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ReisekostenGemeinnütziger Verein wird für Landkreis tätig: Ist die Wegegeldregelung der öffentlichen Hand nutzbar?
| Ein Leser fragt: Unser Verein arbeitet als Träger der Jugendhilfe für den Landkreis. Für diese Tätigkeiten bekommen wir u. a. Fahrtkosten in Höhe von 40 Cent je Kilometer ersetzt. Bei uns stellt sich jetzt Frage, ob die 40 Cent je „Entfernungskilometer“ oder je „Fahrkilometer“ gezahlt werden und ob wir Art. 6 „Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung“ aus dem „Bayerischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter“ beanspruchen können. Danach wären die 40 Cent steuerfrei. |
Antwort | Zunächst werden die 40 Cent je gefahrenem Kilometer (Reisekosten) erstattet. Bei der Besteuerungsfrage gilt es, § 3 Nr. 13 EStG zu prüfen. Danach müssen Reisekosten aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, damit die 0,40 Euro in Gänze (und nicht nur 0,30 Euro) steuerfrei bleiben. Das ist hier ja auch der Fall, weil der Landkreis die Zahlung an den Empfänger (Verein) leistet, der im Auftrag des Landkreises tätig wird. Der Verein leitet die Zahlungen gewissermaßen nur weiter und ordnet sie dem zutreffenden Mitarbeiter zu. Theoretisch hätte der Landkreis die Zahlung auch gleich an den Mitarbeiter leisten können. Rechtsprechung dazu gibt es aber nicht. SSP empfiehlt, beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu stellen.
AUSGABE: SSP 1/2025, S. 3 · ID: 50234800