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WerbungskostenUmzugskosten: Überlegungen für die Beratungspraxis

Abo-Inhalt14.07.202510870 Min. Lesedauer

Zieht ein Steuerzahler um, handelt es sich grundsätzlich um einen Vorgang in der Privatsphäre. Nur dann, wenn objektive Kriterien zu bejahen sind, kann der Umzug auch beruflich veranlasst sein. Ist das der Fall, winkt ein Werbungskostenabzug für die entstandenen Umzugskosten. Ein Umzug, um in der neuen Wohnung erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, führt nach Auffassung des BFH grundsätzlich nicht zu einer beruflichen Veranlassung. Hier die Urteilsgrundsätze, steuerlichen Alternativen und Überlegungen für die Beratungspraxis zu Umzugskosten.

Sachverhalt

In dem Streitfall lebte ein Ehepaar mit seinem Kind in einer 65 qm großen Dreizimmerwohnung. Die Eltern mussten während der Coronapandemie beide jeweils für vier Tage in der Woche zu Hause arbeiten. Die beiden teilten sich abwechselnd den Wohnzimmertisch für die berufliche Arbeit im Homeoffice.

Aufgrund dieser unbefriedigenden Situation zog die Familie in eine 110 qm große Fünfzimmerwohnung um und stattete zwei Räume nachweislich als häusliche Arbeitszimmer aus. Den Werbungskostenabzug für die nach Meinung des Ehepaars eindeutig aus beruflichen Gründen entstandenen Umzugskosten versagten das Finanzamt und der BFH (5.2.25, VI R 3/23).

Entscheidung

Der berufliche Veranlassungszusammenhang von Ausgaben im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen Tätigkeit ist von der Rechtsprechung nur aufgrund objektiver, außerhalb der individuellen Wohnsituation liegender Umstände bejaht worden. Der Wunsch, im privaten Wohnbereich in einem häuslichen Arbeitszimmer zu arbeiten, beruht nicht allein auf objektiv beruflichen Kriterien, sondern vielmehr auf privaten Motiven und Vorlieben.

Überlegung für Beratungspraxis 1: Vorherige arbeitsrechtliche Vereinbarung treffen

Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass der Umzug in eine größere Wohnung, um dort erstmals ein Arbeitszimmer einzurichten, dann als beruflich veranlasst anzusehen ist, wenn im (neuen) Arbeitsvertrag ein Passus dazu zu finden ist. In diesem Passus wird festgelegt, dass der Mitarbeiter zu Hause arbeiten und dabei ein nachweislich abschließbares häusliches Arbeitszimmer nutzen muss. Liegt eine solche arbeitsrechtliche Vorgabe vor dem Umzug vor, dürften Umzugskosten als Werbungskosten abziehbar sein.

Praxistipp | Die arbeitsrechtliche Anweisung, zu Hause ein abgeschlossenes Arbeitszimmer nutzen zu müssen, sollte natürlich plausibel begründbar sein, etwa damit sensible Kundendaten geschützt sind. Ohne plausible Begründung dürfte auch eine arbeitsrechtliche Anweisung zur Nutzung eines abschließbaren Arbeitszimmers in den Augen des Finanzamts nicht zu objektiven Kriterien für einen beruflich veranlassten Umzug führen.

Überlegung für die Beratungspraxis 2: Fahrzeitverkürzung nachweisen

Ist ein Umzug geplant, um einen abgeschlossenen Arbeitsbereich für die Arbeit im Homeoffice zu schaffen und liegt keine (plausibel begründbare) arbeitsrechtliche Anweisung dazu vor, sollte nachgewiesen werden, dass sich die tägliche Fahrt zu und von der Arbeit für einen Steuerzahler um mindestens eine Stunde verkürzt. Für diesen Fall ist es unstrittig, dass der Umzug als beruflich veranlasst gilt und somit der Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten zu bejahen ist.

Beachten Sie | Die Fahrzeitersparnisse bei Ehegatten dürfen hierbei nicht zusammengerechnet werden. Bei Ehegatten muss mindestens einer der beiden die Fahrzeitersparnis von einer Stunde zur Arbeit erreichen und nachweisen können. Dass die Fahrzeiten der Ehegatten nicht summiert werden, hat auch einen Vorteil. Denn spart sich ein Ehegatte durch den Umzug täglich eine Stunde und zehn Minuten und der andere Ehegatte muss nun eine halbe Stunde länger zur Arbeit fahren, bleibt es bei der beruflichen Veranlassung des Umzugs.

Überlegung für die Beratungspraxis 3: Arbeitgeber übernimmt Umzugskosten

In vergleichbaren Fällen wie im Urteilsfall ohne arbeitsrechtliche Vorgabe, ein häusliches Arbeitszimmer nutzen zu müssen, scheidet ein Werbungskostenabzug für die Umzugskosten zwar aus. Doch die finanzielle Belastung für den Umzug kann dennoch reduziert werden. Und zwar, indem mit dem Arbeitgeber vereinbart wird, dass er die Umzugskosten übernimmt. Liegt keine berufliche Veranlassung für den Umzug vor, muss zwar ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Die zu zahlenden Steuern liegen jedoch auf jeden Fall unter den ansonsten aus eigenem Geldbeutel zu zahlenden Umzugskosten.

Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG

Ist ein Werbungskostenabzug wegen der fehlenden beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht denkbar und der Arbeitgeber möchte sich an den Umzugskosten auch nicht beteiligen, sollte bei Beauftragung einer Umzugsspedition zumindest eine Steuerermäßigung im Rahmen einer haushaltsnahen Dienstleistung geltend gemacht werden. Hier winkt eine Steueranrechnung von 20 % der abgerechneten Arbeitsleistung, max. 4.000 EUR im Jahr. Deshalb unbedingt darauf achten, die Zahlung an die Spedition unbar zu leisten und sich eine Rechnung aushändigen zu lassen.

Fundstelle

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 564 · ID: 50477497

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