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UmsatzsteuerVerkauf von Kunstgegenständen und Sammlerstücken: Steuersatz sinkt 2025 auf sieben Prozent
| Antiquitätenhändler verkaufen regelmäßig Kunstgegenstände und Sammlungsstücke an Privatpersonen. Weil für diese Käufer die Umsatzsteuer zu einer absoluten Belastung führt, drückt der Umsatzsteuersatz die Nettomarge des Händlers. Doch Antiquitätenhändler und Co. können aufatmen. Ab 2025 gilt für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke nämlich wieder der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent. |
Das Hin und Her bei der Umsatzsteuer
Bis zum 31.12.2013 galt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken der auf sieben Prozent ermäßigte Steuersatz. Seit dem 01.01.2014 ist jedoch der Regelsteuersatz von 19 Prozent anwendbar, weil der ermäßigte Steuersatz gegen damals geltendes Unionsrecht verstieß (Art. 103 Richtlinie 2006/112/EG).
Jetzt dreht sich das Karussell wieder rückwärts. Weil Artikel 98 Abs. 1 i. V. m. Anhang III Nr. 26 der Richtlinie 2006/112/EG ab dem 01.01.2025 für Umsätze mit den in Anhang IX Teil A und B dieser Richtlinie aufgeführten Kunstgegenständen und Sammlungsstücken die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gestattet, hat der deutsche Gesetzgeber – im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) umgehend reagiert: In § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird mit Wirkung ab dem 01.01.2025 der Zusatz „mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenständen“ gestrichen. Ebenso entfallen § 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG.
Im Dezember geplante Verkäufe auf 2025 verschieben |
Sonderfall: Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
Das Unionsrecht gestattet es nach wie vor jedoch nicht, auf die Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken den ermäßigten Umsatzsteuersatz anzuwenden. Werden diese Gegenstände also vermietet, etwa an ein Museum, dann unterliegt das Entgelt für die Vermietung dem Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Ob sich daran in absehbarer Zeit was ändert, bleibt abzuwarten.
AUSGABE: SSP 12/2024, S. 30 · ID: 50248134