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Pflege- und Betreuungsleistungen§ 35a EStG: Ab 2025 gibt‘s die Steuerermäßigung für Pflegekosten nur mit Rechnung und Überweisung

Abo-Inhalt02.12.20242 Min. Lesedauer

| Für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen können Sie eine Steuerermäßigung beantragen. Allerdings nur dann, wenn Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt haben. Doch gelten diese Anforderungen auch für Pflege- und Betreuungsleistungen? Der BFH sagt „nein“. Weil das dem Gesetzgeber offenbar nicht passte, hat er nun das Gesetz geändert. |

BFH: Nachweispflichten gelten nicht für Pflege- und Betreuungsleistungen

Berechtigen Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. v. § 35a Abs. 2 EStG für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent? Darüber hatte der BFH zu entscheiden. Das Brisante: Der Pflegeservice hatte die Rechnungen an den Sohn der pflegerisch betreuten Mutter versandt; der bezahlte diese auch. Rechnungen und Vertrag lauteten jedoch nicht auf den Sohn, sondern auf die Mutter, die in eigenem Haushalt etwa 100 km entfernt von ihrem Sohn lebte. Sowohl Finanzamt als auch FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.12.2019, Az. 3 K 3210/19, Abruf-Nr. 215161) hatten die Steuer- ermäßigung deshalb noch versagt.

Anders sah das aber der BFH. Sein Urteil: § 35a Abs. 5 S. 3 EStG, wonach der Steuerzahler eine Rechnung für die Aufwendungen erhalten muss und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers zu erfolgen hat, gilt für Pflege- und Betreuungsleistungen nicht. Sie würden in der Vorschrift – anders als Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleitungen – schließlich nicht explizit erwähnt. Folglich erfordere die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen keine auf den die Steuerermäßigung begehrenden Steuerzahler lautende Rechnung. Auch die unbare Zahlung der Aufwendungen sei nicht erforderlich; vielmehr berechtige auch die Barzahlung von Pflege- und Betreuungsleistungen zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, so der BFH (Urteil vom 12.04.2022, Az. VI R 2/20, Abruf-Nr. 230257).

Gesetzgeber kassiert BFH-Entscheidung per Gesetzesänderung

Mit dieser Entscheidung des BFH konnte sich der Gesetzgeber offenbar nicht anfreunden. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf- Nr. 243440) hat er nämlich § 35a Abs. 5 S. 3 EStG angepasst. Die angepasste – und ab 2025 geltende – Fassung der Vorschrift gilt nun für alle Aufwendungen i. S. v. § 35a Abs. 2 und 3 EStG, also neben Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleitungen auch für Pflege- und Betreuungsleistungen.

Wichtig | Durch die Gesetzesänderung wird die positive BFH-Rechtsprechung überholt. Somit gilt ab 2025 auch für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für Pflege- und Betreuungsleistungen, dass eine Rechnung vorliegen und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen muss.

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 8 · ID: 50247218

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