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PV-Anlagenbesteuerung§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG: Ab 2025 gelten neue Spielregeln – aber nicht für alle Anlagenbetreiber

Abo-Inhalt02.12.20249 Min. Lesedauer
  • 2. Für die verbliebenen PV-Anlagen wird geprüft, ob diese isoliert betrachtet – also ohne 100 kWp-Grenze – die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG erfüllen. Alle PV-Anlagen, die nicht unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG fallen (z. B. Freilandanlagen oder Anlagen mit > 30 kWp auf einem Einfamilienhaus), werden nicht für Zwecke der 100 kWp-Grenze berücksichtigt.
  • 3. Die installierte Leistung aller verbliebenen PV-Anlagen wird addiert und mit der Grenze von 100 kWp verglichen. Wird die Grenze eingehalten, sind diese PV-Anlagen gemäß § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, unterliegen diese PV-Anlagen der Besteuerung.
Konkret bedeutet die Neuregelung:
SachverhaltLösung bisherLösung neu
PV-Anlage auf Einfamilienhaus
Steuerfrei wenn < 30 kWp
Steuerfrei wenn < 30 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit zwei Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 30 kWp
Steuerfrei wenn < 60 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit drei Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 45 kWp
Steuerfrei wenn < 90 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit vier Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 60 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit fünf Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 75 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit sechs Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 90 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit sieben Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 100 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
Zudem ist in jedem Fall die absolute 100 kWp-Grenze zu prüfen.

Ab wann können Sie die Neuregelung nutzen?

Die Gesetzesänderung bedeutet für alle Objekte mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage.

Leider gilt die Neuregelung nicht für Bestandsanlagen. Denn § 52 Abs. 4 S. 29 EStG besagt, dass der geänderte § 3 Nr. 72 S. 1 EStG erstmals für die PV-Anlagen gilt, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Profitieren können deshalb nur Neuanlagen. Für Bestandsanlagen bleibt es bei der bisherigen Regelung – auch ab dem 01.01.2025. Sie wachsen also nicht (ohne weiteres Zutun) in die Steuerbefreiung hinein.

| Eigentlich sollte man meinen, dass aus dem Thema „Besteuerung von PV-Anlagen“ die Luft raus ist. Denn bereits zum 01.01.2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung eingeführt, die für die meisten Anlagen gilt. Doch diese ist nicht nur kompliziert, sondern es bestehen auch Unklarheiten bei der gewählten Formulierung. Deswegen hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) nachgebessert. Die Folge: Für nach dem 31.12.2024 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte PV-Anlagen gelten neue Regeln. |

Beispiel 2

Malte betreibt nur eine PV-Anlage. Diese hat er 2024 auf einem Dreifamilienhaus installiert. Die installierte Leistung beträgt 50 kWp.
Lösung: Besteht eine Gewinnerzielungsabsicht, unterliegt der Gewinn der PV-Anlage der Besteuerung. § 3 Nr. 72 S. 1 EStG findet keine Anwendung. Denn weil die PV-Anlage bereits vor dem 01.01.2025 angeschafft und in Betrieb genommen wurde, gilt für die Steuerbefreiung die Grenze von 15 kWp je Einheit – und das sind in der Summe 45 kWp. Diese Grenze wird mit 50 kWp überschritten. Die Steuerpflicht gilt dabei nicht nur für 2024, sondern auch für 2025 ff.

Abwandlung zu Beispiel 2

Malte installiert die PV-Anlage erst im Jahr 2025.
Lösung: Nun unterliegt die PV-Anlage der neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Denn weil die PV-Anlage nach dem 31.12.2024 angeschafft und in Betrieb genommen wurde, gilt die Grenze von 30 kWp je Einheit – und das sind in der Summe 90 kWp. Diese Grenze wird mit 50 kWp eingehalten.

Neue Gesetzeslage durch aktives Handeln nutzen

Die bisher in § 3 Nr. 72 EStG verankerte Steuerbefreiung

Das Beispiel 2 und dessen Abwandlung zeigen die Brisanz der nicht rückwirkend eingeführten Gesetzesänderung. Es kann sein, dass zwei identische PV-Anlagen auf identischen Gebäuden unterschiedlich behandelt werden, nur weil die Anschaffung und die Inbetriebnahme der PV-Anlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten – einmal vor dem 01.01.2025 und einmal nach dem 31.12.2024 – erfolgte. Doch findige Steuerzahler machen sich den Wortlaut von § 52 Abs. 4 S. 29 EStG zu nutze. Wie das geht und wie sich die neue Rechtslage sogar für uralte PV-Anlagen anwenden lässt, zeigen nachfolgende Beispiele:

Seit dem 01.01.2022 sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in

Strategie 1: Anschaffung oder Inbetriebnahme verschieben

Beispiel 3

Linda möchte noch 2024 eine PV-Anlage mit 50 kWp anschaffen und auf einem Dreifamilienhaus installieren. Sie verschiebt die Anschaffung auf 2025.
Lösung: Wäre die Anschaffung noch 2024 erfolgt, würde die PV-Anlage nicht unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG fallen (Grenze von 45 kWp). Da sie die Investition erst 2025 realisiert, gilt die neue Fassung des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG und der Betrieb der PV-Anlage ist steuerfrei (Grenze neu 90 kWp).
Abwandlung: Linda schafft die PV-Anlage zwar 2024 an. Die Inbetriebnahme erfolgt jedoch nicht mehr 2024, sondern erst 2025.
Lösung: Auch hier gilt bereits § 3 Nr. 72 S. 1 EStG in der neuen Fassung und die PV-Anlage ist steuerfrei, weil § 52 Abs. 4 S. 29 EStG auf das Datum der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Erweiterung abstellt (nicht kumulativ zu erfüllen).
  • a) Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp und
  • b) sonstigen Gebäuden vorhandenen PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit

Strategie 2: Bestandsanlagen erweitern

steuerfrei. Insgesamt jedoch höchstens 100 kWp pro Steuerzahler oder Mitunternehmerschaft.

Keine Gewinnermittlung = kein Verlustabzug

Beispiel 4

Linda aus Beispiel 3 hat die PV-Anlage auf dem Dreifamilienhaus mit 50 kWp bereits 2023 angeschafft. Im Januar 2025 erweitert sie die Anlage durch die Installation weiterer Module und erhöht so die Leistung auf 55 kWp.
Lösung: Vor der Erweiterung erfüllt die PV-Anlage nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG, weil für vor dem 01.01.2025 angeschaffte und in Betrieb genommene PV-Anlagen noch die Grenze von 15 kWp je Einheit gilt (hier: 45 kWp – wird überschritten). Damit unterliegt der erzielte Gewinn der Besteuerung und auch Verluste können verrechnet werden. Da die Erweiterung jedoch nach dem 31.12.2024 erfolgt, gilt ab dem 01.01.2025 die neue Fassung des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG (§ 52 Abs. 4 S. 29 EStG). Damit beträgt ab Abschluss der Erweiterung die Grenze 90 kWp (3 x 30 kWp). Da diese Grenze eingehalten wird, ist der Betrieb der PV-Anlage ab Abschluss der Erweiterung gemäß § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfrei.

Die Besonderheit: Die Steuerbefreiung stellt kein Wahlrecht dar und gemäß § 3 Nr. 72 S. 2 EStG ist für die steuerfreie PV-Anlage kein Gewinn zu ermitteln. Zudem führt die PV-Anlage gemäß § 3 Nr. 72 S. 3 EStG nicht zu einer gewerblichen Infektion einer nur freiberuflich oder vermögensverwaltend tätig werdenden Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Die Kehrseite der Medaille: Da kein Gewinn mehr zu ermitteln ist, können auch keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden; auch ein Verlustabzug scheidet aus.

Praxistipp | Diese Gestaltung birgt hohes Potenzial! Denn weil für die Jahre bis zur Erweiterung eine Steuerpflicht besteht, können für diese Jahre auch Verluste geltend gemacht werden (z. B. durch Sonderabschreibungen oder einen Investitionsabzugsbetrag). Die nach der Erweiterung entstehenden Gewinne sind hingegen steuerfrei!

Drei wichtige Steuerfolgen des § 3 Nr. 72 EStG

  • 1. Sind gemäß § 3 Nr. 72 EStG die Entnahmen und Einnahmen aus dem Betrieb einer PV-Anlage steuerfrei, dann gilt das auch für den Veräußerungserlös aus dem späteren Verkauf der PV-Anlage.
  • 2. Für Installations- und Wartungskosten der Anlage kann unter den Voraussetzungen des § 35a EStG eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Bruttolohnkosten beantragt werden (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 28).
  • 3. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Einzelunternehmer. Sie findet gleichermaßen Anwendung, wenn die PV-Anlage durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben wird.

Die drei Praxisprobleme beim bisherigen Gesetzeswortlaut

Wie in der Einleitung erwähnt, hat der Gesetzeswortlaut in der Praxis einige Auslegungsfragen und -diskussionen hervorgerufen:

1. Unterschiedliche Regelungen je nach Gebäudeart

Für Unmut am bisherigen Gesetzestext hat die Tatsache gesorgt, dass die Regelung des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG für unterschiedliche Gebäudearten unterschiedliche Anforderungen stellt. Während bei Einfamilienhäusern und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden die Steuerbefreiung nur gilt, wenn die PV-Anlage maximal 30 kWp umfasst, kommt es für alle anderen Gebäude auf die Anzahl der darin vorhandenen Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten an. Je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit darf die Leistung der PV-Anlage bis zu 15 kWp betragen, damit die Steuerbefreiung greift. Auf einem Mehrfamilienhaus mit drei Einheiten können deshalb nur bis zu 45 kWp installiert und steuerfrei betrieben werden – nicht mehr.

2. Unklar: Was gilt bei reinen Gewerbeimmobilien mit mehreren Einheiten?

Neben Unmut hat der bisherige Gesetzeswortlaut auch für Unklarheiten gesorgt. Zunächst geht aus dem Gesetz nicht hervor, was für Gebäude gilt, die nur über mehrere Gewerbeeinheiten verfügen.

  • Hier kann einerseits die Auffassung vertreten werden, dass es sich um ein nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude handelt und damit eine absolute Grenze von 30 kWp gilt (Fall des § 3 Nr. 72 Buchst. a) EStG).
  • Andererseits kann das Gebäude auch unter § 3 Nr. 72 Buchst. b) EStG subsumiert werden. Dann gilt eine Grenze von 15 kWp – allerdings je Gewerbeeinheit.

Die Finanzverwaltung hat sich für Variante zwei entschieden (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 3). Aus dem Gesetz ergibt sich das jedoch nicht zweifelsfrei; und Gerichte sind ans Gesetz, nicht an BMF-Schreiben gebunden.

3. Unklar: 100 kWp als Freigrenze oder Freibetrag?

Eine weitere Unklarheit ergibt sich in § 3 Nr. 72 S. 1 EStG durch den Wortlaut, dass „insgesamt höchstens 100 kWp …“ steuerfrei sind. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei diesen 100 kWp um eine Freigrenze oder um einen Freibetrag handelt. Ein Freibetrag wäre für Anlagenbetreiber nämlich deutlich lukrativer als eine Freigrenze. Zwar hat sich die Finanzverwaltung für eine Freigrenze entschieden (BMF, Schreiben vom 17.07.2023, Rz. 17), an diese Einstufung ist ein Gericht aber nicht gebunden; es kann es auch anders sehen.

Das bringt die Neuregelung durch das JStG 2024

Der Gesetzgeber hat jetzt mit dem JStG 2024 alle drei Probleme beseitigt. Denn § 3 Nr. 72 S. 1 EStG lautet nun: Steuerfrei sind die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von auf, an oder in Gebäuden (einschließlich Nebengebäuden) vorhandenen Photovoltaikanlagen, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft beträgt.

Das sind die drei konkreten Auswirkungen für die Praxis

Die Neuregelung hat drei konkrete Auswirkungen für die Praxis.

1. Einheitliche Behandlung für alle Gebäudetypen

Für die Steuerbefreiung kommt es nicht mehr darauf an, ob es sich um ein Einfamilienhaus, ein nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude oder um ein sonstiges Gebäude handelt. Alle Gebäudetypen werden gleichbehandelt und es gilt, dass für jede in dem Gebäude enthaltene Wohn- bzw. Gewerbeeinheit eine Grenze von 30 kWp gilt.

Beispiel 1

Auf einem Mehrfamilienhaus mit drei Einheiten soll eine PV-Anlage installiert werden. Die installierte Leistung soll 50 kWp betragen.
Lösung: Nach der bisherigen Gesetzeslage wäre § 3 Nr. 72 S. 1 EStG nicht anwendbar und der Betrieb der PV-Anlage würde der Besteuerung unterliegen. Denn die Grenze betrug bisher bei drei Einheiten 45 kWp (3 x 15 kWp). Aufgrund der neuen Gesetzeslage gilt nun eine Grenze von 90 kWp (3 x 30 kWp). Der Betrieb der PV-Anlage ist deshalb gemäß § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfrei.

2. Für reine Gewerbeimmobilien gilt neue 30 kWp-Grenze je Einheit

Mit der Gesetzesänderung wurde zweitens klargestellt, dass für reine Gewerbeimmobilien mit mehreren Einheiten bzgl. der kWp-Grenze auf die einzelnen Einheiten abzustellen ist. Nach der Neuregelung beträgt die Grenze je Einheit 30 kWp.

3. Es gilt eine absolute Freigrenze von 100 kWp

Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG ist auf höchstens 100 kWp pro Steuerzahler bzw. Mitunternehmerschaft begrenzt. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Die Prüfung der Grenze erfolgt in drei Stufen:

  • 1. Für alle PV-Anlagen, die ein Steuerzahler betreibt, wird geprüft, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht werden nicht für Zwecke der 100 kWp-Grenze berücksichtigt.
  • 2. Für die verbliebenen PV-Anlagen wird geprüft, ob diese isoliert betrachtet – also ohne 100 kWp-Grenze – die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG erfüllen. Alle PV-Anlagen, die nicht unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG fallen (z. B. Freilandanlagen oder Anlagen mit > 30 kWp auf einem Einfamilienhaus), werden nicht für Zwecke der 100 kWp-Grenze berücksichtigt.
  • 3. Die installierte Leistung aller verbliebenen PV-Anlagen wird addiert und mit der Grenze von 100 kWp verglichen. Wird die Grenze eingehalten, sind diese PV-Anlagen gemäß § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfrei. Wird die Grenze überschritten, unterliegen diese PV-Anlagen der Besteuerung.
Konkret bedeutet die Neuregelung:
SachverhaltLösung bisherLösung neu
PV-Anlage auf Einfamilienhaus
Steuerfrei wenn < 30 kWp
Steuerfrei wenn < 30 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit zwei Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 30 kWp
Steuerfrei wenn < 60 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit drei Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 45 kWp
Steuerfrei wenn < 90 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit vier Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 60 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit fünf Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 75 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit sechs Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 90 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
PV-Anlage auf Gebäude mit sieben Wohn-/Gewerbeeinheiten
Steuerfrei wenn < 100 kWp
Steuerfrei wenn < 100 kWp
Zudem ist in jedem Fall die absolute 100 kWp-Grenze zu prüfen.

Ab wann können Sie die Neuregelung nutzen?

Die Gesetzesänderung bedeutet für alle Objekte mit mehreren Wohn- oder Gewerbeeinheiten eine erhebliche Verbesserung im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage.

Leider gilt die Neuregelung nicht für Bestandsanlagen. Denn § 52 Abs. 4 S. 29 EStG besagt, dass der geänderte § 3 Nr. 72 S. 1 EStG erstmals für die PV-Anlagen gilt, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Profitieren können deshalb nur Neuanlagen. Für Bestandsanlagen bleibt es bei der bisherigen Regelung – auch ab dem 01.01.2025. Sie wachsen also nicht (ohne weiteres Zutun) in die Steuerbefreiung hinein.

Beispiel 2

Malte betreibt nur eine PV-Anlage. Diese hat er 2024 auf einem Dreifamilienhaus installiert. Die installierte Leistung beträgt 50 kWp.
Lösung: Besteht eine Gewinnerzielungsabsicht, unterliegt der Gewinn der PV-Anlage der Besteuerung. § 3 Nr. 72 S. 1 EStG findet keine Anwendung. Denn weil die PV-Anlage bereits vor dem 01.01.2025 angeschafft und in Betrieb genommen wurde, gilt für die Steuerbefreiung die Grenze von 15 kWp je Einheit – und das sind in der Summe 45 kWp. Diese Grenze wird mit 50 kWp überschritten. Die Steuerpflicht gilt dabei nicht nur für 2024, sondern auch für 2025 ff.

Abwandlung zu Beispiel 2

Malte installiert die PV-Anlage erst im Jahr 2025.
Lösung: Nun unterliegt die PV-Anlage der neuen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG. Denn weil die PV-Anlage nach dem 31.12.2024 angeschafft und in Betrieb genommen wurde, gilt die Grenze von 30 kWp je Einheit – und das sind in der Summe 90 kWp. Diese Grenze wird mit 50 kWp eingehalten.

Neue Gesetzeslage durch aktives Handeln nutzen

Das Beispiel 2 und dessen Abwandlung zeigen die Brisanz der nicht rückwirkend eingeführten Gesetzesänderung. Es kann sein, dass zwei identische PV-Anlagen auf identischen Gebäuden unterschiedlich behandelt werden, nur weil die Anschaffung und die Inbetriebnahme der PV-Anlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten – einmal vor dem 01.01.2025 und einmal nach dem 31.12.2024 – erfolgte. Doch findige Steuerzahler machen sich den Wortlaut von § 52 Abs. 4 S. 29 EStG zu nutze. Wie das geht und wie sich die neue Rechtslage sogar für uralte PV-Anlagen anwenden lässt, zeigen nachfolgende Beispiele:

Strategie 1: Anschaffung oder Inbetriebnahme verschieben

Beispiel 3

Linda möchte noch 2024 eine PV-Anlage mit 50 kWp anschaffen und auf einem Dreifamilienhaus installieren. Sie verschiebt die Anschaffung auf 2025.
Lösung: Wäre die Anschaffung noch 2024 erfolgt, würde die PV-Anlage nicht unter § 3 Nr. 72 S. 1 EStG fallen (Grenze von 45 kWp). Da sie die Investition erst 2025 realisiert, gilt die neue Fassung des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG und der Betrieb der PV-Anlage ist steuerfrei (Grenze neu 90 kWp).
Abwandlung: Linda schafft die PV-Anlage zwar 2024 an. Die Inbetriebnahme erfolgt jedoch nicht mehr 2024, sondern erst 2025.
Lösung: Auch hier gilt bereits § 3 Nr. 72 S. 1 EStG in der neuen Fassung und die PV-Anlage ist steuerfrei, weil § 52 Abs. 4 S. 29 EStG auf das Datum der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Erweiterung abstellt (nicht kumulativ zu erfüllen).

Strategie 2: Bestandsanlagen erweitern

Beispiel 4

Linda aus Beispiel 3 hat die PV-Anlage auf dem Dreifamilienhaus mit 50 kWp bereits 2023 angeschafft. Im Januar 2025 erweitert sie die Anlage durch die Installation weiterer Module und erhöht so die Leistung auf 55 kWp.
Lösung: Vor der Erweiterung erfüllt die PV-Anlage nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG, weil für vor dem 01.01.2025 angeschaffte und in Betrieb genommene PV-Anlagen noch die Grenze von 15 kWp je Einheit gilt (hier: 45 kWp – wird überschritten). Damit unterliegt der erzielte Gewinn der Besteuerung und auch Verluste können verrechnet werden. Da die Erweiterung jedoch nach dem 31.12.2024 erfolgt, gilt ab dem 01.01.2025 die neue Fassung des § 3 Nr. 72 S. 1 EStG (§ 52 Abs. 4 S. 29 EStG). Damit beträgt ab Abschluss der Erweiterung die Grenze 90 kWp (3 x 30 kWp). Da diese Grenze eingehalten wird, ist der Betrieb der PV-Anlage ab Abschluss der Erweiterung gemäß § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfrei.
Praxistipp | Diese Gestaltung birgt hohes Potenzial! Denn weil für die Jahre bis zur Erweiterung eine Steuerpflicht besteht, können für diese Jahre auch Verluste geltend gemacht werden (z. B. durch Sonderabschreibungen oder einen Investitionsabzugsbetrag). Die nach der Erweiterung entstehenden Gewinne sind hingegen steuerfrei!

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 35 · ID: 50247924

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