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§ 9 EStGZur Höhe der Abziehbarkeit von Fahrtkosten eines Leiharbeitnehmers

Abo-Inhalt14.07.20251175 Min. Lesedauer

Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht lediglich auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt daher keine dauerhafte Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht.

Sachverhalt

Streitig war vor dem FG Niedersachsen, ob Fahrtkosten, die im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses entstanden sind, mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (Entfernungspauschale) oder mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (Auswärtstätigkeit) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Entscheidung

Das FG gab dem Kläger Recht. Im Fall der wirtschaftlichen Arbeitnehmerüberlassung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ein Arbeitsverhältnis allein zwischen dem Verleiher (X) und dem Arbeitnehmer. Der Entleiher (Y) nimmt nur die Arbeitsleistung entgegen, lenkt sie nach Bedarf durch Weisungen und erfüllt die korrespondierenden Fürsorgepflichten. Entsprechend ist der Verleiher lohnsteuerrechtlicher Arbeitgeber i. S. d. § 38 EStG.

Auch während der Überlassung des Arbeitnehmers bleibt der Verleiher dessen Arbeitgeber. Der Gesetzgeber hat mit § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG den Leiharbeitnehmer arbeitsrechtlich dem Verleiher zugeordnet und deshalb allein diese Beziehung als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Nur dort, wo das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, fingiert § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Damit schließt das AÜG zugleich für den Regelfall ein vertraglich begründetes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher als Rahmen für die Leistungsverbringung des Leiharbeitnehmers aus.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers prägt die Verpflichtung des Leiharbeitnehmers, nach Weisung seines Arbeitgebers (Verleiher) bei verschiedenen Entleihern zu arbeiten, das Arbeitsverhältnis.

Im Streitfall handelte es sich bei dem Betrieb des Entleihers um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines vom Arbeitgeber – X – bestimmten Dritten. Dieser Einrichtung war der Steuerpflichtige aufgrund entsprechender wiederholender Weisungen seines Arbeitsgebers im Streitjahr auch zugeordnet. Allerdings war die Zuordnung zu der Einrichtung des Entleihers nicht dauerhaft i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG.

Da der Steuerpflichtige bei der X lediglich befristet beschäftigt war, kam die Annahme der 1. Alt. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG von vornherein nicht in Betracht. Die Zuordnung erfolgte auch nicht gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG aus der maßgeblichen Sicht ex ante betrachtet für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Im Streitfall lag danach nur ein einziges, wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis des Steuerpflichtigen zu seinem Arbeitgeber von Januar 2015 bis Januar 2018 vor, da die X das Beschäftigungsverhältnis jeweils schriftlich vor Ablauf der Befristung verlängerte und der übrige Vertragsinhalt in diesem Zusammenhang ansonsten nicht geändert wurde. Der Steuerpflichtige war daher dem Betrieb der Y in A aus ex ante Sicht nicht für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses (§ 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. EStG) zugeordnet. Er wurde vielmehr während seines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses von Januar 2015 bis Januar 2018 wiederholt befristet der Tätigkeitsstätte in A zugeordnet.

Auch kann aus dem Umstand, dass die Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses jeweils der Dauer der wiederholten befristeten Zuordnung entsprach, nicht geschlossen werden, dass ex ante betrachtet von Anfang an „geplant“ gewesen sei, den Steuerpflichtigen dauerhaft der Tätigkeitstätte in A zuzuordnen. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher jedoch in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Damit waren die Fahrtkosten pro gefahrenem Kilometer und nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Fundstelle
  • FG Niedersachsen 18.6.24, 12 K 38/24, Rev. BFH VI R 2/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247495

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 571 · ID: 50477500

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