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EinkommensteuerBeteiligungsidentische Personengesellschaften: Buchwertübertragung ist nun gesetzlich geregelt
| Werden Wirtschaftsgüter in Mitunternehmerschaften übertragen, regelt § 6 Abs. 5 S. 2 und 3 EStG die Fortführung zu Buchwerten. Keine Übertragung zu Buchwerten war bislang zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften möglich. Das hat auch das BVerfG bemängelt (Beschluss vom 28.11.2023, Az. 2 BvL 8/13, Abruf-Nr. 239894). Nun hat der Gesetzgeber die Übertragungsmöglichkeit im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) rückwirkend für alle offenen Fälle eingeführt. |
Diese Buchwertüberragungen waren bislang möglich
In Mitunternehmerschaften war die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten bislang nur in folgenden Konstellationen zulässig:
Überführung/Übertragung eines Wirtschaftsguts ... | Buchwertfortführung nach |
... aus Einzel-UN des Steuerzahlers A in ein SBV des A | § 6 Abs. 1 S. 2 EStG |
... aus SBV des Steuerzahlers A in ein Einzel-UN des A | § 6 Abs. 1 S. 2 EStG |
... aus SBV des Steuerzahlers A in ein anderes SBV des A | § 6 Abs. 1 S. 2 EStG |
... aus Einzel-UN des Steuerzahlers A in das GHV einer Mitunternehmerschaft | § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG |
... aus GHV einer Mitunternehmerschaft in das Einzel-UN des Steuerzahlers A | § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 EStG |
... aus SBV des Steuerzahlers A in das GHV dieser oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der Steuerzahler A beteiligt ist | § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG |
... aus GHV einer Mitunternehmerschaft, an der Steuerzahler A beteiligt ist, in das SBV von A bei dieser/einer anderen Mitunternehmerschaft | § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 EStG |
... aus SBV des Steuerzahlers A in das SBV des Steuerzahlers B bei derselben Mitunternehmerschaft | § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EStG |
Wichtig | In Fällen des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 3 EStG muss die Übertragung unentgeltlich und in Fällen des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 bis 2 EStG alternativ gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgen.
§ 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG ermöglicht neue Buchwertübertragung
Im Rahmen des JStG 2024 hat der Gesetzgeber nun § 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG eingeführt. Er regelt, dass auch die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen verschiedenen Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer zulässig ist – und zwar rückwirkend für alle offenen Fälle (§ 52 Abs. 12 S. 12 EStG).
Erfolgt für die übertragende Mitunternehmerschaft jedoch rückwirkend ein Buchwertansatz, sind nach § 174 Abs. 4 AO auch die Feststellungsbescheide der übernehmenden Mitunternehmerschaft entsprechend zu ändern. So wird die einheitliche Anwendung der Buchwertfortführung für alle beteiligten Mitunternehmerschaften sichergestellt.
Beispiel 1 |
Alf und Bert sind zu jeweils 50 Prozent Gesellschafter einer OHG. Sie sind auch zu jeweils 50 Prozent Gesellschafter einer KG. 2016 haben sie eine Immobilie unentgeltlich von der OHG in die KG übertragen. Da keine Buchwertfortführung möglich war, wurden auf Ebene der OHG stille Reserven von 500.000 Euro aufgedeckt. Für die KG ergab sich insoweit neues Abschreibungspotenzial. Während der Feststellungsbescheid der OHG noch geändert werden kann, ist für den Feststellungsbescheid der KG bereits die Feststellungsverjährung eingetreten. Neue Vorschrift schreibt Änderung der Feststellungs-
bescheide vor Lösung: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG liegen vor. Deshalb muss die Übertragung der Immobilie im Jahr 2016 zu Buchwerten erfolgen. Der Feststellungsbescheid der OHG ist zu ändern; der bisher aufgedeckte Gewinn von 500.000 Euro wird nicht mehr besteuert. Parallel muss nach § 174 Abs. 4 AO eine Änderung der Feststellungsbescheide 2016 ff. der KG erfolgen. Die bisher geltend gemachte Abschreibung ist auf die Werte laut Buchwertfortführung zu reduzieren. Für diese Änderung hat das Finanzamt unabhängig von der eingetretenen Feststellungsverjährung ein Jahr lang nach Änderung des Feststellungsbescheids gegenüber der OHG Zeit (§ 174 Abs. 4 S. 3 AO). |
Praxistipp | Es gibt eine Vertrauensschutzregelung. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer kann für Übertragungen vor dem 12.01.2024 von einer Anwendung des neuen § 6 Abs. 5 Nr. 4 EStG abgesehen werden. Beantragen Alf und Bert diese, werden die Feststellungsbescheide der OHG und KG nicht geändert. Das hat einen Vor- und einen Nachteil. Der Vorteil: Auf Ebene der KG bleiben die hohen Abschreibungen erhalten. Der Nachteil: Der auf Ebene der OHG aufgedeckte Gewinn unterliegt weiter der Besteuerung. |
Hintergrund | Voraussetzung für die neue Buchwertfortführung ist, dass ein Wirtschaftsgut zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften übertragen wird. Diese Beteiligungsidentität liegt nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Doch Glück im Unglück: Nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung sind Null-Prozent-Beteiligungen unschädlich. Das kann z. B. bei einer GmbH & Co. KG genutzt werden, an der die Komplementär-GmbH zu null Prozent beteiligt ist.
Beispiel 2 |
Nur andere Null-Prozent-
Beteiligungen der ... Ein Wirtschaftsgut soll von der A-GmbH & Co. KG auf die B-GmbH & Co. KG übertragen werden. Gesellschafter der A-GmbH & Co. KG sind zu null Prozent GmbH Alf und zu 100 Prozent Gesellschafter Xaver. Gesellschafter der B-GmbH & Co. KG sind zu null Prozent GmbH Bert und zu 100 Prozent Gesellschafter Xaver. ... Komplementäre sind unschädlich Lösung: § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG findet Anwendung. Die Buchwertfortführung ist vorzunehmen. Stille Reserven sind nicht aufzudecken. Dass an den Mitunternehmerschaften zu null Prozent unterschiedliche Beteiligte vorhanden sind (hier: Komplementärs-GmbH Alf und Bert), ist unerheblich. |
Abwandlung zu Beispiel 2 |
Wie Bsp. 1; an der A GmbH & Co. KG ist X aber nur zu 99 Prozent beteiligt. Die restlichen 1 Prozent gehören dem Gesellschafter Y. Lösung: § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG findet keine Anwendung, weil Y nicht auch an der B GmbH & Co. KG beteiligt ist. Eine Buchwertfortführung ist ausgeschlossen. |
AUSGABE: SSP 12/2024, S. 32 · ID: 50247321