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EinkommensteuerSonderausgabenabzug des Nutzungswerts bei Hofübergabe

Abo-Inhalt14.07.20251217 Min. Lesedauer

Bei Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der Nutzungswert einer dem Übergeber überlassenen Altenteilswohnung als Teil der Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG als Sonderausgabe abziehbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Wohnung nicht (mehr) dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen ist und keine Nutzungswertbesteuerung stattfindet.

Sachverhalt

Anlässlich einer nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigten Hofübergabe wurde dem Übergeber ein Altenteil in Form eines vorbehaltenen dinglichen Wohnrechts, Taschengeld und Mitbenutzung von Gegenständen eingeräumt. Den vom Vermögensübernehmer als Sonderausgabe geltend gemachten Nutzungswert der Altenteilerwohnung erkannte das Finanzamt nicht an. Hintergrund hierfür war die Regelung im BMF-Schreiben vom 11.3.2010 (IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227 Rn. 46), wonach ein Sonderausgabenabzug des Mietwerts nach Auffassung der Finanzverwaltung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall können nach Auffassung des BMF nur die mit der Nutzungsüberlassung tatsächlich zusammenhängenden Aufwendungen, wie Strom, Heizung, Wasser und Instandhaltungskosten, nicht jedoch der Nutzungswert der Altenteilerwohnung als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt und ließ auch den Sonderausgabenabzug des Mietwerts der Wohnung zu. Das FG verweist hierzu auf die zum Realsplitting ergangene Rechtsprechung des BFH (12.4.00, XI R 127/96, BStBl II 02, 130), wonach in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung eine „Naturalversorgungsleistung“ zu sehen ist, die einer geldwerten Sachleistung gleichkommt. Nach Auffassung des FG kann der Fall, dass der Versorgungsberechtigte mit dem ihm gewährten (höheren) Barunterhalt selbst eine Wohnung miete, für den Bereich des Sonderausgabenabzugs nicht anders behandelt werden als der Fall, in dem sich die Versorgungsleistung aus (niedrigerem) Barunterhalt und unentgeltlicher Wohnungsüberlassung zusammensetzt. Eine Begrenzung des Abzugs auf tatsächliche Nebenkosten widerspreche dem Wortlaut des Gesetzes und sei unter Berücksichtigung des Korrespondenzprinzips sowie der geänderten Rechtslage nach Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung nicht mehr haltbar.

Fundstelle
  • FG Nürnberg 6.2.25, 4 K 1279/23, Rev. BFH X R 5/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 248474

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 616 · ID: 50477601

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