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AbschreibungErtragsteuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen und Wärmepumpen

Abo-Inhalt14.07.202510867 Min. Lesedauer

Bei Ausgaben für Ladevorrichtungen und Wärmepumpen in einem Unternehmen stellt sich bei der Gewinnermittlung die Frage, ob es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um selbstständige Wirtschaftsgüter oder um Gebäudebestandteile handelt. Mit anderen Worten: Eigene (kürzere) Abschreibung oder jahrzehntelange Gebäudeabschreibung?

Bei Wärmepumpen und Ladevorrichtungen wird in der Finanzverwaltung folgende ertragsteuerliche Ansicht zur Aktivierung vertreten:

Ertragsteuerliche Behandlung von Ladevorrichtungen

Bei Ladevorrichtungen handelt es sich um selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter, selbst wenn diese in das Gebäude eingebaut werden und bzw. oder mit einer Photovoltaikanlage errichtet werden.

Begründung: Es besteht kein einheitlicher Nutzungszweck zwischen der Ladevorrichtung und dem Gebäude.

Folge: Die Ladevorrichtung kann also über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Ertragsteuerliche Behandlung von Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen geht die Finanzverwaltung grundsätzlich davon aus, dass es sich hierbei um unselbstständige Gebäudebestandteile handelt, da Wärmepumpen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen und damit der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dienen. Diese Beurteilung entspricht auch der ertragsteuerlichen Beurteilung von Blockheizkraftwerken, bei denen die wesentliche Funktion die Beheizung des Gebäudes bildet.

Folge: Grundsätzlich sind Wärmepumpen also als Gebäudeanschaffungskosten zu aktivieren und im Rahmen der Gebäudeabschreibung abzuschreiben. Doch grundsätzlich bedeutet auch, dass die nachfolgenden Ausnahmen denkbar sind.

Ausnahmen bei Wärmepumpen

Bei Wärmepumpen kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu einer abweichenden Beurteilung kommen. Es ist zu untersuchen, ob eine Wärmepumpe eines der folgenden Wirtschaftsgüter sein kann:

  • Betriebsvorrichtung
  • Scheinbestandteil

Wäre das zu bejahen, kann auch eine Wärmepumpe ertragsteuerlich als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet und abgeschrieben werden.

Beachten Sie | Sollte eine Wärmepumpe nicht mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Gebäudes aktiviert, sondern als eigenständiges Wirtschaftsgut behandelt und abgeschrieben werden, ist der Steuerpflichtige natürlich in der Beweislast. Es empfiehlt sich also, ausführliche Begründungen zu führen und aufzubewahren, warum eine Wärmepumpe ein eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen soll.

Frage 1: Wärmepumpe als Betriebsvorrichtung?

Eine Wärmepumpe kann abweichend von der Grundauffassung der Finanzverwaltung auch ein selbstständiges bewegliches Wirtschaftsgut darstellen, wenn die Wärmepumpe dem Gewerbe des Steuerpflichtigen dient und als Betriebsvorrichtung zu beurteilen ist. Eine Betriebsvorrichtung liegt nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG vor, wenn Wirtschaftsgüter zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.

Frage 2: Wärmepumpe als Scheinbestandteil?

Eine Wärmepumpe kann auch ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 2 BGB sein, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingebaut wird. Ist das zu bejahen, handelt es sich bei der Wärmepumpe um ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut.

Ein Scheinbestandteil wäre hier zu bejahen, wenn die Anlage zum Ende der Vertragslaufzeit wieder aus dem Gebäude entfernt wird. Hier greifen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Regelungen des BMF-Schreibens zur Behandlung von Leasingverträgen (19.4.71, IV B/2 – S 2170 – 31/71; 22.12.75, IV B2 – S 2170 – 161/75).

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 561 · ID: 50477496

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