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MitarbeiterbeteiligungSteuerliche Folgen bei Minderung des Bruttoarbeitslohns
Im Rahmen der Veranlagung der Steuererklärung können Arbeitnehmer im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung (Mitarbeiteraktien) unter bestimmten Voraussetzungen die Minderung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils beantragen. Das hat jedoch Auswirkung auf die Abgeltungsteuer, wenn Mitarbeiteraktien irgendwann wieder verkauft werden. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, im Zeitpunkt des Verkaufs eine Anlage KAP auszufüllen. |
Vereinfachungsregelung bei Ausgabe von Mitarbeiteraktien
Überträgt ein an der Börse notierter Arbeitgeber Mitarbeiteraktien unentgeltlich an seine Beschäftigten, kann er bei Ermittlung des geldwerten Vorteils den niedrigsten Börsenkurs am Vortag der Ausbuchung ansetzen (BMF 1.6.24, IV C 5 – S 2347/24/10001 :001, Rn. 21). Das ist eine Vereinfachungsregelung, auf die die Beschäftigten verzichten können, wenn der Börsenkurs zum Überlassungszeitpunkt niedriger war.
Hier kann bei Abgabe der Einkommensteuererklärung die Minderung des geldwerten Vorteils beim Finanzamt beantragt werden.
Minderung des geldwerten Vorteils hat Auswirkung auf die Abgeltungsteuer
Doch die Minderung des geldwerten Vorteils hat Auswirkungen auf den späteren Veräußerungsgewinn, wenn die Mitarbeiteraktien verkauft werden. Da die Bank nichts von der Minderung des geldwerten Vorteils weiß, wird ein zu niedriger Veräußerungsgewinn versteuert, also zu wenig Abgeltungsteuer einbehalten.
Folge: Im Jahr des Verkaufs der Mitarbeiteraktien ist der Beschäftigte dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und in der Anlage KAP den tatsächlichen Veräußerungsgewinn zu erklären.
Beispiel | |
Im Dezember erhielt eine Arbeitnehmerin 500 Aktien. Der Arbeitgeber machte von der Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben vom 1.6.2024 Gebrauch und setzte je Aktie 100 EUR an. Der Börsenkurs am Tag der Überlassung betrug 80 EUR je Aktie. Die Arbeitnehmerin beantragte in ihrer Steuererklärung die Reduzierung des geldwerten Vorteils um 10.000 EUR (500 Aktien × 20 EUR). Sie verkaufte die Aktien später zu einem Wert von 90 EUR je Aktie. | |
Geldwerter Vorteil Arbeitgeber (500 Aktien × 100 EUR) | 50.000 EUR |
Minderung des geldwerten Vorteils (500 Aktien × 20 EUR = Minderung der Anschaffungskosten auf 40.000 EUR). | 10.000 EUR |
Ermittlung des Ertrags aus dem Aktienverkauf, den die Bank zum Einbehalt der Abgeltungsteuer ermittelt (500 Aktien × 90 EUR = Veräußerungspreis 45.000 EUR abzgl. Anschaffungskosten 50.000 EUR = Verlust 5.000 EUR) | – 5.000 EUR |
Abgeltungsteuer | 0 EUR |
Korrekte Ermittlung des Ertrags aus dem Aktienverkauf in Anlage KAP (500 Aktien × 90 EUR = Verkaufspreis 45.000 EUR abzgl. geminderte Anschaffungskosten 40.000 EUR = Gewinn 5.000 EUR) | 5.000 EUR |
Beachten Sie | Die Arbeitnehmerin ist nach § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG dazu verpflichtet, die korrekten Anschaffungskosten beim Kauf der Mitarbeiteraktien in Anlage KAP zu erklären.
- BMF 1.6.24, IV C 5 – S 2347/24/10001 :001, Rn. 21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 241825
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 559 · ID: 50477495