Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 10.04.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 26.03.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 06.03.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 20.02.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 06.02.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 29.01.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 23.01.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 16.01.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 09.01.2025 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 20.12.2024 abgeschlossen.
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2025 abgeschlossen.
Außergewöhnliche BelastungenSteuerlicher Nachweis bei Krankheitskosten: Ab 2025 muss der Name des Steuerzahlers auf Kassenbeleg stehen
| Aufwendungen für Krankheitskosten können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Ein neues BMF-Schreiben grenzt insbesondere die personenspezifischen Anforderungen bei E-Rezepten für das Steuerjahr 2024 von denen ab, die ab 2025 gelten. |
Bei eingelösten E-Rezepten ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit privater Krankenversicherung – durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Kassenbeleg oder Rechnung der Online-Apotheke müssen folgende Angaben enthalten (BMF, Schreiben vom 26.11.2024, Az. IV C 3 – S 2284/20/10002 :005, Abruf-Nr. 245210):
- Name der steuerpflichtigen Person
- Die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
- Art des Rezepts
Für den Veranlagungszeitraum 2024 beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
AUSGABE: SSP 1/2025, S. 3 · ID: 50257398