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Handwerkerleistungen/Haushaltsnahe Dienste§ 35a EStG: Greift die Steueranrechnung auch bei für Angehörige getragene Aufwendungen?
| Über § 35a EStG wird Ihnen eine direkte Steuerermäßigung von 20 Prozent der Bruttolohnkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse und Handwerkerleistungen gewährt. SSP-Leser fragen: Gilt die Steuerermäßigung auch dann, wenn die Aufwendungen für einen Angehörigen getätigt werden, wie einem kindergeldberechtigten Kind oder den eigenen Eltern? Dipl.-Fw. Marvin Gummels klärt auf. |
Frage 1: Ich habe zwei kindergeldberechtigte Kinder. Das erste ist bereits 22 Jahre alt und studiert auswärts. Ich habe die Wohnung angemietet, und in den Nebenkosten sind auch haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen enthalten. Das zweite Kind ist neun Jahre alt. Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen lasse ich es nachmittags in meinem Haushalt betreuen.
Lösung Kind 1: Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen setzt voraus, dass die Aufwendungen Ihren eigenen Haushalt betreffen. Das ist bei der Studentenwohnung grundsätzlich nicht der Fall, weil es sich um den Haushalt Ihres Kindes handelt. Dass Sie die Wohnung anmieten, ändert an diesem Umstand nichts. Dennoch haben Sie Glück. Denn solange es
- sich um ein bei Ihnen i. S. v. § 32 EStG zu berücksichtigendes Kind handelt (Bezug von Kindergeld/Kinderfreibeträge),
- Sie die Wohnung nicht an Ihr Kind vermieten, sondern die Wohnung Ihrem Kind unentgeltlich überlassen und
- Sie die Aufwendungen i. S. v. § 35a EStG selbst tragen,
können Sie die Steuerermäßigung beantragen (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166, Rz. 1). Unter den drei genannten Voraussetzungen wird die Wohnung Ihres Kindes nämlich Ihrem eigenen Haushalt zugerechnet, sodass die erforderliche Haushaltszugehörigkeit erfüllt ist.
Praxistipp | Wenn Ihr Kind i. S. v. § 32 EStG auswärts untergebracht und volljährig ist, können Sie einen Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden und auswärtig untergebrachten Kindes beantragen (§ 33a Abs. 2 EStG). Dieser beträgt seit 2023 jährlich 1.200 Euro (davor: 924 Euro). |
Lösung Kind 2: Lassen Sie ein bis zu 14 Jahre altes Kind in Ihrem Haushalt betreuen, sind die Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Abzug ist allerdings auf 80 Prozent der Aufwendungen und maximal 4.800 Euro pro Jahr und Kind begrenzt (bis 2024: 2/3 der Aufwendungen und höchstens 4.000 Euro). Aufgrund des vorrangigen Sonderausgabenabzugs kann keine Steuerermäßigung i. S. v. § 35a EStG geltend gemacht werden (§ 35a Abs. 5 S. 1 EStG). Das gilt sogar für den Teil der Betreuungskosten, der sich aufgrund des Höchstbetrags bzw. der Kürzung auf 80 Prozent der Aufwendungen steuerlich nicht auswirkt (BMF, Schreiben vom 09.11.2016, Az. IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166, Rz. 34).
Praxistipp | Hat Ihr Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, ist der Sonderausgabenabzug nicht mehr zulässig. Ab diesem Moment können Sie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen. |
Frage 2: Mein Vater wünscht sich einen Mähroboter. Ich möchte ihm diesen kaufen und die Kosten der Installation übernehmen. Kann ich für die darin enthaltenen Bruttolohnkosten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beantragen?
Antwort: Leider nein. Auch wenn Sie die Kosten final getragen haben, werden über § 35a EStG lediglich die Aufwendungen privilegiert, die Ihren eigenen Haushalt betreffen. Weil dazu nicht der Haushalt Ihres Vaters gehört, kann für die in den Installationskosten enthaltenen Lohnaufwendungen die Steuerermäßigung nicht beantragt werden. Es handelt sich um nicht abzugsfähigen Drittaufwand.
Frage 3: Mein Vater ist pflegebedürftig. Ich habe deshalb einen Pflegedienst mit seiner Betreuung in seinem eigenen Haushalt beauftragt. Entsprechend des Vertrags erhalte ich auch die Rechnung und begleiche sie an den Pflegedienst. Mein Vater übernimmt die Kosten nicht, und ich erhalte auch keinen anderweitigen Ersatz. Kann ich für die Aufwendungen eine Steuerermäßigung beantragen?
Antwort: Grundsätzlich müsste man meinen, dass die Antwort derjenigen zur Frage 2 entspricht. Dem ist aber nicht so. Denn die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 erster Halbs. EStG ist Ihnen auch dann zu gewähren, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht in Ihrem eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden (§ 35a Abs. 4 S. 1 EStG). Pflege- und Betreuungsaufwendungen können deshalb auch von Angehörigen geltend gemacht werden, die diese Aufwendungen getragen haben (BFH, Urteil vom 12.04.2022, Az. VI R 2/20, Abruf-Nr. 230257).
Pflege-Pauschbetrag bei Eigenleistung ansetzen |
Diese Sonderregelung für einen Abzug durch Dritte gilt jedoch nur, wenn es sich um ambulante Pflege- bzw. Betreuungsleistungen handelt. Die Leistungen müssen also entweder in Ihrem Haushalt oder dem Haushalt der gepflegten Person erbracht werden. Handelt es sich um stationäre Pflege- bzw. Betreuungsleistungen (z. B. in einem Heim), kann nur der Betroffene die Aufwendungen geltend machen (§ 35a Abs. 2 S. 2 zweiter Halbs. EStG).
AUSGABE: SSP 3/2025, S. 3 · ID: 50298802