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SonderausgabenBonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150-Euro-Grenze ist nun gesetzlich verankert

Abo-Inhalt02.12.20244 Min. Lesedauer

| Reduzieren Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen i. S. v. § 65a SGB V als Beitragsrückerstattung den Sonderausgabenabzug? Über diese Frage mussten Finanzgerichte und BFH in der Vergangenheit oft entscheiden. Weil gefühlt jeder Fall anders war, hat das BMF eine Vereinfachung verkündet. Die hat der Gesetzgeber mit § 10 Abs. 2b S. 2 und 3 EStG nun ins Gesetz überführt. |

Beitragsrückerstattungen mindern Sonderausgabenabzug

Beitragszahlungen an Krankenversicherungen können Sie – soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen – nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) EStG als Sonderausgaben abziehen. Das Tolle: Das Gesetz sieht keine Höchstgrenze vor. Folglich wird jeder gezahlte Euro nach § 10 Abs. 4 S. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt.

Beitragsrückerstattungen der Versicherer reduzieren konsequenterweise Ihre abziehbaren Aufwendungen – soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Unerheblich ist, wie der Versicherer die Erstattung bezeichnet und ob sich der erstattete Beitrag bei ursprünglicher Zahlung überhaupt steuerlich ausgewirkt hat (BFH, Urteil vom 06.07.2016, Az. X R 6/14, Abruf-Nr. 189231).

Gesundheitsboni können Abzug ebenfalls mindern

Zu den steuerschädlichen Beitragsrückerstattungen zählen auch Bonusleistungen i. S. v. § 65a SGB V. Einzige Ausnahme: Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese sind steuerneutral.

In der Praxis ist deshalb zu unterscheiden, ob der Bonus eine Leistung der Krankenversicherung oder eine steuerschädliche Beitragsrückerstattung darstellt. Das klingt in der Theorie einfach, ist in der Praxis aber ziemlich kompliziert. Der Grund: Der Bonus nach § 65a SGB V wird für gesundheitsbewusstes Verhalten gewährt – und darunter können viele Leistungen fallen.

Welche Boni den Sonderausgabenabzug mindern – und welche nicht

Eine den Sonderausgabenabzug reduzierende Beitragsrückerstattung liegt vor, wenn sich der Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die

  • vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder
  • für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird.

Bonifiziert der Versicherer hingegen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. die der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und die Sie privat finanziert haben, handelt es sich um eine nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Diese mindert Ihren Sonderausgabenabzug nicht (BFH, Urteil vom 06.05.2020, Az. X R 30/18, Abruf-Nr. 217588).

Wichtig | Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten bei Ihnen kommt es genauso nicht an wie darauf, dass die pauschale Bonusleistung die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten exakt abdeckt.

Musterbeispiele zur Aufteilung: Die Bonuszahlung wird geleistet für …

Unschädliche Leistungen der GKV sind:
Steuerschädliche Beitragsrückerstattungen sind:
Professionelle Zahnreinigung
Nichtraucherstatus
PSA-Test
Gesundes Körpergewicht
Glaukom-Untersuchung
Gesundheits-Check-up
Ostheopathie-Behandlung
Zahnvorsorgeuntersuchung
Mitgliedschaft im Sportverein/Fitnessstudio
Gesetzlicher Impfstatus
Teilnahme an Sportveranstaltungen
(bei Zahlung einer Teilnahmegebühr)
Teilnahme an Sportveranstaltungen (sofern kostenlos; Fahrtkosten reichen nicht aus)

Vereinfachungsregel: Boni bis 150 Euro bleiben steuerunschädlich

Die Unterscheidung erfordert konsequenterweise, dass der Versicherer jede Bonusleistung i. S. v. § 65a SGB V in einen steuerunschädlichen und steuerschädlichen Teil aufteilt, je nachdem wofür er den Bonus leistet. Weil das in der Praxis nur schwer zu handhaben ist, hat die Finanzverwaltung per BMF-Schreiben vom 16.12.2021 (Az. IV C 3 – S 2221/ 20/10012 :002, Abruf-Nr. 226550, Rz. 89b) eine Vereinfachung ermöglicht.

Danach stellen Bonuszahlungen auf Grundlage des § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 Euro pro versicherter Person steuerunschädliche Leistungen der GKV dar. Darüber hinausgehende Zahlungen betrachtet das Finanzamt als steuerschädliche Beitragsrückerstattung, solange Sie nicht das Gegenteil nachweisen. Diese Vereinfachungsregel galt zunächst bis 31.12.2023. Mit BMF-Schreiben vom 28.12.2023 (Az. IV C 3 – S 2221/20/10012 :005, Abruf-Nr. 239484) hat sie die Finanzverwaltung bis 31.12.2024 verlängert. Weil die Vereinfachung ab dem Jahr 2025 folglich keine Anwendung mehr finden würde, sie sich in der Praxis aber durchaus bewährt hat, hat sie der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) nun mit § 10 Abs. 2b S. 2 EStG ins Gesetz aufgenommen. Somit gelten Bonusleistungen i. S. v. § 65a SGB V ab 2025 – gesetzlich verankert – bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als steuerschädliche Beitragsrückerstattung. Über 150 Euro hinausgehende Bonuszahlungen sind hingegen pauschal als Beitragsrückerstattung einzuordnen und mindern den Sonderausgabenabzug.

Praxistipp | § 10 Abs. 2b S. 3 EStG enthält eine Öffnungsklausel. Können Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die Bonusleistung in Höhe des 150 Euro übersteigenden Betrags keine Beitragsrückerstattung darstellt, mindert diese Ihren Sonderausgabenabzug nicht. Dazu müssen Sie aufschlüsseln, aufgrund welcher Umstände der Versicherer den Bonus gewährt hat und diese in die Bereiche steuerschädliche Beitragsrückerstattung und unschädliche Leistung der GKV unterteilen (vgl. obige Tabelle). Gemessen an den verhältnismäßig geringen Beträgen und der daraus resultierenden nur geringfügigen Steuerentlastung, ist das aber aufwendig.

AUSGABE: SSP 12/2024, S. 13 · ID: 50248204

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