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§ 15 EStGDrei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Abo-Inhalt14.07.20251179 Min. Lesedauer

Erfolgt im sechsten Jahr nach dem Erwerb von Grundstücken erstmalig eine Veräußerung einer zweistelligen Anzahl von Grundstücken, kann aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dennoch ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen sein.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige war eine in eine Immobilienkonzernstruktur eingegliederte GmbH. Sie hatte zunächst zwei Geschäftsführer, die Gesellschafter der Holdinggesellschaft waren. Nach dem Erwerb mehrerer Vermietungsobjekte im Jahr 2007 verstarb einer der Geschäftsführer im Jahr 2012 überraschend. Die Steuerpflichtige veräußerte daraufhin im Streitjahr 2013 dreizehn Immobilien. Das FA ging davon aus, dass die Steuerpflichtige von Beginn an einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und daher schon im Streitjahr 2011 keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG gehabt hätte. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, indem es insbesondere darauf abstellte, dass aus der hohen Anzahl von Veräußerungen allein noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten sei.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Das FG Münster habe zurecht entschieden, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliege und die erweiterte Grundstückskürzung zu gewähren ist. Zum einen sei die Drei-Objekt-Grenze, die als Anscheinsbeweis zur Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels gilt, sofern innerhalb der ersten fünf Jahre mindestens vier Objekte veräußert werden, nicht überschritten worden. Zum anderen lagen keine Anhaltspunkte für eine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt vor. Vielmehr konnte die Steuerpflichtige glaubhaft nachweisen, dass der plötzliche Tod des Gesellschafter-Geschäftsführers im Jahre 2012 Auslöser für die Veräußerung der Grundstücke war.

Fundstelle
  • BFH 20.3.25, III R 14/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248227

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 578 · ID: 50477503

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