, nach der Sie diesen bestimmten Ort typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen haben, mangelt (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 39, Abruf-Nr. 219235).

Ein Sammelpunkt liegt auch nicht vor, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber laufend einen anderen Treffpunkt zur weiteren Sammelbeförderung vereinbaren und sich dieser Treffpunkt regelmäßig zwischen den einzelnen Wochentagen ändert. Der Grund: Es wird nicht dauerhaft derselbe Ort aufgesucht. Ergo: Auch hier gilt nicht die Entfernungspauschale, sondern der Abzug der tatsächlichen Kosten.

Beispiel 5

Der Arbeitgeber organisiert für seine Monteure einen arbeitstäglichen Sammeltransport. An diesem haben sich die Arbeitnehmer pünktlich einzufinden, dann erfolgt die gemeinschaftliche Fahrt zum Einsatzort. Der Ort des Sammelpunkts ändert sich von Tag zu Tag, weil jeweils ein anderer Arbeitnehmer für die Fahrt zuständig ist und der Treffpunkt bei diesem Arbeitnehmer liegt.
Lösung: Die Sammelpunktregelung findet keine Anwendung, die Fahrten zum Treffpunkt sind nach Reisekostengrundsätzen abzugsfähig.

Oft fahren Kundendienstmonteure ohne erste Tätigkeitsstätte morgens zum Betrieb des Arbeitgebers, um Aufträge entgegenzunehmen. Die Folge: Es findet die Sammelpunktregelung für die Fahrt zum Arbeitgeber Anwendung. Muss die Fahrt zum Arbeitgeber aber wirklich morgens erfolgen? Würde der Betrieb erst am Abend, also nach der Außendiensttätigkeit, aufgesucht, wäre die Sammelpunktregelung bereits nicht mehr anwendbar. Der Grund: Der Ort wird nicht mehr „zur Aufnahme“ der beruflichen Tätigkeit aufgesucht.

Beispiel 6

Ein Monteur ohne erste Tätigkeitsstätte fährt frühs zum Betrieb, nimmt seine Aufträge entgegen und fährt dann zu den Kunden. Nach Ende der Arbeiten fährt er nach Hause.
Lösung: Für die Fahrt zum Arbeitgeber ist die Sammelpunktregelung anzuwenden, sodass sich nur die Entfernungspauschale absetzen lässt. Für die weiteren Fahrten sind Reisekosten zu berücksichtigen.
Abwandlung: Der Monteur fährt erst zu den Kunden. Sobald er fertig ist, sucht er den Betrieb seines Arbeitgebers auf und nimmt die Aufträge für den kommenden Tag entgegen. Dann fährt er nach Hause.
Lösung: Die Sammelpunktregelung gilt nicht, es sind Reisekosten abzugsfähig.

Sonderfall 2: Das ungünstige „weiträumige Tätigkeitsgebiet“

Üben Sie Ihre Tätigkeit aufgrund der Weisungen des Arbeitgebers typischerweise arbeitstäglich in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet aus, gilt für die Fahrten dahin das Gleiche wie beim Sammelpunkt. Es lässt sich im Bereich der Fahrtkosten lediglich die Entfernungspauschale geltend machen. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung auf einer festgelegten Fläche ausgeübt werden soll. Das ist regelmäßig bei Zustellern, Hafen- und Forstarbeitern der Fall.

Praxistipp | Bezirksleiter, Vertriebsmitarbeiter, mobile Pflegekräfte und Schornsteinfeger sind nicht betroffen. Hier lassen sich die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 42).

Für Fahrten, die innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebiets getätigt werden, sind weiterhin die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 4 EStG). Zudem greift die Entfernungspauschale aus Vereinfachungsgründen nur für die kürzeste Straßenverbindung bis zum Tätigkeitsgebiet, auch wenn der Zugang zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet an manchen Tagen an anderen Stellen erfolgt. Der Vorteil: Für die Zusatzkilometer bis zum weiter entfernt liegenden Zugang sind dann die tatsächlichen Kosten abzugsfähig (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 43 und 44).

Beispiel 7

Ein Zusteller fährt an 200 Tagen mit seinem Pkw zum 15 km entfernten Zugang zu dem von ihm betreuten Zustellbezirk. An 30 Tagen nutzt er einen anderen Zugang, hier beträgt die Entfernung 20 km.
Lösung: Für die Fahrten zum Zustellbezirk lässt sich nur die Entfernungspauschale absetzen. Das sind 230 Fahrten zu je 15 km. Für die Fahrten innerhalb des Bezirks sind die tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Zusatzkilometer infolge der Fahrten zum weiter entfernt liegenden Zugang (30 Tage x 5 km).
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Reisekosten als Werbungskosten absetzen (Teil 1)“, SSP 2/2025, Seite 11 → Abruf-Nr. 50208380
  • In der nächsten Ausgabe erfahren Sie, mehr zum Thema Verpflegungsmehraufwand

AUSGABE: SSP 3/2025, S. 9 · ID: 50314273

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