FeedbackAbschluss-Umfrage

§ 4 UStGReitunterricht als Freizeitgestaltung

Abo-Inhalt14.07.20251189 Min. Lesedauer

Unterricht im Pferdesport ist kein Schul- oder Hochschulunterricht und für die Teilnehmer typischerweise Teil ihrer Freizeitgestaltung. Nur in begründeten Ausnahmefällen dient der Unterricht der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung. Neben dem Reitunterricht erbrachte Zusatzleistungen wie Unterkunft und Verpflegung führen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig zu selbstständigen steuerpflichtigen Hauptleistungen.

Sachverhalt

  • In der sog. „Ponygruppe“ wurden Kinder und Jugendliche im Umgang mit Pferden unterrichtet.
  • Die sog. „Klassenfahrten“ richteten sich an Schulklassen, die ebenfalls ganz allgemein im Umgang mit Pferden unterrichtet wurden.
  • Zudem wurden Kurse für eine sog. „Große Pferdegruppe“ angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren, die als Zugangsvoraussetzung für eine Ausbildung als Pferdewirt dienten.

Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden überdies verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, sämtliche Leistungen seien steuerpflichtig.

Das Finanzgericht sah es größtenteils anders. Die Umsätze seien insoweit steuerfrei, als sie auf die Beherbergung und Verpflegung sowie auf den Teil des Reitunterrichts entfielen, mit dem die formalen Voraussetzungen dafür erlangt werden können, später den Beruf des Turniersportreiters auszuüben („Große Pferdegruppe“).

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung des Finanzgerichts im Hinblick auf die Beurteilung der unterschiedlichen Reitkurse, nicht aber im Hinblick auf die Beherbergung und Verpflegung. Reitunterricht ist als spezialisierter Unterricht kein „Schul- und Hochschulunterricht“. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ kommt damit nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Im Streitfall ist daher zu unterscheiden:

  • Die Kurse „Ponygruppe“ und „Klassenfahrten“ sind umsatzsteuerpflichtig.
  • Dagegen erfüllen die Kurse der „Großen Pferdegruppe“ die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

Mit der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen erbringt der Steuerpflichtige neben dem Reitunterricht selbstständige steuerbare Leistungen. Die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a. F.) erforderte, dass eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Bereits hieran fehlte es. Der Steuerpflichtige konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. Seit dem 1.1.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was der Steuerpflichtige eben nicht ist.

Beachten Sie | Die Auffassung des BFH zur Steuerbefreiung des Unterrichts dürfte damit strenger sein als die Auffassung der Finanzverwaltung zu Ballett-, Tanz- oder Musikunterricht (Abschn. 4.21 Abs. 8 UStAE).

Fundstelle
  • BFH 22.1.25, XI R 9/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248388

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 587 · ID: 50477509

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte