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Außergewöhnliche BelastungenUnterhaltsaufwand in § 33a Abs. 1 EStG: Finanzamt versagt künftig den Abzug bei Barzahlung
| Unterhaltsaufwendungen können Sie gemäß § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Neben Banküberweisungen werden bislang auch andere Zahlungswege anerkannt; selbst Barzahlungen. Letztere haben aber häufig zu Diskussionen mit dem Finanzbeamten geführt. Vor allem dann, wenn Bargeld bei Familienheimfahrten ins Ausland mitgenommen und dem unterstützten Angehörigen dort übergeben wurde. Deshalb hat der Gesetzgeber hier eingegriffen. Ab 2025 werden nur noch unbare Zuwendungen als Unterhaltsleistung nach § 33a EStG anerkannt. |
Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 EStG
Sie können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn
- 1. Sie gegenüber der Person gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind,
- 2. Sie einen Antrag stellen (Abgabe Steuererklärung mit Anlage „Unterhalt“),
- 3. Sie die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person angeben,
- 4. Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder einen Anspruch auf Kindergeld für die unterhaltene Person haben und
- 5. die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig gilt ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI R 21/21, Abruf-Nr. 242102). Dabei bleiben die Vermögensgegenstände außer Betracht, die einen besonderen persönlichen Wert haben, deren Veräußerung eine Verschleuderung bedeuten würde, der Hausrat sowie ein angemessenes Hausgrundstück (R 33a.1 Abs. 2 EStR).
Der Abzug ist auf die Höhe des Grundfreibetrags beschränkt (neu für 2024: 11.784 Euro). Übernommene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden zusätzlich berücksichtigt. Der Höchstbetrag mindert sich um Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, die 624 Euro im Jahr übersteigen.
So weisen Sie ab 2025 von Ihnen geleistete Unterhaltsaufwendungen nach
Wie erwähnt, erkennt das Finanzamt bis 2024 alle Formen von Unterhaltsleistungen an – auch Barzahlungen. Letztere führen aber vor allem dann zu Diskussionen mit dem Finanzbeamten, wenn Bargeld bei Familienheimfahrten ins Ausland mitgenommen und dort dem unterstützten Angehörigen übergeben wurde. Deshalb hat der Gesetzgeber hier eingegriffen. Nach dem – im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) neu eingeführten – § 33a Abs. 1 S. 12 EStG werden ab 2025 nur noch solche Geldzuwendungen berücksichtigt, die durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person geleistet wurden.
Für Sachunterhalt gelten andere Spielregeln |
AUSGABE: SSP 12/2024, S. 9 · ID: 50247632