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§ 35 EStGSteuerermäßigung bei Gewerbeeinkünften im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs
Bei der Bestimmung der Steueranrechnung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (ggf. abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. |
Sachverhalt
Streitig war, ob zur Bestimmung des für den Anteil des Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag maßgeblichen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels auf das Ende des Erhebungszeitraums oder aber auf das Ende des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs der Mitunternehmerschaft abzustellen ist.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags der Steuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf diejenigen Gesellschafter zu verteilen waren, die zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs am 30.6.2018 an der Steuerpflichtigen (einer KG) beteiligt waren. Denn auch in dem Fall, der ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr betrifft, ist letztlich nicht auf das Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums abzustellen, sondern auf das Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs. Der BFH stellte heraus, dass zeitlicher Bezugspunkt des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels als maßgeblicher Verteilungsmaßstab in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG stets das Ende des Wirtschaftsjahrs ist, das der Ermittlung des Gewerbeertrags für den jeweiligen Erhebungszeitraum zugrunde lag. Dies führt in den Fällen eines kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahrs zu keinem anderen Ergebnis als bisher, da hier das Ende des Wirtschaftsjahrs mit dem Ende des Erhebungszeitraums zusammenfällt (Ende des Kalenderjahrs). Dies führt aber zugleich auch für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre zu einem sachgerechten Ergebnis.
- BFH 10.4.25, IV R 21/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248394
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 584 · ID: 50477507