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§ 10 EStGSteuerfreiheit von Zinsen aus einer Lebensversicherung
Die Steuerfreiheit von Zinsen aus einer Lebensversicherung entfällt auch dann, wenn sie zur Sicherung eines Darlehens verwendet wird, mit dem neben den Anschaffungskosten eines Grundstücks auch die zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehörenden Geldbeschaffungskosten finanziert werden, die die Bagatellgrenze von 2.556 EUR überschreiten. |
Sachverhalt
Im Streitfall betrugen die Anschaffungskosten der erworbenen Immobilie 3.189.501 EUR, der Darlehens-Auszahlungsbetrag betrug jedoch 3.200.000 EUR und lag daher um 10.489 EUR über den Anschaffungskosten.
Entscheidungsgründe
Das FG entschied, dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Zinsen aus den Sparanteilen der streitigen Versicherung nicht vorlagen. Denn der Lebensversicherungsvertrag des Steuerpflichtigen diente der Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind (Erwerb einer vermieteten Hofanlage). Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme von der Steuerpflicht waren nicht gegeben, da das Darlehen nicht unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts diente, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist. Die Bagatellgrenze von 2.556 EUR nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 war im Übrigen auch überschritten.
Die im Streitfall abgeschlossene Lebensversicherung des Steuerpflichtigen war zwar unstreitig eine Versicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG. Das auf sie aufgenommene Policendarlehen stand dem Abzug der Versicherungsprämien als Sonderausgaben aber entgegen, weil die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag der Sicherung eines Darlehens dienten, dessen Finanzierungskosten Werbungskosten sind und nicht – wie von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 i. V. m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG vorausgesetzt – der Sicherung eines Darlehens dienten, das selbst „unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines dauernd zur Einkünfteerzielung bestimmten Wirtschaftsgutes dient“. Die Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag wurden somit steuerschädlich zur Sicherung eines Darlehens verwendet, dessen Finanzierungskosten zu Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
Praxishinweis |
Aus der Entscheidung ergibt sich folgende Handlungsempfehlung für die steuerliche Gestaltung im Zusammenhang mit Immobilienfinanzierungen:
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- FG Düsseldorf 28.2.25, 10 K 492/22 F, iww.de/astw, Abruf-Nr. 247984
AUSGABE: AStW 8/2025, S. 576 · ID: 50477502