Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2025 abgeschlossen.
Neue Urteile und Trends zum Verfahrensrecht Rund um die Außenprüfung
Führt das Finanzamt bei einem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung durch, hat der Steuerpflichtige verschiedene Rechte und Pflichten zu beachten. Um alle steuerlichen Trümpfe ausspielen zu können, sollten die neuesten Urteile und Trends zum Verfahrensrecht rund um eine Außenprüfung beachtet werden. Hier ein steuerliches Update. |
Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt
Über das Ergebnis einer Außenprüfung erstellt der Prüfer des Finanzamts einen Prüfungsbericht, in dem die Feststellungen einzeln aufgeführt sind. Hat der Prüfer des Finanzamts keine Feststellungen, genügt es, wenn er das dem Steuerpflichtigen schriftlich mitteilt (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO). Die Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung sieht i. d. R. folgendermaßen aus:
Die mit Prüfungsanordnung vom 11.4.2024 angeordnete Betriebsprüfung, die vom 20.5.2024 bis zum 19.2.2025 für den Prüfungszeitraum 2020 bis 2022 durchgeführt wurde, ist abgeschlossen. Die Prüfung führte zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen.
Eigentlich ein Grund zum Feiern, wenn ein Steuerpflichtiger die Außenprüfung ohne Feststellungen übersteht. Doch in einem Streitfall beim BFH wurde nun klar, dass eine solche Mitteilung verhängnisvolle Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Worum ging es in dem Streitfall?
In dem Streitfall beim BFH erfolgte bei einer GbR und beim Mitunternehmer der GbR eine Außenprüfung. Die Prüfung bei der GbR erfolgte ohne Feststellungen. Da die Steuerbescheide bereits vor Beginn der Prüfung endgültig waren, ergingen nach der Mitteilung über die ergebnislose Außenprüfung keine Änderungsbescheide. Im Rahmen der Prüfung des Mitunternehmers stellte sich nun heraus, dass versehentlich Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, die eigentlich Betriebsausgaben der GbR waren. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug deshalb beim Mitunternehmer.
Der Mitunternehmer der GbR beantragte nun aufgrund neuer Tatsachen die Änderung der gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheide der GbR mit folgender Begründung: Bei der Gewinnermittlung der GbR müssten Sonderbetriebsausgaben erfasst werden. Doch das Finanzamt und der BFH lehnten die Änderung der Feststellungsbescheide der GbR ab. Zwar lägen neue Tatsachen vor, weil der Antrag erst nach Beendigung der Außenprüfung bei der GbR gestellt wurde. Die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO wurde jedoch durch die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ausgelöst. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (BFH 20.2.25, IV R 17/22).
Verhaltensknigge während einer Außenprüfung |
Um steuerliche Nachteile im Rahmen von zwei getrennten Außenprüfungen bei einem Mitunternehmer und einer Personengesellschaft vergleichbar mit dem vorgestellten Fall zu vermeiden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
|
Verstoß gegen Mitwirkungspflicht während Außenprüfung nicht immer grob fahrlässig
Einen interessanten Beschluss hat das LG Nürnberg-Fürth gefällt. In dem Fall fand bei einer GmbH eine Außenprüfung durch das Finanzamt statt. Der Prüfer kam zur Erkenntnis, dass mehrmals hohe Zahlungen von der GmbH an den Lebensgefährten der Geschäftsführerin geleistet wurden. Der Prüfer ließ die Geschäftsräume durch die Steuerfahndung durchsuchen und ließ ein Steuerstrafverfahren einleiten. Bei der Durchsuchung der Steuerfahndung wurde ein rechtskräftiger Vertrag über eine atypisch stille Gesellschaft gefunden, der die rechtlich unbedenkliche Grundlage für die Zahlungen an den Lebensgefährten der Geschäftsführerin darstellte. Das Steuerstrafverfahren wurde daraufhin eingestellt.
Die Geschäftsführerin beantragte daraufhin eine Entschädigung i. S. d. Strafverfolgungsentschädigungsgesetzes (StrEG) für die Durchsuchung und den Vermögensarrest. Die Entschädigung wurde mit dem Hinweis abgelehnt, die Geschäftsführerin habe durch die Nichtvorlage des Vertrags über die atypisch stille Gesellschaft ihre Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt.
Das sah das LG Nürnberg-Fürth jedoch anders. Der Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht stellt nicht automatisch eine grobe Fahrlässigkeit dar. Folgende Kriterien verdeutlichten in dem Streitfall, warum gerade kein grobes Verschulden angenommen werden kann:
- Die Geschäftsführerin war sich über die Bedeutung des nicht vorgelegten Vertrags nicht im Klaren.
- Steuerlich war die Geschäftsführerin nach Herkunft und Ausbildung nicht bewandert.
- Zudem war aus der Prüfungsakte des Prüfers nicht erkennbar, dass er Nachfragen zu den verdächtigen Zahlungen gestellt hatte und so der beschuldigten Geschäftsführerin die Möglichkeit genommen hatte, über den Grund für die Zahlungen nachzudenken.
- LG Nürnberg-Fürth 13.3.25, 12 Qs 62/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247305
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 556 · ID: 50477493