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PV-AnlagenbesteuerungIn 2022 beauftragte und bezahlte PV-Anlage wird erst nach dem 01.01.2023 fertig: Steuerzahler kann Umsatzsteuer zurückfordern
| Ein Steuerzahler kann die an den Installateur einer PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangen, wenn die PV-Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Das hat das AG München entschieden. |
Der Steuerzahler hatte den Installateur im Juli 2022 mit der Installation einer PV-Anlage inkl. Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus beauftragt. Gesamtpreis: 15.900 Euro zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte er im September 2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Doch jetzt kommt die eigentliche Krux in dem Fall: Den Wechselrichter baute der Installateur erst am 27.12.2022 ein; die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023 – jedoch mit Mängeln. Nachdem diese behoben worden waren, konnte der Netzbetreiber die Anlage am 08.05.2023 freigeben. Weil seit dem 01.01.2023 auf den Kauf bzw. den Einbau privater PV-Anlagen der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG anzuwenden ist, war der Steuerzahler – anders als der Installateur – der Auffassung, dass er die Umsatzsteuer in Höhe von 3.021 Euro zu Unrecht bezahlt hätte, weil die PV-Anlage ja erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde. Deshalb verklagte er den Installateur auf Zahlung der 3.021 Euro.
Das AG München gab dem Steuerzahler Recht. Planung, Lieferung und Aufbau der PV-Anlage seien als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang zu beurteilen und dürften nicht aufgesplittet werden, weil der Steuerzahler eine betriebsfertige PV-Anlage zu erhalten wünschte. Folglich gelte die Leistungserbringung erst mit der Abnahme und dem Anschluss der Anlage ans Stromnetz als abgeschlossen. Das war in dem Fall am 08.05.2023, als der Netzbetreiber die Funktionsfähigkeit der PV-Anlage bestätigte – und somit unterliege die Installation dem Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG (AG München, Urteil vom 05.06.2024, Az. 158 C 24118/23, Abruf-Nr. 245118).
ID: 50251766