FeedbackAbschluss-Umfrage

Werbungskosten/BetriebsausgabenDiese Steuerberatungskosten können Steuerzahler steuermindernd geltend machen

Top-BeitragAbo-Inhalt02.05.20221195 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht, Steuern zu sparen. Getreu diesem Motto wenden sich viele Steuerbürger an steuerlich versierte Personen wie Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine. Sie lassen sich umfassend in steuerlichen Angelegenheiten beraten und sparen in den allermeisten Fällen Steuern. Doch was ist mit den Kosten, die für die Leistungen der Berater entstanden sind? In welchen Fällen lassen sich sogar diese von der (gesparten) Steuer absetzen? SSP zeigt anhand der unterschiedlichsten Beratungsbereiche, wo Abzugsmöglichkeiten bestehen. |

Die Grundsätze zum Kostenabzug

Seit dem Jahr 2006 sind die Abzugsmöglichkeiten von Steuerberatungskosten stark eingeschränkt. Während Sie bis 2005 die Kosten als Sonderaus-gaben nach § 10 EStG abziehen konnten, wurde dies durch eine verfassungsgemäße Gesetzesänderung abgeschafft (u. a. BFH, Urteil vom 04.02.2010, Az. X R 10/08, Abruf-Nr. 101215).

Sonderausgabenabzug hat seit 2006 ausgedient

Ein Abzug von Steuerberatungskosten kommt grundsätzlich nur noch in Betracht, wenn die Aufwendungen Werbungskosten (§ 9 EStG) oder Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) darstellen. Andernfalls handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 EStG). Die Details zur Kostenaufteilung regelt das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 (Az. IV B 2 – S 2144/07/0002, Abruf-Nr. 080630).

Welche Kosten sind vom eingeschränkten Abzug betroffen?

Diese eingeschränkte Abzugsmöglichkeit gilt neben den klassischen Kosten für einen Steuerberater für sämtliche Aufwendungen, die anfallen, damit Ihre steuerlichen Pflichten erfüllt und Ihre steuerlichen Rechte gewahrt werden. Betroffen sind deshalb auch Beiträge an einen Lohnsteuerhilfeverein (mehr dazu unten), Kosten für steuerliche Fachliteratur bzw. Steuersoftware sowie mit der Beratung im Zusammenhang stehende Nebenkosten (z. B. Fahrtkosten zum Steuerberater). Erleiden Sie auf dem Weg zum Steuerberater einen Unfall, fallen sogar die Unfallkosten hierunter (BFH, Urteil vom 12.07.1989, Az. X R 35/86, Abruf-Nr. 226304).

Beratungskosten müssen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein

Von der Gesetzesänderung verschont blieb lediglich der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ein Abzug ist zulässig, soweit die Kosten bei der Ermittlung der Einkünfte angefallen sind. Deshalb stellen z. B. Beratungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Anlage V Werbungskosten für exakt dieses Vermietungsobjekt dar.

Ein Abzug ist ebenfalls möglich, wenn es sich um andere Kosten im Zusammenhang mit steuerlich relevanten Einkunftsquellen handelt. Z. B. können Aufwendungen für die Umsatz- oder Gewerbesteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt für die Gewerbesteuererklärung ungeachtet des Abzugsverbots der Gewerbesteuer und deren Nebenleistungen als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG.

Daneben sind insbesondere im betrieblichen Bereich solche Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, die mit den Einkünften in Zusammenhang stehen.

Praxistipp | Sie können deshalb Kosten für die Ermittlung von Einnahmen und Ausgaben, Erstellung und Überwachung der Buchführung, Aufstellung von Bilanzen (inklusive eBilanz) und Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (inklusive Anlage EÜR) sowie Kosten der Beratung in betrieblichen Fragen als Betriebsausgaben geltend machen. Hat das Finanzamt Rückfragen zur Steuererklärung und beziehen sich diese auf einen der genannten Bereiche, sind die Kosten der Beantwortung ebenfalls in voller Höhe abzugsfähig (inklusive Fahrtkosten usw.).

Wichtiges zum Abzugszeitpunkt

Bei der Frage nach dem Abzugszeitpunkt ist zu unterscheiden. Während Sie die meisten Steuerberatungskosten im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung (Bilanz) bzw. Zahlung (EÜR/Überschusseinkünfte) abziehen können, sieht das bei Kosten für erworbene Vermögensgegenstände anders aus. Hier rechnen die Kosten der Beratung zu den Anschaffungskosten, sie gehören also zu dem erworbenen Gegenstand. Infolgedessen ist lediglich ein Abzug über die Abschreibung möglich (z. B. bei Steuerberatungskosten für den Erwerb eines Grundstücks).

Praxistipp | Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung fallen die Kosten des aktuellen Jahresabschlusses und dessen Prüfung (z. B. für 2021) erst im nächsten oder übernächsten Jahr an. Sie beziehen sich wirtschaftlich jedoch auf das abgelaufene Jahr. Auch wenn die Höhe der Kosten noch nicht bekannt ist, sind diese als Betriebsausgaben abzugsfähig. In der voraussichtlichen Höhe ist eine gewinnmindernde Rückstellung zu bilden (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 20.03.1980, Az. IV R 89/79, Abruf-Nr. 226305).

Nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung

Jede Medaille hat zwei Seiten. Bei den Steuerberatungskosten besteht die ungünstige Seite wie erwähnt darin, dass alle Steuerberatungskosten, die nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen, zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen. Deshalb berechtigen Leistungen und Beratungen für folgende Vorgänge nicht zum Abzug:

  • Das typische Ausfüllen einer Einkommensteuererklärung (z. B. Anlage Kind oder Vorsorgeaufwand)
  • Das Ausfüllen der Anlage 34a (Gewinnthesaurierung nach § 34a EStG)
  • Das Übertragen der Ergebnisse einer Einkünfteermittlung in die entsprechende Anlage (z. B. Übertrag des Gewinns lt. Bilanz in die Anlage G)
  • Die Anpassung der Einkommensteuervorauszahlungen
  • Beratungskosten, die im Zusammenhang mit den nicht abzugsfähigen Bereichen anfallen (z. B. Tarif- und Veranlagungsfragen sowie Fragen nach der optimalen Steuerklasse)
  • Beratungskosten zu Kindergeld, Baukindergeld, Elterngeld etc.

Wichtig | In der Praxis werden bei Personengesellschaften häufig die Kosten der Erstellung einer gesonderten (und einheitlichen) Feststellungserklärung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht. Dies ist unzutreffend, da die Feststellungserklärung bereits den privaten Bereich der Gesellschafter (ähnlich wie die Anlage G der ESt-Erklärung) betrifft. Die Kosten sind nicht abzugsfähig (BFH, Beschluss vom 28.05.2015, Az. VIII B 40/14, Abruf-Nr. 179575). Auch ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen (BFH, Urteil vom 13.07.1994, Az. XI R 55/93, Abruf-Nr. 226306).

Beispiel

Melanie ist Arbeitnehmerin und betreibt im Nebenerwerb ein Einzelunternehmen. Sie hat von ihrem Steuerberater folgende Gebührenrechnung erhalten:

Das gilt bei „gemischt veranlassten“ Beratungskosten

Zwischen den beiden Bereichen betrieblich/beruflich und privat gibt es noch Steuerberatungskosten, die theoretisch beide Bereiche betreffen können. Das gilt z. B. für Fragen der Grund-, Kfz-, Zweitwohnungsteuer oder Kosten für die gesonderte Feststellung eines Einheitswerts von Grundstücken. Hier entscheidet der Einzelfall. Ist das Grundstück, Kfz oder die Zweitwohnung betrieblich oder beruflich veranlasst, sind die Kosten abzugsfähig. Andernfalls scheidet ein Abzug aus. Gleiches gilt im Übrigen für Beratungskosten und Gebühren verbindlicher Auskünfte nach § 89 AO.

Praxistipp | Können Sie die Steuerberatungskosten nach alledem nicht einem Bereich eindeutig zuordnen, handelt es sich um gemischte Kosten. Diese liegen z. B. vor bei Beiträgen an einen Lohnsteuerhilfeverein (s. unten), Pauschalvergütungen nach § 14 StBGebV oder bei Anschaffungskosten für Steuerfachliteratur. Auch Kosten eines Rechtsstreits (Einspruch/Klage) können darunter fallen, wenn der Rechtsstreit sowohl eine Einkunftsart als auch private Bereiche umfasst. Diese Kosten können Sie im Rahmen einer sachgerechten Schätzung auf die betroffenen Bereiche verteilen.

Mitgliedsbeitrag für Lohnsteuerhilfeverein

Bei Beiträgen an einen Lohnsteuerhilfeverein sowie Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software akzeptiert es das Finanzamt, wenn pauschal 50 Prozent der Aufwendungen den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.

Beispiel

Max bezahlt an seinen Lohnsteuerhilfeverein jährlich 220 Euro.

Lösung: Max kann pauschal 50 Prozent (110 Euro) als Werbungskosten abziehen. Für einen höheren Abzug muss er eine sachgerechte Schätzung vornehmen.

Als weitere Vereinfachung erkennt das Finanzamt eine von Ihnen vorgenommene Aufteilung gemischter Steuerberatungskosten immer dann an, wenn maximal 100 Euro den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden.

Beispiel

Arbeitnehmerin Lisa bezahlt an ihren Lohnsteuerhilfeverein 120 Euro.

Lösung: Ordnet sie von den 120 Euro bis zu 100 Euro den Werbungskosten zu, wird dies vom Finanzamt nicht beanstandet (BMF, Schreiben vom 21.12.2007, Az. IV B 2 – S 2144/07/0002, Abruf-Nr. 080630).

Praxistipp | In der Praxis bedeutet dies, dass Sie bei Mitgliedsgebühren an Lohnsteuerhilfevereine von bis zu 200 Euro immer 100 Euro als Werbungskosten geltend machen können. Liegen die Gebühren darüber, ziehen Sie 50 Prozent des Gesamtbetrags als Werbungskosten ab.

Checkliste zu den häufigsten Steuerberatungskosten

Die folgende Checkliste listet die häufigsten Steuerberatungskosten auf und zeigt Ihnen, ob und wie sie abzugsfähig sind.

Checkliste / Häufigste Steuerberatungskosten

Kosten für

Abzugsmöglichkeit

Anfertigung von Zusammenstellungen

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst, sonst nicht abzugsfähig

Anlage 34a

Nicht abzugsfähig

Anlage AV, Vorsorge- aufwand usw.

Nicht abzugsfähig

Anlage EÜR

Betriebsausgaben

Anlage G, S, L (Gewinneinkünfte)

Nicht abzugsfähig

Anlage KAP

Werbungskosten, aber durch den Sparer-Pauschbetrag regelmäßig abgegolten

Anlage Kind, § 35a, agB usw.

Nicht abzugsfähig

Anlage N, V, R

Werbungskosten, soweit Ermittlung der Einkünfte

Baukindergeld

Nicht abzugsfähig

Beantwortung von Rückfragen

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Beratung Steuerklassenkombination

Nicht abzugsfähig

Beratung Veranlagungsart/Tarif

Nicht abzugsfähig

Beratungskosten

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Buchführungsarbeiten

Betriebsausgaben

Bundesanzeiger (Veröffent-lichung)

Betriebsausgaben

Einkommensteuererklärung

Nicht abzugsfähig

Einspruchsverfahren

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Elterngeld

Nicht abzugsfähig

Ergänzungsbilanzen

Betriebsausgaben

Erstellung einer Bilanz

Betriebsausgaben

Erstellung einer EÜR

Betriebsausgaben

Erwerb Betrieb

Betriebsausgaben, aber nur über die Abschreibung abzugsfähig (Anschaffungsnebenkosten)

Erwerb Immobilie

Soweit betrieblich genutzt/vermietet als Betriebsausgabe/Werbungskosten abzugsfähig. Abzug erfolgt über die AfA (Anschaffungsnebenkosten)

Fahrtkosten

Zuordnung je nach Anlass; wenn gemischt veranlasst, auf die einzelnen Bereiche aufteilen

Gewerbesteuererklärung

Betriebsausgabe bei dem Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 5b EStG findet keine Anwendung)

Grundsteuererklärung

Betriebsausgaben soweit Betriebsgrundstücke; Werbungskosten soweit vermietete Grundstücke, andernfalls nicht abzugsfähig

Kosten für

Abzugsmöglichkeit

GuE Feststellungserklärung

Nicht abzugsfähig

Herabsetzung ESt-Vorauszahlungen

Nicht abzugsfähig

Jahresabschlussarbeiten

Betriebsausgaben

Kfz-Steuer

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Kindergeld

Nicht abzugsfähig

Klageverfahren

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Lohnsteuerhilfeverein

Aufteilung sachgerecht schätzen, zur Vereinfachung pauschal 50 Prozent als Werbungskosten akzeptabel. Bis zu 100 Euro der Kosten können immer den Werbungskosten zugeordnet werden

Mantelbogen ESt-Erklärung

Nicht abzugsfähig

Pauschalvergütung § 14 StBGebV

Aufteilung sachgerecht schätzen

Portokosten

Zuordnung je nach Anlass, wenn gemischt veranlasst auf die einzelnen Bereiche aufteilen

Software

Aufteilung sachgerecht schätzen, zur Vereinfachung pauschal 50 Prozent als Werbungskosten/Betriebsausgaben akzeptabel. Bis zu 100 Euro der Kosten können immer den Werbungskosten/Betriebsausgaben zugeordnet werden

Sonderbetriebsausgaben/Einnahmen

Sonderbetriebsausgaben

Sonderwerbungskosten/Einnahmen

Sonderwerbungskosten

Steuerfachliteratur

Aufteilung sachgerecht schätzen, zur Vereinfachung pauschal 50 Prozent als Werbungskosten/Betriebsausgaben akzeptabel. Bis zu 100 Euro der Kosten können immer den Werbungskosten/Betriebsausgaben zugeordnet werden

Stundungsvorgänge

Nicht abzugsfähig (Ausnahme: Stundung betrieblicher Steuern, wenn aus betrieb-lichen [nicht persönlichen] Gründen)

Übermittlung eBilanz

Betriebsausgaben

Überwachung der Buchführung

Betriebsausgaben

Umsatzsteuererklärung

Betriebsausgaben/Werbungskosten beim Unternehmen

Unfallkosten

Zuordnung je nach Anlass, wenn gemischt veranlasst, auf die einzelnen Bereiche aufteilen

Verbindliche Auskunft § 89 AO

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Verkauf Beteiligung § 17 EStG

Betriebsausgaben bei § 17 EStG

Verkauf eines Betriebs/Betriebsaufgabe

Betriebsausgaben beim Veräußerungsgewinn

Verkauf Immobilie

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Zweitwohnungsteuer

Betriebsausgaben/Werbungskosten, soweit durch eine Einkunftsart veranlasst

Steuerberatungskosten für die Erbschaftsteuer

Da der Vorgang einer Erbschaft privat veranlasst ist, rechnen die darauf entfallenden Steuerberatungskosten ebenfalls grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung. Diese Kosten sind steuerlich jedoch nicht in Gänze verloren. Sie können zumindest im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG als Nachlassverbindlichkeit geltend gemacht werden und mindern so zumindest die Erbschaftsteuer.

Nachlassverbindlichkeits-Pauschale von 10.300 Euro überschritten?

Allerdings ist ein Abzug nur dann sinnvoll, wenn die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die Ihnen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (z. B. Steuerberatungsgebühren), in der Summe mehr als 10.300 Euro betragen. Liegen Ihre Kosten darunter, wird immer eine Pauschale von 10.300 Euro berücksichtigt.

Bei Schenkungen gelten eigene Regeln

Bei einer Schenkung gilt diese Pauschale nicht. Hier lohnt sich eine gesonderte Geltendmachung der Kosten für die Schenkungsteuererklärung sowie für gesonderte Feststellungserklärungen nach § 157 i. V. m. § 151 BewG. Steuerberatungskosten, die im Vorfeld einer Schenkung angefallen sind (z. B. Planung und Optimierung der Möglichkeiten), berechtigen hingegen gemäß R E 7.4 Abs. 4 S. 2 ErbStR nicht zu einem Abzug.

Anders sieht es aus, wenn Sie noch Steuerberatungsgebühren für den Verstorbenen zu zahlen haben (z. B. für die Abgabe der letzten Steuererklärung). Diese Kosten können Sie in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG geltend machen. Sie reduzieren damit sofort die zu zahlende Erbschaftsteuer. Ein Pauschalabzug existiert hier nicht. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schulden noch vom Verstorbenen herrühren. Der Verstorbene muss also noch zu Lebzeiten z. B. den Steuerberater beauftragt haben. Ausreichend ist eine pauschale über den Tod des Verstorbenen hinausgehende Beauftragung durch den Verstorbenen. Beauftragen Sie erst nach dem Tod den Steuerberater, lassen sich die Kosten in der Erbschaftsteuererklärung nicht abziehen.

Praxistipp | Viele Beispiele zur Einordnung von Steuerberatungskosten in Fällen der Erbschaft- und Schenkungsteuer finden Sie in H E 10.7 ErbStH.

Fazit | Es lohnt sich, bei Steuerberatungskosten genau hinzuschauen. Es „geht mehr“ als man gemeinhin denkt. Vor allem die Pauschalen und Aufteilungsmöglichkeiten bieten in Mischfällen einiges an Steuersparpotenzial, das man nutzen sollte.

Weiterführender Hinweis
  • Die Abzugs-Checkliste „häufige Steuerberatungskosten“ finden Sie zum Download auf ssp.iww.de → Abruf-Nr. 47977641

AUSGABE: SSP 5/2022, S. 10 · ID: 47885798

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte