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§ 62 EStGKindergeld für ein im außereuropäischen Ausland studierendes Kind
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kind, das vor Beginn des Auslandsstudiums bereits im Ausland an einer anderen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen oder einen Freiwilligendienst abgeleistet und sich während dieser (ersten) Phase des Auslandsaufenthalts zum mehrjährigen Studium im Ausland entschlossen hat, seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, sind Übergangszeiten zwischen den Auslandsaufenthalten von höchstens vier Monaten wie ausbildungsfreie Zeiten zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen (Fortführung der Rechtsprechung, BFH 21.6.23, III R 11/21, 542, BStBl. II 2023, 970). |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte das FG bei seiner Betrachtung des Verhältnisses der Zeiten von Inlands- und Auslandsaufenthalt des Kindes auf den Zeitabschnitt zwischen dem Ende des Freiwilligendienstes (30.6.19) und dem Beginn des Studiums (24.10.19) abgestellt, aber das erste Studienjahr (2019/2020) nicht mit in den Blick genommen und auch keine Gesamtschau vorgenommen. Es hatte damit rechtsfehlerhaft nicht die gesamten für die Entscheidung erheblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.
Entscheidung
Der Entschluss des Kindes, seinen Auslandsaufenthalt für das mehrjährige Studium zu verlängern, erlaubt für sich genommen nicht den Schluss, dass es seinen Wohnsitz im Elternhaus in Deutschland aufgegeben hatte. Denn es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Inlandswohnsitz mit der Entscheidung für einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt oder für eine Verlängerung eines zunächst nur auf ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts aufgegeben wird.
In Bezug auf den Kindergeldanspruch des Antragstellers für den Monat August 2019 war das Kind als volljähriges Kind nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen, da es sich in einer höchstens vier Monate dauernden Übergangszeit zwischen FSJ und Studium befand (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG).
Ob ein Kindergeldanspruch auch in den Monaten September, Oktober und November 2019 bestand, hängt im Rahmen der Gesamtwürdigung ggf. auch davon ab, ob das Kind ab dem 1.7.2019 und unter Berücksichtigung des gesamten Studienjahres 2019/2020 mehr als die Hälfte der (zum ersten Studienjahr gehörenden beziehungsweise als zum ersten Studienjahr gehörend zu behandelnden) ausbildungsfreien Zeit im Inland verbracht hat und von welchem Zeitpunkt an dies feststand. Der BFH verwies daher den Streitfall insoweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
- BFH 20.2.25, III R 32/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248224
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 585 · ID: 50477508