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Neue GesetzgebungAusweitung des Verbraucherschutzes bei Kreditverträgen steht vor der Tür

Abo-Inhalt14.07.20251206 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

Das BMJV hat am 23.6.2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“ veröffentlicht, mit dem der Verbraucherschutz verbessert werden soll. Nachfolgend erfahren Sie, worauf Berater und Mandanten sich einstellen müssen.

Hintergrund und Zielsetzung des Referentenentwurfs

Die geänderte Richtlinie (EU) 2023/2225 – neue Verbraucherkredit-RL (18.10.23, ABl. L 30.10.2023), die an die Stelle der früheren Verbraucherschutz RL ([EU] 2008/48/EG 23.4.2008, ABl. L 133 22.5.2008, S. 66) getreten ist, muss bis 20.11.2025 von den Mitgliedstaaten in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der jetzt vom BMJV vorgelegte Entwurf dient der Umsetzung der überarbeiteten EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht.

Verbraucher sollen künftig besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Bislang unregulierte Kreditformen sollen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen werden. Beispielsweise sollen auch sog. „Buy-now-pay-later“-Modelle künftig in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge Eingang finden.

Merke | „Heute kaufen, später zahlen“, das klingt für viele Verbraucher zunächst sehr praktisch. Doch hinter schnell abgeschlossenen Kreditverträgen kann sich ein echtes Risiko verbergen, schlimmstenfalls können solche Verträge in die Schuldenfalle führen. Deshalb wurde auf EU-Ebene beschlossen, den Verbraucherschutz bei Kreditverträgen zu stärken.

Der Gesetzentwurf soll zugleich den europäischen Binnenmarkt für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern fördern. Die überarbeitete EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20.11.2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20.11.2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

Beachten Sie | Die geänderte Richtlinie (EU) 2023/2225 (neue Verbraucherkredit-RL) verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Art. 48 Abs. 1 bis zum 20.11.2025 die Rechts- und Verwaltungs- vorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Die Verbraucherkredit-RL-neu verfolgt dabei wie bereits ihre Vorläuferrichtlinie (EU) 2008/48/EG (23.4.08, ABl. L 133 22.05.08, S. 66) einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen (sog. Gold-plating).

Überblick: Welche Regelungsbereiche betroffen sind

Der dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschaltete Referentenentwurf des BMJV ist als Artikelgesetz ausgestaltet, das mehrere Gesetze ändert. Der Entwurf steht noch unter dem Vorbehalt der Ressortabstimmung (Stand: 25.6.25). Die Umsetzung der Verbraucherkredit-RL-neu erfordert insbesondere Änderungen im BGB und im EGBGB. Entsprechend den Vorgaben der Verbraucherkredit-RL-neu werden die dortigen Schutzvorschriften verschärft und sachlich auf weitere Fälle. Außerdem müssen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), im Unterlassungsklagegesetz (UKlaG), in der Preisangabenverordnung (PAngV), der Gewerbeordnung (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG), der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) sowie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorgenommen werden, um die Vorschriften der neuen Verbraucherkredit-RL umzusetzen. Es soll zudem für den Bereich der Absatzfinanzierung ein neues aufsichtliches Stammgesetz geschaffen werden (Begründung zum Referentenentwurf, S. 76 ff.).

Praxistipp | Zur Erleichterung hat das BMJV dem Referenten-Entwurf als Anlage 2 eine Synopse mit aktuell geltender Rechtlage und den geplanten Rechtsänderungen in den Einzelgesetzen beigefügt. Dies Synopse ist auf den Internetseiten des BMJV verfügbar.

Wesentlicher Inhalt des Referentenentwurfs

Änderungen im bürgerlichen Recht (BGB)

  • Schutz bei unentgeltlichen Verbraucherdarlehen: Der Anwendungsbereich der besonderen Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge wird durch die Änderungen in § 491 Abs. 2 BGB-neu auf unentgeltliche Allgemein-Verbraucherdarlehen, auf Allgemein-Verbraucherdarlehen mit einem Nettodarlehensbetrag von unter 200 EUR und auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und nur geringe Kosten verursachen, sowie in § 506 Abs. 1 BGB-neu auf unentgeltliche Zahlungsaufschübe und unentgeltliche sonstige Finanzierungshilfen erweitert.
  • Beachten Sie | Mit dieser Änderung werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise „Buy-now-pay-later“-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. „Buy now, pay later“ bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.
  • Hinsichtlich der unentgeltlichen Zahlungsaufschübe wird jedoch eine Ausnahme entsprechend der Verbraucherkredit-RL vorgesehen, um weiterhin zumindest vor allem gewisse Rechnungskäufe aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts auszunehmen. Entsprechend der insoweit vollharmonisierenden Verbraucherkredit-RL werden dabei jedoch für bestimmte, größere Unternehmen Einschränkungen von dieser Ausnahme vorgesehen, beispielsweise hinsichtlich der Frist, die für die vollständige Bezahlung bei einem Rechnungskauf eingeräumt werden kann, damit der Rechnungskauf nicht dem Verbraucherdarlehensrecht unterfällt.
  • Erweiterte Informationspflichten: Entsprechend den für Immobiliar-Verbraucherdarlehen bereits geltenden Informationspflichten nach Art. 247a § 1 EGBGB werden nun auch für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge allgemeine Informationspflichten in Art. 247a § 2 EGBGB-neu eingeführt. Die vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 247 § 3 ff. EGBGB-neu werden umstrukturiert und ergänzt. Art. 247 § 3 EGBGB-neu regelt nunmehr explizit sämtliche vorvertragliche Informationspflichten, die für herkömmliche Allgemein-Verbraucherdarlehen gelten. Zudem werden neue Formulare für Verbraucherinformationen eingeführt, die nunmehr auf der ersten Seite komprimiert alle wesentlichen Informationen enthalten, um Verbrauchern einen besseren Überblick zu ermöglichen.
  • Textform statt Schriftform: Um dem digitalen Wandel beim Vertragsschluss Rechnung zu tragen und um den Zugang zu Finanzierungen zu verbessern, wird in § 492 Abs. 1 BGB-neu für den Vertragsabschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen grundsätzlich nur noch die Textform verlangt. Die sog. Beratungsleistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags werden entsprechend den bereits bestehenden Vorgaben zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen in den Anwendungsbereich des § 511 BGB einbezogen. Bevor Beratungsleistungen bei Allgemein-Verbraucherdarlehen erbracht werden, muss der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über bestimmte Einzelheiten gemäß § 511 BGB-neu, Art. 247 § 18 EGBGB-neu informieren.
  • Kreditwürdigkeitsprüfung: Die Anforderungen an die verpflichtend durchzuführende Kreditwürdigkeitsprüfung werden in den §§ 505a f. BGB-neu verschärft und an die bestehenden Vorgaben für Immobiliar-Verbraucherdarlehen angelehnt. Danach darf zukünftig kein Darlehen gewährt werden, wenn nicht wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird. Die erforderliche Prüftiefe ist dabei abhängig von Art, Laufzeit, Höhe und Risiko des Darlehens.
  • Widerrufsrecht des Darlehensnehmers: Das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers erlischt nunmehr gemäß § 356b Abs. 2 Satz 5 BGB-neu spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen, sofern eine rechtskonforme Information über das Widerrufsrecht durch den Darlehensgeber erfolgt ist. Hierdurch werden sogenannte „ewige Widerrufsrechte“ vermieden und Rechtssicherheit geschaffen.
  • Verschärfung der Nichtigkeitsfolgen: In § 492 Abs. 9 BGB-neu wird vorgesehen, dass ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem vertraglichen effektiven Jahreszinssatz und dem für vergleichbare Darlehen marktüblichen effektiven Jahreszinssatz nichtig ist. Die Nichtigkeitsfolge erfasst in diesen Fällen auch für das Darlehen bestellte Sicherheiten, etwa Bürgschaften. Sogenannte Kopplungsgeschäfte, bei denen der Abschluss eines Darlehensvertrags davon abhängig gemacht wird, dass der Darlehensnehmer weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen erwirbt, werden auch bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen in § 492a Abs. 1 BGB-neu grundsätzlich verboten. Es ist lediglich in engen Grenzen möglich, den Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehens von der Nutzung eines Zahlungs- oder Sparkontos abhängig zu machen, um insbesondere den Abschluss von im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern liegenden Vertragsmodellen (wie etwa den Abschluss von Bausparverträgen) weiterhin zu ermöglichen.
  • Informationspflichten bei Darlehenskündigung: Wenn ein Darlehensgeber eine Überziehungsmöglichkeit oder eine Duldung von Überziehungen ganz oder teilweise kündigt, muss er den Darlehensnehmer mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden der Kündigung gemäß den §§ 504 und 505 BGB-neu informieren. Zudem wird der Darlehensgeber gemäß den §§ 504 und 505 BGB-neu verpflichtet, dem Darlehensnehmer vor der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens nach einer Kündigung zu ermöglichen, eine in Anspruch genommene und gekündigte Überziehungsmöglichkeit oder geduldete Überziehung in zwölf Monatsraten zum vereinbarten Sollzinssatz zurückzuzahlen.
  • Vollstreckungs- und Datenschutz: In bestimmten Fällen wird die Pflicht zu Nachsichtsmaßnahmen von Darlehensgebern gegenüber Darlehensnehmern bei Zahlungsschwierigkeiten vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aus Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen in § 497a Abs. 2 BGB-neu eingeführt. Verbrauchern wird in Art. 247a § 3 EGBGB-neu ein Recht auf diskriminierungsfreie Vergabe eines Allgemein-Verbraucherdarlehens eingeräumt. Darlehensnehmern wird überdies in § 30 Abs. 6 BDSG-neu ein Recht auf eine menschliche Entscheidung anstelle einer rein automatisierten Datenverarbeitung bei der Kreditwürdigkeitsprüfung eingeräumt und im Kontext mit hierfür konsultierten Datenbanken ein verstärkter Schutz von personenbezogenen Daten unter anderem aus sozialen Netzwerken zugesprochen.

Änderungen im Wettbewerbsrecht (UWG) und Unterlassungsklagegesetz (UKlaG)

Im UWG werden strengere Regeln für die Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge aufgenommen. Darlehensgeber müssen zum einen darauf hinweisen, dass die Darlehensaufnahme Geld kostet. Zum anderen werden bestimmte Arten von Werbung für Allgemein-Verbraucherdarlehen verboten.

Zudem sollen im § 5c Abs. 2 Nr. 1 UWG-neu die unlauteren geschäftlichen Handlungen erweitert und auch auf eine neue Nr. 23d sowie die neue Nr. 33 der Anlage Bezug genommen werden. Nach Nr. 23d soll als stets unzulässige geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern gelten:

Gesetzentwurf

„Irreführung bei Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Abs. 2 oder § 506 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn

  • a) diese ohne einen klaren und auffallenden Warnhinweis auf die mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten erfolgt, wobei die Formulierung ‚Achtung! Kreditaufnahme kostet Geld‘ oder eine gleichwertige Formulierung zu verwenden ist,
  • b) Verbraucher zur Kreditaufnahme ermutigt werden, indem suggeriert wird, ein Kredit würde ihre finanzielle Situation verbessern,
  • c) angegeben wird, dass laufende Kreditverträge oder in Datenbanken eingetragene Kredite geringen oder keinen Einfluss auf die Bewertung eines Kreditantrags hätten, oder
  • d) fälschlicherweise suggeriert wird, dass ein Kredit die Finanzmittel erhöhen, einen Ersatz für Ersparnisse darstellen oder den Lebensstandard des Verbrauchers anheben würde;“

Als stets unzulässige geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern soll nach Nr. 33 künftig auch gelten:

Gesetzentwurf

„Aggressive Werbung für Kreditprodukte gemäß § 491 Abs. 2 oder § 506 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn

  • a) angegeben wird, dass ein Preisnachlass von der Kreditaufnahme abhängig ist,
  • b) Schonfristen für Rückzahlungsraten von mehr als drei Monaten angeboten werden.“

Schadenersatz nach § 9 Abs. 2 UWG-E soll auch ausgeschlossen sein, soweit die unzulässigen Handlungen nach den Nrn. 23d und 33 der Anlage erfüllt sind.

Im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) soll neben § 31 BDSG nun auch § 30 BDSG als Verbraucherschutzgesetz aufgenommen werden (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 UnklaG-E. § 14 UnklaG-E). Zu den Schlichtungsverfahren und Verordnungsermächtigung wird in Abs. 1 Nr. 2 auf die Änderungen in Art. 247a § 1 bis 3 EGBGB-E angepasst, sodass auch in diesen Fällen die Verbraucherstreitschlichtungsstelle angerufen werden kann.

Änderungen im Gewerberecht (GewO)

Im Gewerberecht (GewO) soll es folgende Änderungen geben:

  • Erlaubnispflicht: Für gewerbliche Darlehensvermittler, die bisher einer Erlaubnispflicht nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) unterliegen, soll in § 34k GewO-neu ein neuer Erlaubnistatbestand eingeführt werden. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach Landesrecht.
  • Registerpflicht: Es wird eine Registerpflicht eingeführt. Die IHKs sollen zuständige Registerbehörden werden (§ 11a GewO-neu).
  • Sachkundenachweis: Nach § 34k Abs. 6 GewO-neu müssen die Beschäftigten des Gewerbetreibenden, die unmittelbar an der Vermittlung von oder Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen mitwirken, über einen IHK-Sachkundenachweis verfügen und sich regelmäßig weiterbilden.
  • Übergangsregelungen: § 162 GewO-neu enthält Übergangsregelungen für den Erwerb der Erlaubnis nach § 34k GewO-neu. Die Änderungen der GewO sollen – mit Ausnahme von § 34l GewO-neu, für den die Regelung des Art. 12 Abs. 2 ÄnderungsG-E gilt – zum 1.1.2026 in Kraft treten, um in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 162 GewO-neu einen ausreichenden Zeitraum für die Anpassung der Gewerbetreibenden an die neue Rechtslage zu gewähren.
  • Während neu in den Markt eintretende Darlehensvermittler bereits ab dem 1.1.2026 eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO-neu für die Aufnahme ihrer Tätigkeit benötigen, haben Gewerbetreibende, die am 1.1.2026 bereits im Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 sind, bis zum Ablauf des 19.11.2026 Zeit, um eine Erlaubnis nach § 34k Abs. 1 GewO-neu zu erwerben.

Änderungen im Kreditwesenrecht (KWG)

Durch Änderungen des KWG werden die neuen aufsichtsrelevanten Regelungen der Verbraucherkredit-RL in das nationale Aufsichtsrecht übernommen. Darüber hinaus wird ein neues Stammgesetz für die Beaufsichtigung sogenannter untergeordneter Darlehensgeber geschaffen. Da die neue Verbraucherkredit-RL Zahlungsaufschübe zur Absatzfinanzierung wie Rechnungs- und Ratenkäufe in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, müssen künftig auch Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die absatzfinanzierende Zahlungsaufschübe im Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-RL anbieten, als Kreditgeber nach Art. 37 Abs. 1 Verbraucherkredit-RL einer Aufsicht unterliegen. Mit dem Gesetz zur Aufsicht über Verbraucherkredite im Rahmen der Absatzfinanzierung (AbsFinAG) wird jetzt ein solches aufsichtliches Regelwerk geschaffen.

Beachten Sie | Die Entscheidung über die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit ist im Referentenentwurf noch offengelassen und soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geklärt werden.

Änderungen im Versicherungsvertragsrecht (VVG)

Im VVG wird mit § 157 Abs. 2 VVG-neu das in der neuen Verbraucherkredit-RL vorgesehene sogenannte „Right to be forgotten“ umgesetzt, nach dem personenbezogene Daten über die Diagnose onkologischer Erkrankungen der Verbraucher nach einem Zeitraum von höchstens 15 Jahren nach Beendigung der medizinischen Behandlung der Verbraucher nicht für die Zwecke einer Versicherungspolice im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag verwendet werden dürfen.

Nächste Schritte

Nach der üblichen Ressortabstimmung muss der Referentenentwurf vom Bundeskabinett als Gesetzentwurf beschlossen werden, der dann das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchläuft. Das Gesetzgebungsverfahren muss bis Herbst 2025 abgeschlossen sein, um die EU-Verbraucherkredit-RL fristgerecht bis 20.11.2025 in nationales Recht umzusetzen. Ab dem 20.11.2026 sind die neuen gesetzlichen Spielregeln dann anzuwenden.

Fundstelle

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 598 · ID: 50477556

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