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SonderausgabenAltersvorsorgeaufwendungen: Elektronische Datenübermittlung ersetzt Papiernachweise
| Bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abzugsfähig. Um vom Abzug zu profitieren, müssen Sie eigenständig geleistete Beiträge dem Finanzamt per Papierbescheinigung nachweisen. Das macht nicht nur Arbeit, sondern kann auch dazu führen, dass das Finanzamt den Abzug der – oftmals hohen – Beiträge vergisst. Deshalb soll die Datenübermittlung künftig elektronisch erfolgen. |
Eigenständig gezahlte Aufwendungen sind noch per Papier nachzuweisen
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen, sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Abziehen dürfen Sie seit 2023 regelmäßig 100 Prozent Ihrer geleisteten Beiträge (§ 10 Abs. 3 EStG).
Das Problem: Die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt. Zwar über- mitteln Arbeitgeber nach § 41b Abs. 1 S. 11 EStG im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung – getrennt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil – die von Ihnen abgeführten Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen an die Finanzverwaltung. Beiträge, die Sie selbst direkt geleistet haben, werden jedoch bislang nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Betroffen sind vor allem Beiträge Selbstständiger an berufsständische Versorgungseinrichtungen oder freiwillig geleistete (Sonder-)Zahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung. Diese Beiträge müssen Sie dem Finanzamt für den Sonderausgabenabzug durch Papierbescheinigung nachweisen. Das bedeutet einen erheblichen bürokratischen Aufwand bei einer ansonsten elektronischen Steuererklärung. Hinzu kommt, dass Sie (oder das Finanzamt) den Abzug manchmal vergessen.
Ab 2028 müssen Träger die Daten übermitteln
Besserung ist aber in Sicht: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) hat der Gesetzgeber nämlich § 10 Abs. 2c EStG neu gefasst. Demnach müssen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftliche Alterskasse und der berufsständischen Versorgungseinrichtung künftig nach Maßgabe des § 93c AO die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr an sie geleisteten und erstatteten Beträge über die ZfA an die Finanzämter übermitteln. Einzige Ausnahme: Hat bereits der Arbeitgeber im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die Daten übermittelt, besteht für die Träger keine Übermittlungspflicht.
Durch das neue Vorgehen werden die übermittelten Beträge vollautomatisch und in zutreffender Höhe bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt; die eigeninitiative Geltendmachung erübrigt sich.
Wichtig | Die neue Übermittlungspflicht gilt erstmals für Vorsorgeaufwendungen, die nach dem 31.12.2027 geleistet oder erstattet werden.
AUSGABE: SSP 12/2024, S. 12 · ID: 50247327