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UmsatzsteuerUmsätze von Kunstgießereien
Das LFSt Bayern nimmt Stellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze von Kunstgießereien i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG a. F. |
Hintergrund: Zum 1.1.2025 wurde der bisherige § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG aufgehoben
Art. 25 Nr. 5 i. V. m. Art. 56 Nr. 7 JStG 2024 vom 2.12.2024 (JStG 2024, BGBl. I 2024, Nr. 387) haben mit Wirkung vom 1.1.2025 in Nr. 1 die Worte „mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände“ gestrichen und unter anderem die bisherige Nr. 13 aufgehoben. Bislang lautete die Vorschrift wie folgt:
§ 12 Steuersätze |
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LFSt Bayern zur neuen Rechtslage
Zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsanwendung wird hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze von Kunstgießereien auf Folgendes hingewiesen:
- Rechtslage bis 31.12.2013: Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) fallen unter Nr. 53 der Anl. 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 UStG. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 5.8.2004 (IV B 7-S 7220-46/04, BStBl. I 2004, 638, Rn. 166) konnte die vorgenannte Ermäßigung bis zum 31.12.2013 ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen.
- Rechtslage vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2024: Auch nach dem 31.12.2013 fallen Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703 00 00) unter Nr. 53 der Anl. 2 zum § 12 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 UStG. Durch Art. 10 Nr. 5 AmtshilfeRLUmsG vom 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809) wurde der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Umsätze mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken jedoch an die unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 103 MwStSystRL angepasst (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 12 u. 13 UStG). In der Konsequenz wurde die Nr. 53 der Anl. 2 ab diesem Zeitpunkt explizit von der Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 UStG ausgenommen (s. o., Hintergrund).
Die Änderungen sind zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Eine Ermäßigung kommt seitdem nur noch unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG in Betracht.
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG
Die Lieferung und der innergemeinschaftliche Erwerb von Originalerzeugnissen der Bildhauerkunst fallen seit dem 1.1.2014 nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG nur noch dann unter die Steuerermäßigung, wenn neben den sachlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigungsvorschrift (Kunstgegenstand nach der Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 UStG) auch eine der in § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a u. b UStG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt ist.
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG: Lieferung durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung, wenn die Lieferung vom Urheber des Kunstgegenstands oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt wird. Wer als Urheber oder Rechtsnachfolger anzusehen ist, ist nach den Vorschriften des UrhG zu beurteilen.
Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes. Werke im urheberrechtlichen Sinne sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Schöpfer des Werkes ist damit stets nur der Künstler selbst. Eine Kunstgießerei ist dementsprechend grundsätzlich weder Urheber i. S. d. § 7 UrhG, noch Miturheber i. S. d. § 8 UrhG des eigentlichen Werkes, wenn die Kunstgießerei lediglich die handwerkliche Umsetzung des Werkes durch Anfertigung eines Abgusses auftragsgemäß für den Künstler ausführt (z. B. anhand eines vom Künstler angefertigten Negativs oder sonstigen konkreten Entwurfs). Insbesondere beim Patinieren und Ziselieren im Rahmen einer Auftragsarbeit im vorgenannten Sinn handelt es sich nicht um eigene künstlerische Leistungen, sondern um erforderliche Arbeitsschritte, um das in Auftrag gegebene Werk getreu den Vorgaben des Künstlers handwerklich exakt nachzuarbeiten. Sämtliche künstlerischen Vorgaben stammen in diesen Fällen allein vom Auftrag gebenden Künstler, der damit auch alleiniger Schöpfer und damit Urheber des Werkes bleibt.
Nur wenn die Kunstgießerei das Werk auch selbstständig – ohne eigene Vorlage des Auftraggebers – entworfen hat, kommt folglich eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a UStG in Betracht.
§ 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG: Lieferer ist nicht Urheber oder dessen Rechtsnachfolger
Wird der Kunstgegenstand von einem anderen Unternehmer als dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger geliefert, kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b UStG nur dann zur Anwendung, wenn die Lieferung von einem Unternehmer bewirkt wird, der kein Wiederverkäufer ist und der Gegenstand
- vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurde,
- von seinem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurde oder
- den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
In Fällen der Auftragsarbeit nach konkreten künstlerischen Vorgaben liegen diese Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Zwar ist die Kunstgießerei regelmäßig kein Wiederverkäufer. Da sie den Gegenstand aber selbst erst – nach den Vorgaben des in Auftrag gebenden Künstlers – handwerklich hergestellt hat, hat sie ihn in der Regel weder in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt, noch hat der Urheber oder dessen Rechtsnachfolger den Gegenstand an die Kunstgießerei geliefert, noch war die Kunstgießerei zum vollen Vorsteuerabzug aus dem Gegenstand selbst berechtigt.
Rechtslage ab 1.1.2025
Durch das JStG 2024 wurden in § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Wörter „mit Ausnahme der in der Nr. 49 Buchst. f, den Nrn. 53 und 54 bezeichneten Gegenstände“ gestrichen und § 12 Abs. 2 Nr. 12 u. 13 UStG mit Wirkung zum 1.1.2025 aufgehoben. In der Folge unterliegt die Lieferung, Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Zolltarif 9703) gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 53 der Anl. 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG seit 1.1.2025 wieder dem ermäßigten Steuersatz.
Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 5.8.2004 (a. a. O.) kann die vorgenannte Ermäßigung ausdrücklich auch für Kunstgießereien in Betracht kommen, soweit es sich um Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst handelt, da die Steuerermäßigung nicht auf Umsätze von Künstlern beschränkt ist, sondern auch für andere Unternehmer gilt, wenn sie Kunstgegenstände liefern.
Beachten Sie | Im Ergebnis wurde durch die Änderung des § 12 UStG durch das JStG 2024 die frühere, bis 31.12.2013 gültige Rechtslage (vgl. Tz. 1), wiederhergestellt. Die neue Verfügung ersetzt die Verfügung vom 6.2.2019 (AStW 2/2020, 145, ID 46311856).
- LFSt Bayern, Vfg. 14.1.25, S 7220.2.1-33/111 St 33
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 594 · ID: 50477555