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§ 8 EStGVorteilsminderung bei der 1 %-Regelung

Abo-Inhalt14.07.20251172 Min. Lesedauer

Kosten, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen, werden nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet einen eigenständigen geldwerten Vorteil (Anschluss an BFH 18.6.24, VIII R 32/20, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um vom Steuerpflichtigen getragene, anlässlich einer Urlaubsreise entstandene Fährkosten für den von seinem Arbeitgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Pkw.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass derartige Kosten den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs nicht mindern. Denn es mindern nur solche vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen und getragenen Aufwendungen den Vorteil, ein betriebs- und fahrbereites Fahrzeug nutzen zu können, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dazu gehören jedoch Kosten nicht, die wie Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Fahrzeug ein bestimmtes privates Ziel aufzusuchen. Die Übernahme solcher Kosten durch den Arbeitgeber begründet vielmehr einen eigenständigen geldwerten Vorteil.

Ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten war gem. § 12 Nr. 1 EStG ausgeschlossen, da die Fährkosten als Kosten der Urlaubsreise ausschließlich durch die private Nutzung des Dienstwagens veranlasst waren.

Fundstelle
  • BFH 23.1.25, III R 33/24 (III R 50/17), iww.de/astw, Abruf-Nr. 248223

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 570 · ID: 50477499

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