FeedbackAbschluss-Umfrage

§ 33 EStGAufwendungen im Zusammenhang mit der Entnahme und Lagerung von Eizellen beim PCO-Syndrom (sog. „social freezing“)

Abo-Inhalt14.07.20251182 Min. Lesedauer

Allein die medizinische Empfehlung zur Entnahme und Lagerung von Eizellen, um einen zukünftigen Kinderwunsch gegebenenfalls zu ermöglichen, führt auch bei diagnostiziertem PCO-Syndrom nicht dazu, dass es sich um Aufwendungen handelt, die als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen wären.

Sachverhalt

Im Streitfall machte die Steuerpflichtige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Entnahme und Lagerung ihrer Eizellen aufgrund eines Polycystischen Ovarialsyndroms (kurz PCO-Syndrom genannt) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung führte sie an, das PCO-Syndrom sei mit 5 bis 10 % die häufigste Hormonstörung bei Frauen im gebärfähigen Alter. Durch eine gestörte Eizellenreifung komme es häufig zu einem erschwerten Schwangerschaftseintritt, da keine regelmäßigen Eisprünge mehr stattfänden. Das PCO-Syndrom müsse behandelt werden, um die Auswirkungen zu mildern. Wichtig sei dabei eine möglichst frühzeitige Therapie, wenn die Betroffene einen Kinderwunsch habe.

Die behandelnde Ärztin hatte bestätigt, dass bei der Steuerpflichtigen aufgrund des vorliegenden PCO-Syndroms die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schwangerschaft verringert und eine Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung für eine künstliche Befruchtung medizinisch zu empfehlen sei.

Entscheidung

Das FG lehnte es ab, die Aufwendungen der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Entnahme und Lagerung ihrer Eizellen als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG zu berücksichtigen.

Eine organisch bedingte Sterilität ist objektiv als anomaler regelwidriger Körperzustand einzuordnen. Dementsprechend werden Aufwendungen für die künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität anerkannt, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Diese Voraussetzung lag im Streitfall jedoch nicht vor.

Aus der Bescheinigung der behandelnden Ärztin ergibt sich lediglich, dass bei der Steuerpflichtigen „aufgrund eines vorliegenden PCO-Syndroms die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Schwangerschaft verringert ist und insofern die Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung für eine künstliche Befruchtung medizinisch zu empfehlen ist.“ Außerdem bescheinigt sie, dass bei der Steuerpflichtigen eine stark eingeschränkte Fertilität vorliegt, „wodurch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Schwangerschaft auf natürlichem Weg entsteht, drastisch gesenkt ist“.

Hieraus folgt, dass bei der Steuerpflichtigen keine ärztlich diagnostizierte Sterilität vorliegt. Denn die behandelnde Ärztin spricht nur eine Empfehlung zur Lagerung von Eizellen zur späteren Verwendung für eine künstliche Befruchtung aus. Den ärztlichen Bescheinigungen ist gerade nicht zu entnehmen, dass bei der Steuerpflichtigen eine künstliche Befruchtung zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches erforderlich sein wird, sodass die Entnahme der Eizellen nicht in einen entsprechenden Zusammenhang gestellt werden kann und sich eine medizinische Indikation hierfür nicht ergibt. Außerdem wird in den Rechnungen der Ärztin die Umsatzsteuer von 19 % ausgewiesen, was darauf hindeutet, dass eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i. S. d. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht erbracht wurde, die einen therapeutischen Zweck voraussetzt.

Fundstelle
  • FG Schleswig-Holstein 19.3.25, 2 K 80/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249037

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 580 · ID: 50477505

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte