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SonderausgabenKinderbetreuung: Ab 2025 können Sie mehr Kosten steuermindernd geltend machen

Abo-Inhalt02.12.20246 Min. Lesedauer

| Betreuen Sie Ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen Sie damit auch weitere Personen, können Sie die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Bisher waren 2/3 der Aufwendungen abzugsfähig, maximal 4.000 Euro pro Kind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten diese Grenzen nicht mehr – sie wurden angehoben. |

Das sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug

Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG anerkennt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  • 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
  • 2. Das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören.
  • 3. Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • 4. Sie müssen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt haben.

Auch für Veranlagungszeitraum 2024 ist noch ein Musterprozess anhängig

Diese Kosten können Sie aber nicht in voller Höhe, sondern bis einschl. 2024 lediglich zu 2/3 und höchstens mit 4.000 Euro pro Jahr und Kind (nicht pro Elternteil) absetzen. Die Kürzung auf 2/3 der Aufwendungen und die Deckelung auf 4.000 Euro jährlich ist dabei aus Sicht des BFH verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 09.02.2012, Az. III R 67/09, Abruf-Nr. 121894). Allerdings ist diesbezüglich derzeit unter dem Az. III R 8/23 noch ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Wichtig zu wissen ist noch, dass der Höchstbetrag nicht zeitanteilig zu kürzen ist, wenn die Betreuung nicht ganzjährig erfolgt ist.

Das ändert sich zum 01.01.2025

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erhöht sich der Abzugsanteil auf 80 Prozent der Aufwendungen (bisher zwei Drittel); der Höchstbetrag steigt auf 4.800 Euro pro Kind (bisher 4.000 Euro). Das hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf- Nr. 243440) beschlossen.

Beispiel

Malte und Melanie haben einen dreijährigen Sohn. Für den Besuch der Kindertagesstätte haben sie lt. Rechnung für zehn Monate 2.500 Euro durch Überweisung bezahlt. In der anderen Zeit haben die Eltern das Kind selbst betreut.
Lösung: Die Aufwendungen von 2.500 Euro sind bisher mit 2/3, also 1.667 Euro, als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Betrag überschreitet auch nicht den Höchstbetrag von 4.000 Euro. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 kann das Paar dagegen 2.000 Euro absetzen (2.500 Euro x 80 Prozent). Ein Plus von 333 Euro, was bei einem Steuersatz von 35 Prozent eine Entlastung von 117 Euro bedeutet.

Wichtig | Die Aufwendungen werden in der Steuererklärung in der Anlage Kind in voller Höhe eingetragen. Die Kürzung auf 2/3 bzw. 80 Prozent der Aufwendungen und der Vergleich mit dem Höchstbetrag erfolgt automatisch durch das Finanzamt.

Das sind die vier Abzugsvoraussetzungen im Detail

Zu jeder der vier Abzugsvoraussetzungen gibt es natürlich noch Details zu berücksichtigen:

1. Dienstleistungen zur Kinderbetreuung

Begünstigt sind Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung – mit Ausnahme der Aufwendungen für die Verpflegung. Der Dienstleistung muss die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, sprich die persönliche Fürsorge für das Kind, zugrunde liegen. Begünstigt sind deshalb z. B.

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, -tagesstätten, -horten, -heimen und -krippen sowie bei Tages- bzw. Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegern, Kinderschwestern oder Erziehern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit diese ein Kind betreuen (z. B. also auch Nanny, Au-pair, Babysitter),
  • die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben (BFH, Urteil vom 17.11.1978, Az. VI R 116/78),
  • die Kinderbetreuung durch Angehörige, wenn den Leistungen eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, tatsächlich so wie vereinbart durchgeführt werden und die Leistungen nicht üblicherweise auf familienrechtlicher Grundlage unentgeltlich erbracht werden (BMF, Schreiben vom 14.03.2012, Rz. 4),
  • die Kinderbetreuung durch Angehörige des Kindes, wenn diese lediglich für die Fahrten zum Kind eine Fahrtkostenentschädigung erhalten (z. B. 30 Cent je km – FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012, Az. 4 K 3278/11, Abruf-Nr. 121877). Vorteil: Während Sie die Zahlungen absetzen können, brauchen die betreuenden Angehörigen den Ersatz nicht zu versteuern, da es sich um eine Entschädigung für tatsächliche Aufwendungen handelt.

Aufwendungen für den anderen Elternteil zur Betreuung Ihres gemeinsamen Kindes können nicht berücksichtigt werden, wenn Sie mit dem anderen Elternteil zusammen in einem gemeinsamen Haushalt leben (BFH, Urteil vom 06.11.1997, Az. III R 27/91). Gleiches gilt bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft zwischen Ihnen und der Betreuungsperson.

Wichtig | Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind aber Aufwendungen für

  • Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht),
  • die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder
  • sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht).

Denn hier steht nicht die Betreuung Ihres Kindes im Vordergrund. Besucht Ihr Kind hingegen einen bilingualen (zweisprachigen) Kindergarten, ist ein Sonderausgabenabzug möglich, weil die Betreuung im Vordergrund steht.

2. Ein zum Haushalt gehörendes Kind

Sie können nicht für jedes Kind Kinderbetreuungskosten absetzen. Es muss sich für Sie zunächst um ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handeln (also z. B. kein Stief- oder Enkelkind) und das Kind muss auch zu Ihrem Haushalt gehören, also in Ihrem Haushalt leben. Sollte das Kind nur vorübergehend auswärtig untergebracht sein (z. B. Klassenfahrt), ist dies unschädlich. Für Ihren Haushalt ist es zudem nicht erforderlich, dass Sie selbst Mieter oder Eigentümer des Haushalts sind. Auch wenn Sie mit Ihrem Kind noch in Ihrem eigenen Elternhaushalt oder in einer WG wohnen sollten, ist der Haushaltsbegriff erfüllt.

3. Die Altersgrenze von 14 Jahren

Grundsätzlich können Sie Kinderbetreuungskosten nur für die Kinder geltend machen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Lassen Sie Ihre Kinder auch nach dem 14. Geburtstag noch betreuen, können Sie ab diesem Zeitpunkt keine Sonderausgaben mehr absetzen.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Ist Ihr Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sich selbst zu unterhalten, können Sie ohne Beachtung dieser Altersgrenze Kinderbetreuungskosten absetzen. Also auch über das 25. Lebensjahr hinaus. Diese Abzugsmöglichkeit wird in der Praxis in vielen Fällen schlichtweg vergessen.

4. Rechnung und unbare Zahlung

Um den Sonderausgabenabzug beanspruchen zu können, müssen Sie für die Kinderbetreuungskosten eine Rechnung erhalten haben und diese unbar bezahlt haben. Rechnung sowie Zahlungsnachweise müssen Sie nur vorlegen, wenn es das Finanzamt von Ihnen verlangt („Belegvorhaltepflicht“). Barzahlungen berechtigen nicht zum Sonderausgabenabzug. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von der Betreuungsperson tatsächlich ordnungsgemäß verbucht und versteuert worden ist. Der Abzugszeitpunkt richtet sich ebenfalls nach dem Zeitpunkt der Zahlung, da für den Sonderausgabenabzug § 11 EStG gilt.

Praxistipp | Einer Rechnung stehen gleich (BMF, Schreiben vom 14.03.2012, Az. IV C 4 – S 2221/07/0012 : 012; Abruf-Nr. 121317, Rz. 21):
  • bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag,
  • bei Au-pair-Verhältnissen ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt,
  • bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren,
  • eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthält.

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 5 · ID: 50247301

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