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PV-AnlagenSteuererklärung 2022: Sind noch Betriebsausgaben für Aufwendungen der Vorjahre abzugsfähig?

Abo-Inhalt02.01.20252 Min. Lesedauer

| Fällt eine PV-Anlage seit dem 01.01.2022 unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG, ist für die PV-Anlage kein Gewinn zu ermitteln. Es stellt sich jedoch die Frage, ob im Jahr 2022 für die Vorjahre gezahlte Aufwendungen noch als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Zu dieser Frage liegen nun erste Urteile vor. |

Um diese PV-Anlagen-Steuerfälle geht es

Ein Beispiel soll Ihnen den Einstieg in die Fragestellungen erleichtern.

Beispiel

A betreibt eine PV-Anlage und ermittelt den Gewinn mittels EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG). 2022 hat er an das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 in Höhe von 400 Euro überwiesen, die er 2021 mit Zufluss vom Netzbetreiber als Betriebseinnahme versteuert hat. Zudem hat er 2022 an seinen Steuerberater 250 Euro für die Erstellung der EÜR und die Umsatzsteuererklärung für 2021 bezahlt. Das Problem: Der Betrieb der PV-Anlage ist seit dem 01.01.2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Kann er beide Zahlungen dennoch als Betriebsausgaben absetzen?

SSP weiß von Lesern, dass sich viele – aber nicht alle – Finanzbeamte weigern, Aufwendungen anzuerkennen, die im Jahr 2022 für 2021 gezahlt worden sind. Meist wird dabei angeführt, dass aufgrund der Steuerfreiheit der PV-Anlage für diese ab 2022 gemäß § 3 Nr. 72 S. 2 EStG kein Gewinn mehr zu ermitteln ist. Da in der Gewinnermittlung die nachträglichen Betriebsausgaben für 2021 zu erfassen wären, sei kein Abzug möglich. Manchmal wird jedoch auch darauf verwiesen, dass § 3c Abs. 1 EStG einen Abzug verhindere.

Steuerzahler geben sich nicht geschlagen

Viele Steuerzahler haben die Ablehnung des Betriebsausgabenabzugs nicht für zutreffend gehalten und haben geklagt. Zuletzt waren zu dieser Rechtsfrage sechs Musterprozesse anhängig (FG Nürnberg, Az. 4 K 1440/23; FG Münster, Az. 7 K 105/24 und Az. 7 K 219/24; FG Niedersachsen, Az. 2 K 45/24, Az. 5 K 52/24 und Az. 3 K 131/24). Jetzt liegen zwei Urteile vor:

  • Das FG Nürnberg ist der Meinung, dass sich zwar aus § 3c Abs. 1 EStG kein Abzugsverbot ergibt, wohl aber aufgrund des Umstands, dass für die PV-Anlage ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, Az. 4 K 1440/23, Abruf-Nr. 244644). Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen, der PV-Anlagenbetreiber hat sie eingelegt. Das Az. beim BFH lautet III R 35/24.
  • Das FG Münster entschied dagegen in einem AdV-Verfahren, dass grundsätzlich nichts gegen einen Abzug im Jahr 2022 spreche, und gewährte deshalb AdV (FG Münster, Urteil vom 21.10.2024, Az. 1 V 1757/24 E, Abruf-Nr. 245148).

AUSGABE: SSP 1/2025, S. 20 · ID: 50232594

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