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UmsatzsteuerUnberechtigter Steuerausweis in Gutschrift: Neuregelung in § 14c Abs. 2 UStG birgt Steuerfalle

Abo-Inhalt02.12.20242 Min. Lesedauer

| In der Praxis wird häufig mit Gutschriften abgerechnet. Doch was gilt, wenn in einer Gutschrift unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird, z. B. weil die Gutschrift eine Privatperson oder eine Scheinleistung betrifft? Bisher wird dann die Steuer nicht von § 14c Abs. 2 UStG erfasst. Doch das ändert sich ab sofort. |

Der unberechtigte Steuerausweis

Weisen Sie in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert aus, obwohl Sie dazu nicht berechtigt sind, liegt ein unberechtigter Steuerausweis vor. Sie schulden dem Finanzamt den ausgewiesenen Betrag, obwohl eigentlich keine Umsatzsteuer angefallen wäre (§ 14c Abs. 2 S. 1 UStG).

Zwar gilt § 14c Abs. 2 UStG auch für erstellte Gutschriften. Allerdings nur dann, wenn mit der Gutschrift über die Leistung eines Unternehmers abgerechnet wird (BFH, Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19, Abruf-Nr. 214009). Wird mit der Gutschrift über die Leistung eines Nichtunternehmers (Privatperson) oder über eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung (Scheinrechnung) abgerechnet, begründet das Dokument keine Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 2 UStG. Der Grund: Das Dokument ist lt. BFH nicht als Rechnung anzusehen. Das Problem: In diesen Fällen schuldet der Empfänger des Dokuments die ausgewiesene Steuer nicht – dennoch besteht die Gefahr, dass der Aussteller des Dokuments einen Vorsteuerabzug geltend macht.

Änderung von § 14c Abs. 2 UStG schließt Regelungslücke

§ 14c Abs. 2 S. 2 UStG in seiner durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) neuen Fassung bestimmt, dass der unberechtigte Steuerausweis auch dann vorliegt, wenn nach einer vorherigen Vereinbarung mit einer Gutschrift abgerechnet, darin unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wird und der Empfänger der Gutschrift dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Beispiel

Privatperson Paul verkauft an Autohaus Adam einen Pkw für 10.000 Euro. Autohaus Adam rechnet wie vereinbart mit einer Gutschrift ab. Diese lautet jedoch nicht über netto 10.000 Euro, sondern über 8.403 Euro zzgl. 1.597 Euro Umsatzsteuer.
Lösung bisher: Das als Gutschrift verwendete Dokument an Privatperson Paul steht einer Rechnung nicht gleich, weshalb § 14c Abs. 2 UStG keine Anwendung findet. Paul schuldet keine Umsatzsteuer. Zwar ist Autohaus Adam nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dennoch besteht die Gefahr, dass Adam das Abrechnungsdokument widerrechtlich mit Vorsteuerabzug in der Buchhaltung erfasst.
Lösung neu: Gemäß der Neufassung des § 14c Abs. 2 S. 2 UStG schuldet Privatperson Paul die in der Gutschrift ausgewiesene Steuer von 1.597 Euro – sofern er dieser nicht unverzüglich widerspricht. Für Autohaus Adam bleibt es wie bisher.

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 16 · ID: 50248187

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