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BMF ändert den AnwendungserlassBestätigung der ausländischen USt-IdNr. künftig nur noch elektronisch

Abo-Inhalt14.07.202510856 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf

Anfragen an das BZSt zur Bestätigung ausländischer UmsatzsteuerIdentifikationsnummern können ab dem 20.7.2025 ausschließlich online erfolgen.

Bereits zum 1.1.2020 wurde die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG umfassend neu geregelt. Die Aufzeichnung einer gültigen ausländischen USt-IdNr. des Kunden mutierte – neben der korrekten Erfassung im MIAS – zu einer materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung. Die Finanzverwaltung lehnt die Steuerbefreiung damit ab, wenn keine gültige ausländische USt-IdNr. benannt wird. Auch die Zuordnung der Warenbewegung (§ 3 Abs. 6a UStG) hängt in Abholfällen von der Kunden-USt-IdNr. ab. Letztlich wirkt sich die USt-IdNr. auch auf die Besteuerung zahlreicher B2B-Dienstleistungen aus.

Praxistipp | Unternehmen, die die vorstehend beschriebenen Leistungen erbringen, sind also im eigenen Interesse gehalten, die vom Kunden benannte USt-IdNr. durch qualifizierte Bestätigungsabfragen konsequent zu verifizieren. Nur so lassen sich die nicht unerheblichen Steuerrisiken minimieren (vgl. § 6a Abs. 4 UStG).

Bisher konnten Bestätigungsanfragen schriftlich, über das Internet oder telefonisch an das BZSt gestellt werden (Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Das hat sich seit 20.7.2025 geändert. Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE n. F. regelt jetzt, dass Anfragen zur Bestätigung ausländischer USt-IdNrn. ausschließlich über die vom BZSt im Internet bereitgestellte Online-Abfrage durchgeführt werden können.

Erhalten bleibt die Möglichkeit, gleichzeitige Anfragen zu mehreren USt-IdNrn. durchzuführen (Abschn. 18e.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE n. F.).

Fundstelle
  • BMF 6.6.25, III C 5 – S 7427-d/00014/001/002, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248775

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 551 · ID: 50477491

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