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§ 34c EStGErlass der auf ausländische Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer

Abo-Inhalt14.07.20251185 Min. Lesedauer

Wegen des Vorrangs der unions- bzw. abkommensrechtlichen Freizügigkeit gilt der Auslandstätigkeitserlass 1983 und das darin bestimmte Absehen von der Besteuerung bestimmter im Drittland erbrachter Tätigkeiten eines inländischen Arbeitnehmers nicht nur im Fall inländischer Arbeitgeber, sondern auch, wenn der Arbeitgeber in der EU, dem EWR oder in der Schweiz ansässig ist.

Sachverhalt

Streitig war die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Antrags der Steuerpflichtigen auf teilweisen Erlass der Einkommensteuer 2018 gem. § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. dem Auslandstätigkeitserlass (ATE) in der Fassung vom 31.10.1983 (BMF 31.10.83, BStBI I 83, 470, ATE 1983).

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt, da die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Erlass der Steuer auf die für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte in Saudi-Arabien gem. § 34c i. V. m. dem ATE 1983 vorlagen.

Gemäß § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder mit einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Derartige „volkswirtschaftliche Gründe“ i. S. d. Vorschrift liegen nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft und deren Konkurrenzfähigkeit dient.

Auf der Rechtsgrundlage des § 34c Abs. 5 EStG basiert der ATE 1983. Danach wird von der Besteuerung des Arbeitslohns abgesehen, den ein Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für eine begünstigte Tätigkeit im Ausland erhält. Nach Abschn. I Nr. 1 bis 4 des ATE sind verschiedene Auslandstätigkeiten für einen inländischen Lieferanten, Hersteller, Auftragnehmer oder einen Inhaber ausländischer Mineralaufsuchungs- oder -gewinnungs-rechte begünstigt. Zu den begünstigten Aufgabenbereichen zählen u. a. die Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen sowie der Einbau, die Aufstellung oder Instandsetzung sonstiger Wirtschaftsgüter. Außerdem ist das Betreiben der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber begünstigt (Abschn. I Nr. 1 ATE). Die hiernach steuerfrei gestellten Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit unterliegen dem Progressionsvorbehalt gem. Abschn. IV des ATE.

Die Steuerpflichtigen waren in den Streitjahren unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 S. 1 EStG, denn sie hatten ihren Wohnsitz in Deutschland. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst sämtliche inländischen und ausländischen Einkünfte, somit auch die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit i. S. v § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG in Saudi-Arabien.

Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen in Saudi-Arabien gehört grundsätzlich zu den begünstigten Tätigkeiten i. S. d. Abschnitts I Nr. 1 des ATE 1983. Laut der Bescheinigung seines Arbeitgebers wurde er zu Montagearbeiten nach Saudi-Arabien entsandt. Diese Tätigkeit wurde für mehr als drei Monate in einem Staat ausgeführt, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Die Tätigkeit wurde vom Steuerpflichtigen auch für einen Arbeitgeber ausgeübt, der zur Inanspruchnahme der Begünstigung berechtigt.

Nach der Auffassung des FG ist der ATE 1983 über seinen Wortlaut, nach dem nur die Tätigkeit für einen inländischen Arbeitgeber begünstigt ist, hinaus nach Maßgabe des Art. 45 AEUV und Art. 7 und 15 des FZA CHE i. V. m. Art. 9 Abs. 2 des Anhangs I auch auf die vorliegende Tätigkeit des Steuerpflichtigen für seinen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber anzuwenden. Denn das FZA CHE wurde mit dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (EGFreizügAbk CHE) vom 2.9.2001 in nationales Recht übernommen.

Fundstelle
  • FG Hessen 13.11.24, 1 K 792/21, Rev. BFH VI R 3/25, iww.de/astw, Abruf-Nr. 249038

AUSGABE: AStW 8/2025, S. 582 · ID: 50477506

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